Mietvertragsprüfung Gegenstandswert

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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renofix
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#1

06.03.2008, 20:46

Liebe KollegInnen,

wir haben nur den Mietvertrag geprüft und möchten jetzt abrechnen.
Wie berechnet sich der Gegenstandswert?

Danke!

renofix
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wifey
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#2

06.03.2008, 22:06

War das nicht irgendwas mit 12 x Kaltmiete? (wiederkehrende Leistungen) Oder bin ich im falschen Film?
Viele Grüße

ich
Kordu

#3

07.03.2008, 06:48

Würde ich auch sagen! (*aber vielleicht sind wir ja zusammen im falschen Film, Wifey*:lol:)
StineP

#4

07.03.2008, 07:30

Ich würde da auch hin tendieren.

Schon allein wegen § 23 RVG.... Könnte auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens sein. Also § 23 RVG iVm § 41 GKG
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Coonie
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#6

07.03.2008, 08:51

12 x Kaltmiete nehmen wir nur bei der Kündigung des Mietvertrages.
Wenn sie nur beratend tätig war und dann den GW nimmt, und ne normale 1,3 Gebühr, dann wird das echt ne hohe Rechnung (auch wenn sie mir dann sicher gut gefallen würde)
[align=center]auch wenn dir ein Vogel auf den Kopf schXXX
sei froh, dass Kühe nicht fliegen können
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Smilie
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#7

07.03.2008, 09:05

Na ja, aber dafür kann man ja am Gebührenrahmen etwas machen. Muss ja nicht unbedingt gleich eine 1,3 Gebühr sein.
Life is like a coin - you can spend it any way you want but you can spend it only once...
In diesem Sinne: Viele liebe Grüße

:pcwink

Bitte mal klickern und mitmachen www.ig-reno.de - Danke
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Sandra S.
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#8

07.03.2008, 22:43

Hallo renofix,

ich tendiere hier zur 3-fachen Jahresmiete (§ 25 Abs. 1 KostO).

Uns wurde das damals beim Rechtsfachwirtkurs so erklärt:

Der GW bestimmt sich nach § 23 RVG. Dabei muss muss man zuerst prüfen, ob eure Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein kann. Wenn ja, gilt § 23 Abs. 1 RVG (Verweis auf GKG). Dann wäre die Jahresmiete maßgeblich.

Da aber die reine Überprüfung eines Vertrages nicht Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein kann (allenfalls die Kündigung bzw. Streit über Mietverhältnis), gilt § 23 Abs. 3 RVG (Verweis auf KostO). Die einzelnen §§ der KostO stehen im § 23 Abs. 3 RVG drin. So kommst du auf § 25 KostO = 3-facher Jahresbetrag.
Liebe Grüße
von Sandra
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Coonie
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#9

07.03.2008, 22:51

wow
[align=center]auch wenn dir ein Vogel auf den Kopf schXXX
sei froh, dass Kühe nicht fliegen können
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renofix
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#10

09.03.2008, 16:31

Hallo Sandra,

das ist ja eine super Erklärung. Klasse, habe ich nicht gewusst. Eine Kollegin hatte mich gefragt. Ich meinte, evt. den Jahresbetrag - also Kaltmiete mal 12, habe ihr jedoch gesagt, dass ich nicht sicher wäre und mich weiter erkundigen würde. Nun, die Kollegin meinte, die Kaltmiete wäre 1.000,00 € und der Jahresbetrag wäre dann ja sehr hoch! Tja und am Freitag war sie dann krank zu Hause, also werde ich am Montag mit ihr sprechen - vorher aber selbst nochmals die §§ nachlesen.

DANKEschön - supi für die Hilfe!

renofix
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