Beratungshilfe in Bußgeldsachen

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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mini-me
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#1

11.03.2008, 15:21

Hallo,

mal wieder das leidige Thema, ich brauche nur diesmal eine Fundstelle:

Also alles wie immer. Der Mandant kommt mit Beratungshilfeschein in einer Bußgeldsache zum Termin, wird beraten. Darauf ist Einspruch notwendig, den wir auch machen. Wir rechnen die 30,00 € für die Beratung mit der Landeskasse ab.

Den Differenzbetrag für die weitere Tätigkeit rechnen wir mit dem Mandanten ab, der zahlt nicht, daher Klage.

Nun behauptet doch der depperte Anwalt auf der Gegenseite, wir hätten alles mit Behi abrechnen sollen. Naja, wir wissen ja alle, dass das nicht geht.

Aber WO steht das genau. Der <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>... sagt dazu gar nix. Ich brauche aber für meinen Schriftsatz zur Klageerwiderung eine Fundstelle, damit ich dem seinen Mist um die Ohren hauen kann.

Man, so ein Theater wegen 80,00 €.

m-m
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Darkeyes
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#2

11.03.2008, 17:53

Das steht nirgends. Das glaube ich jedenfalls zu wissen.

Das einzige, was man noch mit BerHi noch abrechnen kann ist die 2503 Geschäftsgebühr. Aber das hat doch nix mit der Bußgeldsache zu tun. Und Bußgeldverfahren kann man doch gar nicht mit BerHi abrechnen. :?

Ich glaub der Gegenanwalt hat nen paar Kaffee zuviel gehabt :twisted:
[url=http://ticker.7910.org/deu][img]http://ticker.7910.org/as1cAbax03-0012MDAwMTUwbHwwMDgxMzVsfERpZSBad2Vpc2Fta2VpdCBo5Gx0IHNjaG9u.gif[/img][/url]
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Pepples
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#3

11.03.2008, 19:22

Schau doch mal im Beratungshilfegesetz nach. Eigentlich müsste sich daraus doch auch ergeben, wofür Beratungshilfe gewährt wird. Hab grad keine Gesetze hier, kann daher nicht selbst nachschauen.
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Moni82

#4

11.03.2008, 19:50

Ich würd einfach mal bei nem Rechtspfleger anrufen und nachfragen. So mach ich dat uch immer. Ich mein wenn die das nich wissen, wer dann? ;)
Bob

#5

11.03.2008, 20:00

§ 2 BerhG

(1) Die Beratungshilfe besteht in Beratung und, soweit erforderlich, in Vertretung.

(2) Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird gewährt in Angelegenheiten

1.
des Zivilrechts einschließlich der Angelegenheiten, für deren Entscheidung die Gerichte für Arbeitssachen zuständig sind,
2.
des Verwaltungsrechts,
3.
des Verfassungsrechts,
4.
des Sozialrechts.

In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts wird nur Beratung gewährt. Ist es im Gesamtzusammenhang notwendig, auf andere Rechtsgebiete einzugehen, wird auch insoweit Beratungshilfe gewährt.

(3) Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird nicht gewährt in Angelegenheiten, in denen das Recht anderer Staaten anzuwenden ist, sofern der Sachverhalt keine Beziehung zum Inland aufweist.
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SusannLE
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#6

12.03.2008, 21:43

Beratungshilfe in Owi-Sachen? Das ist doch eigentlich nicht möglich... Das ganze klingt irgendwie nach Mission Impossible. Die Klage dürfte wohl nicht wirklich durchgehen.
[color=#000080][i][rainbow]Humor ist, wenn man trotzdem lacht :)[/rainbow][/i][/color]
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Jay
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#7

12.03.2008, 21:57

Warum sollte für OWi-Sachen kein Beratungshilfeanspruch bestehen SusannLE. Außerdem wurde der Berechtigungsschein ja bereits erteilt und nur die weitergehenden Kosten werden gegenüber dem Mandant geltend gemacht. Wie Bob bereits geschrieben hat, kann Beratungshilfe in Strafsachen und Ordnundswidrigkeitenverfahren nur als reine Beratung abgerechnet werden.

Sobald Einspruch von einem Anwalt eingelegt wird und damit nach außen hin tätig wird, würden damit auch die entsprechenden Gebühren anfallen unter Anrechnung der Beratungshilfegebühr. Also ich bin der Meinung, dass mini-me da schon richtig liegt.
Kordu

#8

12.03.2008, 21:57

Bob hat geschrieben:In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts wird nur Beratung gewährt. Ist es im Gesamtzusammenhang notwendig, auf andere Rechtsgebiete einzugehen, wird auch insoweit Beratungshilfe gewährt.
@SusannLE: Bob hatte doch schon gepostet, dass in Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts nur Beratung gewährt wird.

Die Beratung ist als solches ist doch auch schon abgerechnet worden. Es geht ja hier über die darüber hinausgehende Tätigkeit (Geschäftsgebühr).
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Darkeyes
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#9

13.03.2008, 09:16

mini-me hat geschrieben:Nun behauptet doch der depperte Anwalt auf der Gegenseite, wir hätten alles mit Behi abrechnen sollen. Naja, wir wissen ja alle, dass das nicht geht.

Aber WO steht das genau. Der <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>... sagt dazu gar nix. Ich brauche aber für meinen Schriftsatz zur Klageerwiderung eine Fundstelle, damit ich dem seinen Mist um die Ohren hauen kann.
Das Thema bzw. Frage war aber irgendwie was anderes. Das OWI-Beratungen auch mit BerHi abgerechet werden kann ist eigentlich klar. Aber der Gegenanwalt meinte wohl die gesamte Tätigkeit (Einspruch & Co.) mit Beratungshilfe abrechnen. Und DAS geht doch irgendwie nicht. oder doch? :augenreib :angst
[url=http://ticker.7910.org/deu][img]http://ticker.7910.org/as1cAbax03-0012MDAwMTUwbHwwMDgxMzVsfERpZSBad2Vpc2Fta2VpdCBo5Gx0IHNjaG9u.gif[/img][/url]
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SusannLE
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#10

13.03.2008, 10:11

Ichweiß doch, dass man bei Owi-Sachen die Beratung abrechnen kann. ich drückte mich da wohl falsch aus. Aber generell wird es wohl schwierig, die restlichen Gebühren durchzusetzen.
[color=#000080][i][rainbow]Humor ist, wenn man trotzdem lacht :)[/rainbow][/i][/color]
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