Beschwerde gegen Streitwertbeschluss möglich

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
_steffi_

#1

10.03.2008, 13:54

Halli hallo,
hab mal wieder ein verzwickte Sache.

Also, ich haben eine sog "stecken gebliebene" Stufenklage, die im PKH-Verfahren festhängt. Klage wurde über € 13.333,33 erhoben. Gegenseite hat nun beantragt den Streitwert des Auskunftsanspruches festsetzen zu lassen. Der wurde dann mit € 2.666,66 festgesetzt.

1. Frage: Gilt der Streitwert auch für uns als Kläger?
2. Frage: Gilt für die Beschwerde die zwei Wochenfrist (die wäre heute rum) oder die 6-Monatsfrist?

Bitte, bitte helft mir, ich hab überhaupt keine Idee....Total planlos in Passau...

LG
Steffi
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Kichererbse
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#2

10.03.2008, 13:59

Hallo Steffi, ;-D

statt eigener Ausführungen:

http://www.foreno.de/viewtopic.php?t=14 ... t&start=10

dort insb. Seite 2 hoffe es hilft z.T. weiter

I.Ü. denke ich, dass der Streitwert für alle gilt.
LG Kichererbse [img]http://www.cosgan.de/images/smilie/frech/e030.gif[/img]

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Bärchen

#3

10.03.2008, 14:01

broymi hat geschrieben:I.Ü. denke ich, dass der Streitwert für alle gilt.
Ein Streitwertbeschluss gilt selbstverständlich für alle am Rechtsstreit beteiligten Personen.

Frist gegen Streitwertbeschluss läuft nach 2 Wochen ab Zustellung ab.
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#4

10.03.2008, 14:06

Hallo Bärchen,

Streitwertbeschwerde ist doch aber 6 Monate, wieso denn hier zwei?

§ 68 GKG, Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts
(1) 1 Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Abs. 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. 2 Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. 3 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Abs. 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 4 Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. 5 § 66 Abs. 3, 4, 5 Satz 1 und 4 und Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden. 6 Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) 1 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. 2 Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. 3 Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. 4 Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. 5 Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. 6 § 66 Abs. 3 Satz 1 bis 3, Abs. 5 Satz 1 und 4 und Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) 1 Die Verfahren sind gebührenfrei. 2 Kosten werden nicht erstattet.
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_steffi_

#5

10.03.2008, 14:08

Ich steh gerade in Neu Delih am Bahnhof und warte auf den ICE nach Passau......
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sunshine24
...ist hier unabkömmlich !
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#6

10.03.2008, 14:08

"Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat."

§ 63 Abs. 3 Satz 2 GKG in Verbindung mit § 68 GKG
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
_steffi_

#7

10.03.2008, 14:09

§ 63 Abs. 3 Satz 2 stehen doch 6 Monate drin...
Bärchen

#8

10.03.2008, 14:15

Ich kenn nur die 2-Wochen-Frist, auch bei Streitwertbeschlüssen. Hm, aber du hast den § 68 zitiert, nicht 63.
_steffi_

#9

10.03.2008, 14:22

Wer ?, ich hab die selben §§ gemeint wie sunshine24.
_steffi_

#10

10.03.2008, 14:25

So, ich werde keine Beschwerde einlegen, weil dann unsere Mandantin, die eh kein Geld hat und so besser wegkommt. Die Beschwerde wäre für uns zwar gut, aber ich fänd das fies gegenüber der Mdtin. Muss nur noch Chefin überzeugen......

Dankeschön und

LG
Steffi
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