Kann mir mal bitte jemand aus der Patsche helfen, bin etwas überlastet...
Gegen einen falschen Kostenausgleichsantrag, bereits festgesetzt, kann ich bei vergessenen Kosten auch eine Nachfestsetzung beantragen? Irgendwie kommt mir das komisch vor, da es ja eine Ausgleichung ist, aber ich find sonst nix...
HILFE!
Danke Eure Summer
Kostenausgleich § 106 Rechtsmittel oder auch Nachfestsetzung
- Summerof77
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Nicht ärgern...nur lächeln und winken, lächeln und winken!
Jepp Nachfestsetzung beantragen.
Mehr kann ich Dir dazu auch nicht sagen.
Drück Dich
Preußi
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- Summerof77
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Danke, dann hab ich wenigstens auch mal nen Korn getrunken....oder so ähnlich!
Mann, zuviele Paragraphen verursachen Denkschwíerigkeiten am Morgen!
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- 13
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Wird der eigene KAA nicht rechtzeitig eingereicht, erfolgt eine so genannte einseitige Festsetzung. Die eigenen Kosten kann man dann später separat einreichen, diese werden auch quotenmäßig einseitig festgesetzt und die Parteien müssen dann beide KFB selbst gegeneinander aufrechnen.
~ Grüßle ~
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- Summerof77
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Ahhh, der Fachmann! Hatte auch so etwas gelesen, kann mir das praktisch noch nicht ganz vorstellen, aber das Gericht macht da schon was draus, hoffe ich? DAnke!
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- 13
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Beispiel:
- Ihr seid Beklagter
- KGE lautet: Kl. 1/3 Bekl. 2/3
- Kläger reicht KAA ein, ihr verpennt die Frist
- Gericht setzt 2/3 der Kläger-Kosten fest - 1. KFB
- Jetzt reicht ihr die Kosten nachträglich ein
- Gericht setzt 1/3 eurer Kosten mittels eines 2. KFB fest
- Jede Partei hat eine vollstreckbare KFB-Ausfertigung ihres Erstattungsanspruchs
- Aufrechnung nehmen die Parteien selbst vor
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- Summerof77
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Liebster 13!!!!! und alle anderen!
Das obige Beispiel hat mir das ganze recht anschaulich verdeutlicht, allerdings wäre es schön, wenn Du mir bei einem weiteren Problem behilflich sein könntest....*schleim* ich brauch da wirklich mal einen "fachmännischen" oder "-fraulichen" Rat....*grübel*
Also, Kläger 1/3, Beklagter 2/3, es liegen Gesamtgebühren i. H. von 5.800,00 € vor. Gerichtskosten wurden 657 € eingezahlt, es ist ein Überschuss von 69 € enstanden. Bei einem Ausgleichsbeschluß würde jetzt Kläger 1.933,33 € Gebühren und 196 € GK tragen und Beklagter 3.866,67 € Gebühren und 392,-- € GK. Wie steht das jetzt im KAA drin? Der Kläger trägt doch quasi nur die Differenz zwischen seinen Anwaltsgebühren und dem Ausgleich? Und was ist mit dem Überschuß GK?
Das obige Beispiel hat mir das ganze recht anschaulich verdeutlicht, allerdings wäre es schön, wenn Du mir bei einem weiteren Problem behilflich sein könntest....*schleim* ich brauch da wirklich mal einen "fachmännischen" oder "-fraulichen" Rat....*grübel*
Also, Kläger 1/3, Beklagter 2/3, es liegen Gesamtgebühren i. H. von 5.800,00 € vor. Gerichtskosten wurden 657 € eingezahlt, es ist ein Überschuss von 69 € enstanden. Bei einem Ausgleichsbeschluß würde jetzt Kläger 1.933,33 € Gebühren und 196 € GK tragen und Beklagter 3.866,67 € Gebühren und 392,-- € GK. Wie steht das jetzt im KAA drin? Der Kläger trägt doch quasi nur die Differenz zwischen seinen Anwaltsgebühren und dem Ausgleich? Und was ist mit dem Überschuß GK?
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Gerichtskosten:
Aus der Gerichtskostenrechnung ergibt sich, welcher Teil des Klägervorschusses auf die Schuld der Beklagtenseite verrechnet wurde. Dieser Betrag ist vom Beklagten an den Kläger zu erstatten. Im Zweifel sich immer eine Abschrift der GKR übersenden lassen!
Außergerichtliche Kosten allgemein gesagt:
Kosten Klägerseite
Kosten Beklagtenseite
Summe daraus wird den Quoten der Parteien zugeteilt. Die Partei mit der kleinen Quote hat einen Erstattungsanspruch.
Aufrechnung:
Erstattungsbetrag Gerichtskosten
Erstattungsbetrag außergerichtliche Kosten
addiert ergeben den im KFB festgesetzten Erstattungsgesamtbetrag.
Bei Stellung des KAA werden von jeder Partei deren insgesamt entstandenen Kosten aufgeführt (wie beim KFA nach § 104 ZPO). Um die Quote wird sich im KAA überhaupt nicht gekümmert, denn das ist Aufgabe des Gerichts in der Kostenausgleichung des zu erlassenden KFB.
Aus der Gerichtskostenrechnung ergibt sich, welcher Teil des Klägervorschusses auf die Schuld der Beklagtenseite verrechnet wurde. Dieser Betrag ist vom Beklagten an den Kläger zu erstatten. Im Zweifel sich immer eine Abschrift der GKR übersenden lassen!
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Kosten Klägerseite
Kosten Beklagtenseite
Summe daraus wird den Quoten der Parteien zugeteilt. Die Partei mit der kleinen Quote hat einen Erstattungsanspruch.
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Erstattungsbetrag Gerichtskosten
Erstattungsbetrag außergerichtliche Kosten
addiert ergeben den im KFB festgesetzten Erstattungsgesamtbetrag.
Bei Stellung des KAA werden von jeder Partei deren insgesamt entstandenen Kosten aufgeführt (wie beim KFA nach § 104 ZPO). Um die Quote wird sich im KAA überhaupt nicht gekümmert, denn das ist Aufgabe des Gerichts in der Kostenausgleichung des zu erlassenden KFB.
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*klatschundhüpf* Danke!!!
Ich soll quasi den Ausgleicher erstellen, daher frag ich so doof nach. Ich hab also keine GK-Abrechnung und versuche mir das ganze gerade praktisch vorzustellen. Aber ich glaub, jetzt hab ichs.
Danke, mein Wochenende ist quasi gerettet!!!!
Ich soll quasi den Ausgleicher erstellen, daher frag ich so doof nach. Ich hab also keine GK-Abrechnung und versuche mir das ganze gerade praktisch vorzustellen. Aber ich glaub, jetzt hab ichs.
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ich hab vorhin auch ne gaaaaanz ausführliche aufstellung gemacht für dich.... als ich auf abschicken gegangen bin, war ich nicht mehr eingeloggt
also wenn du noch ne frage hast....
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