Widerklage

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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grete
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#1

12.03.2008, 13:02

Wir haben einen Beschluss erhalten, wonach die Berufung der Gegenseite zurückgewiesen wurde.
Wir haben im Berufungsverfahren Widerklage erhoben.
Welche Kosten mache ich jetzt geltend bzw. kann ich die Kosten der Widerklage überhaupt aufgeben? Kann ich diese auch im Mahnverfahren geltend machen?
Janin

#2

12.03.2008, 13:24

ja wie wurde denn über eure widerklage entschieden??
Sonja78
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#3

12.03.2008, 13:25

Genau, wie wurde über die Widerklage entschieden?
Bärchen

#4

12.03.2008, 13:28

Wenn die Berufung der Gegenseite abgewiesen wurde, wurde wahrscheinlich der Widerklage stattgegeben.

Wie lautet im Urteil denn die Kostenentscheidung?

Dementsprechend würde ich dann einen KFA machen
grete
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#5

12.03.2008, 13:57

Auf die Widerklage hin erging lediglich ein Hinweisbeschluss des Gerichts, wonach die Klage keine Aussicht auf Erfolg habe.
Bärchen

#6

12.03.2008, 14:15

Erging überhaupt schon eine Kostenentscheidung?
grete
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#7

12.03.2008, 14:24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO
grete
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#8

12.03.2008, 14:32

Rücksprache mit Chef. Widerklage ist obsolet.
Generell, da RVG-Neuling (erst mit 41 Kurs besucht),
wie rechne ich eine Widerklage ab? Anrechnung auf
Verfahrensgebühr? (Kostenwert)
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#9

12.03.2008, 18:07

In einem Gerichtsverfahren gilt der kostenrechtliche Grundsatz der einheitlichen KGE. Es wird also eigentlich nie über Klage und Widerklage getrennt entschieden, sondern es ergeht eine einheitliche KGE über das gesamte Verfahren, ggf. mit entsprechender Quotelung. Danach sind dann die Kostenfestsetzungsanträge zu fertigen.

Aufgrund der Obsoleszenz der Widerklage muss es eine endgültige KGE geben, die als Grundlage für den KFA dient.
~ Grüßle ~
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