Abrechnung einstweilige Verfügung, Hauptsacheverfahren, Vgl

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Brillenschlange
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#1

05.03.2008, 12:40

Hallöchen,
an an alle Gebührenprofis: folgendes Abrechnungsproblem

Wir haben eine einstweilige Verfügung für Mdt. wg. Herausgabe bewirkt, Gegner hat WS dagegen eingelegt u. gleichzeitig eine Klage wegen Forderung und Herausgabe bei Gericht eingereicht. Dann wurde vom Gericht der Verbund beider Verfahren vorgeschlagen, wurde auch von beiden Seiten aktzeptiert, dann wurde im Verbund ein Termin bestimmt. In diesem Termin wurde ein Vergleich geschlossen, der die einstw. Verfügung, die Hauptsache und zusätzlich noch ein selbständiges Beweisverfahren, das zwischenzeitlich ebenfalls noch von der Gegenseite eingeleitet wurde, erledigt.

GGW einstweilige Verfügung: 10.000 €, GGW Vgl. 59.000,00.

Nun meine Frage: wie rechne ich hier richtig ab? Fällt die TG im einstweiligen Verfügungsverfahren oder im Hauptverfahren an, oder in beiden?

Danke schon mal! :roll:
Mops
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#2

05.03.2008, 13:11

schöne Sache :roll: Aber erstmal sind einstw.Vfg und HS verschiedene Angelegenheiten. Gebühren und Auslagen entstehen für beide Sachen gesondert. Auch das Beweisverfahren ist im Verhältnis zur HS eine eigene Angelegenheit, nur auf die Anrechnung gem. Vorb. 3 Nr. 5 achten. Was ich nur noch nicht ganz nachvollziehen kann: Hat die Gegenseite neben dem Widerspruch gesondert Klage eingereicht (weil Verbund beider Verfahren)?
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#3

05.03.2008, 13:54

vielleicht so:

einstweilige Verfügung:

1,3 VG
1,2 TG
1,0 EG
Telek. + Ust

Ich würde alles aus SW 10.000,- € nehmen, bin mir aber nicht ganz sicher

dann weiter:

selbstständiges Beweisverfahren:

1,3 VG
1,2 TG
1,0 EG
Telek. + Ust

"Hauptsacheverfahren":

1,3 VG
./. 1,3 VG (VG aus Beweisverfahren wird voll angerechnet)
1,2 TG
1,0 EG
Telek + Ust


Hoffe, ich hab hier jetzt nichts durcheinander gebracht, scheint nämlich wirklich nicht ganz einfach zu sein.
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Xuka
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#4

05.03.2008, 14:13

Die Rechnung von sunshine24 sieht ganz gut aus.

Allerdings würde ich im einstweiligen Verfügungsverfahren lediglich die 1,3 VG + Ausl. berechnen, da die Einigung ja erst im Hauptsacheverfahren stattgefunden hat. Bei der Terminsgebühr bin ich mir nicht sicher, wobei das Verfahren ja offensichtlich gleich in die Hauptsache übergegangen ist und davor keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat.

Alles in allem aber ein wirklich schwerer Fall...
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#5

05.03.2008, 15:03

@Xuka: Bei der Terminsgebühr bin ich mir eben auch nicht sicher, aber: der Termin hat erst nach Verbund der beiden Verfahren stattgefunden also nicht vorher.

@Mops: Die Gegenseite hatte tatsächlich eine gesonderte Klage wg. Forderung u. Herausgabe eingereicht u. gleichzeitig gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt. Das Verfahren wg. Forderung und Herausgabe hat natürlich indirekt auch den gleichen Gegenstand wie das einstweilige Verfügungsverfahren gehabt.
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sunshine24
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#6

05.03.2008, 15:06

Das hatte ich wohl nicht richtig gelesen, dass erst im Hauptsacheverfahren, also nach Verbund, der Termin war. Bin mir dann auch nicht mehr so sicher, ob diese dann im einstw. Verfügungsverfahren anfällt.

Vielleicht kann hier aber ja noch jemand anders weiterhelfen.
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#7

05.03.2008, 15:06

@sunshine24: das selbstständige Beweisverfahren wurde vom Gegner nur beantragt, aber dann nicht weiter verfolgt, da dies dann im Vergleich mit erledigt wurde. also hier würde ich nur die 1,3 Verfahrensgebühr ansetzen, hatte auch mit dem Hauptsacheverfahren nix zu tun.
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#8

05.03.2008, 15:33

sofern die einstw.Vfg. ohne Termin erlassen wurde, ist hier nur eine Verfahrensgebühr zzgl. Ausl. und Mwst. entstanden.

Bei dem Beweisverfahren ist zu prüfen, ob überhaupt eine Terminsgebühr entstanden ist, da sich die Verfahrensgebühr vom Beweisverfahren auf die Verfahrensgebühr des HS Verfahrens anrechnet (Vorb. 3 Nr. 5) Somit würden im Beweisverfahren nur die Auslagen + Mwst bestehen bleiben.

Bei den beiden anderen Verfahren (HS-Verfahren und Klage Gegenseite) kann gewählt werden, ob die bereits vor Verbindung entstandenen Gebühren aus den getrennten oder die Gebühren aus dem verbundenen Verfahren verlangt werden. Das würde hier jedoch nur auf die Verfahrensgebühr zutreffen. Die Termins- und Einigungsgebühr sind sowieso aus dem Wert nach Verbindung zu berechnen.
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#9

06.03.2008, 09:56

Also lass ich beim einstweiligen Verfügungsverfahren die TG weg, ist auch meine Meinung, beim HS-Verfahren fallen dann alle 3 Gebühren an, da das Beweissicherungsverfahren mit diesem Verfahren nix zu tun hatte.

Danke nochmal an alle.
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