Hallo zusammen!
Ich habe eine Sache abzurechnen, bei welcher ich nicht so wirklich weiter weiß.
Also, unserem Mandanten wurde in dem Verfahren, welches in erster Instanz mit einem Vergleich beendet wurde, nur teilweise PKH bewiligt. Er hat 3/4 der Kosten zu tragen. Das Verfahren hat einen Streitwert von 5.000,00 €, PKH wurde nur für 3.000,00 € bewilligt. Nun muss ich Kostenausgleich nach § 106 ZPO beantragen und auch die PKH abrechnen. Wie stell ich das am besten an?
Muss ich die PKH-Gebühren mit dem niedrigerem Streitwert von den Gebühren im Antrag nach § 106 ZPO in Abzug bringen?
Wäre für schnelle Hilfe sehr dankbar!
LG
Nell
Hilfe! Kostenausgleich mit teilweiser PKH!
- Melanie
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- Beruf: Rechtsanwalts- u. Notarfachangestellte
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Das ist wirklich ein verzwickter Fall. In dieser Konstellation hatte ich so was auch noch nicht. Erst einmal würde ich natürlich Pkh nach 3.000,00 EUR abrechnen. Insoweit habt Ihr die Pkh ja im Sack. Kostenausgleichungsantrag muß dann ja wohl nach einem Wert von 5.000,00 EUR gestellt werden. Ich denke doch, daß das Gericht dann die Pkh berücksichtigt. Mit dem Mandanten muß dann noch hinsichtlich der Differenzgebühren zwischen den Werten 3.000,00 EUR und 5.000,00 EUR abrechnet werden.
Rechenbeispiel:
1,3 Verfahrensgebühr nach 5.000,00 EUR 391,30 EUR
abzgl.
1,3 Verfahrensgebühr nach 3.000,00 EUR 245,70 EUR
vom Mdt. zu erstatten 145,60 EUR
Anmerkung: Bei der Abrechnung gegenüber Mdt. werden die Wahlanwaltsgebühren genommen und nicht die reduz. Pkh-Geb.
Rechenbeispiel:
1,3 Verfahrensgebühr nach 5.000,00 EUR 391,30 EUR
abzgl.
1,3 Verfahrensgebühr nach 3.000,00 EUR 245,70 EUR
vom Mdt. zu erstatten 145,60 EUR
Anmerkung: Bei der Abrechnung gegenüber Mdt. werden die Wahlanwaltsgebühren genommen und nicht die reduz. Pkh-Geb.
Viele Grüße
Melanie :pcwink
Melanie :pcwink
@Melanie:
Danke schonmal, so in etwa habe ich mir das auch vorgestellt. Werde also erstmal die PKH-Gebühren abrechnen. Aber was soll ich in den Kostenausgleichsantrag alles einbeziehen? Ganz normal nur die Verfahrens- und die Terminsgebühr nach dem Wert von 5.000,00 € + Ausl., USt. usw., wie eben sonst üblich, oder muss ich da bereits die PKH-Gebühren in Abzug bringen?
Bin mir nicht so sicher, ob das Gericht das automatisch berücksichtigen wird.
@ Pepsi:
Welchen Beschluss meinst du? Das Vergleichsprotokoll oder den PKH-Beschluss?
LG
Nell
Danke schonmal, so in etwa habe ich mir das auch vorgestellt. Werde also erstmal die PKH-Gebühren abrechnen. Aber was soll ich in den Kostenausgleichsantrag alles einbeziehen? Ganz normal nur die Verfahrens- und die Terminsgebühr nach dem Wert von 5.000,00 € + Ausl., USt. usw., wie eben sonst üblich, oder muss ich da bereits die PKH-Gebühren in Abzug bringen?
Bin mir nicht so sicher, ob das Gericht das automatisch berücksichtigen wird.
@ Pepsi:
Welchen Beschluss meinst du? Das Vergleichsprotokoll oder den PKH-Beschluss?
LG
Nell
Habe gestern einfach mal mit einem Kostenbeamten gesprochen. Ich soll ganz normal einen Kostenausgleichsantrag nach § 106 stellen und die PHK-Gebühren gesondert abrechnen. Es würde alles automatisch berücksichtigt werden. Also doch ganz einfach.
Manchmal mach ichs mir echt zu kompliziert!![Sehr glücklich :D](./images/smilies/icon_biggrin.gif)
Trotzdem Danke!
Manchmal mach ichs mir echt zu kompliziert!
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- Melanie
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Aber Achtung, Die Portopauschale kannst Du nur einmal abrechnen. Das passiert ja schon mit dem Pkh-Festsetzungsantrag, deshalb darfst Du natürlich dem Mandanten nicht noch einmal die Pauschale berechnen. Dies nur am Rande.
Viele Grüße
Melanie :pcwink
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Da der Mdt. hier die große Kostenquote von 3/4 zu tragen hat, ergibt sich kein Erstattungsanspruch, so dass auch kein Übergang auf die Landeskasse festzustellen ist.
Der Antrag auf PKH-Vergütung wird also nach 3.000 € abgerechnet und zur Anweisung beim Gericht eingereicht.
Der Kostenausgleichungsantrag wird nach den Wahlanwaltsgebühren nach dem Wert von 5.000 € gefertigt.
Der Rpfl. wird im Rahmen der Ausgleichung feststellen, was der Mdt. noch an die Gegenseite zu erstatten hat. Das hat mit der eigenen PKH-Vergütung hier aber nix zu tun.
Der Antrag auf PKH-Vergütung wird also nach 3.000 € abgerechnet und zur Anweisung beim Gericht eingereicht.
Der Kostenausgleichungsantrag wird nach den Wahlanwaltsgebühren nach dem Wert von 5.000 € gefertigt.
Der Rpfl. wird im Rahmen der Ausgleichung feststellen, was der Mdt. noch an die Gegenseite zu erstatten hat. Das hat mit der eigenen PKH-Vergütung hier aber nix zu tun.
~ Grüßle ~
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