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Anrechnung Selbstbeteiligung bei RSV-Guthaben

Verfasst: 19.03.2008, 14:32
von Gast
hallo,

ich habe mal wieder ein kleines Problem.
In einer Sache haben wir einen Vorschuss von der RSV erhalten. Dabei war die Selbstbeteiligung des VN schon abgezogen. Unser Mandant/der VN hat die Selbstbeteiligung jedoch nicht gezahlt. Nach der Endabrechnung gegenüber der RSV verblieb ein Guthaben. Jetzt meine Frage bzw. die Frage meines Chefs: Können wir die nicht gezahlte Selbstbeteiligung des Mdt./VN vom Guthaben abrechnen und der RSV schreiben, sie sollen sich zwecks der Selbstbeteiligung an ihren VN wenden? Oder müssen wir der RSV das gesamte Guthaben zahlen und dem Mdt./VN selbst hinterherrennen? Gibt es da irgendwelche gesetzlichen und/oder kommentierten Vorschriften?

Ich danke euch für eure Hilfe!

Anja

Verfasst: 19.03.2008, 14:51
von Josie
Wir holen uns eigentlich immer vom Mandanten die Selbstbeteiligung. Schließlich ist ja auch vertraglich geregelt, dass er dafür der Schuldner ist.

Verfasst: 19.03.2008, 14:56
von jenniver
Auftraggeber und Kostenschuldner ist und bleibt nunmal der Mandant und der hat auch die SB an euch zu zahlen. Ihr müsst der RSV schon den von dort gezahlten Betrag erstatten und gegen den Mdt. notfalls gerichtlich vorgehen.

Verfasst: 19.03.2008, 14:59
von _steffi_
@jenniver
Echt, ich hätte gedacht, dass man die SB einbehalten darf, weil das ja die Differenz zum Gesamtgebührenanspruch ist. Ich bin davon ausgegangen, da Vertragsparteien der Mdt und die Rsv sind, muss sich die Rsv das Geld vom Mdten holen.

LG
Steffi

Verfasst: 19.03.2008, 15:07
von jenniver
Die RSV kürzt doch eure Rechnung um den SB. Ich denke eher der Mdt. schuldet dem RA das Geld und müsste es sich von der RSV wieder holen. Nur der einfachthalber rechnet der RA direkt mit der RSV ab.

Verfasst: 19.03.2008, 15:17
von *Refa*
ich denke auch dass du das nicht einfach so einbehalten kannst.
Kostenschuldner eurer GEbühren ist der Mandant und nicht die RSV. Eigentlich wärs ja auch so, dass man mit dem Mdt. abrechnet, der bezahlt und holt sich das Geld von seiner RSV wieder und die zahlen ihm das was über die SB drüber geht. Nur dass das halt meist nich so gemacht wird, sondern direkt mit der RSV abgerechnet wird, eben weil da die Zahlung im Normalfall recht schnel geht (nicht immer, aber meist...)
Also ich würde das Guthaben schon an die RSV auszahlen und mir die SB beim Mandanten holen. Wenn der nicht zahlt ist das dann Pech :-(

Verfasst: 19.03.2008, 15:23
von skugga
Wie ist denn das Guthaben entstanden? Durch eine Zahlung der Gegenseite?

Wenn ja, dann könnt Ihr m. E. sehr wohl die Rückzahlung an die RSV um die SB kürzen, und zwar begründet mit dem Quotenvorrecht des Mandanten.

Siehe u. a. hier:

http://www.lawgistic.de/RVG_DB/treffer.php?54

und hier:

http://www.lawgistic.de/RVG_DB/treffer.php?96

Verfasst: 19.03.2008, 15:26
von *Refa*
Na ok, wenn Gebühren von der Gegenseite erstattet werden, klar dann kann man sagen, es wurde auch das vom Mandanten gezahlt erstattet (der erhält es in dem Fall aber nicht, da tatsächlich noch nicht gezahlt). Aber wen z.B. ein Vorschuss erhalten wurde, der im Endeffekt höher war als die tatsächlichen Gebühren, dann muss doch das Guthaben an die RS gehen, oder?

Verfasst: 19.03.2008, 15:27
von jenniver
:zustimm conny, würde ich auch so sehen.

Verfasst: 19.03.2008, 15:35
von skugga
Deshalb hab ich ja nachgefragt, Conny. Das ergibt sich nämlich aus dem Sachverhalt erstmal nicht.