Kostenausgleich § 106 Rechtsmittel oder auch Nachfestsetzung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Benutzeravatar
Summerof77
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1357
Registriert: 22.12.2006, 11:02
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: NoRa / NT
Wohnort: Pinneberg

#1

29.02.2008, 10:21

Kann mir mal bitte jemand aus der Patsche helfen, bin etwas überlastet...

Gegen einen falschen Kostenausgleichsantrag, bereits festgesetzt, kann ich bei vergessenen Kosten auch eine Nachfestsetzung beantragen? Irgendwie kommt mir das komisch vor, da es ja eine Ausgleichung ist, aber ich find sonst nix...

HILFE! :cry:

Danke Eure Summer
Nicht ärgern...nur lächeln und winken, lächeln und winken!
Gast

#2

29.02.2008, 10:24

Jepp Nachfestsetzung beantragen.

Mehr kann ich Dir dazu auch nicht sagen.

Drück Dich

Preußi
Benutzeravatar
Summerof77
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1357
Registriert: 22.12.2006, 11:02
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: NoRa / NT
Wohnort: Pinneberg

#3

29.02.2008, 10:25

Danke, dann hab ich wenigstens auch mal nen Korn getrunken....oder so ähnlich! ;-)

Mann, zuviele Paragraphen verursachen Denkschwíerigkeiten am Morgen!
Nicht ärgern...nur lächeln und winken, lächeln und winken!
Benutzeravatar
13
NORTHERN DINO
NORTHERN DINO
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17711
Registriert: 02.04.2006, 21:36
Beruf: Dibbel-Ribbel i.R.
Wohnort: Siehe Flagge

#4

29.02.2008, 10:56

Wird der eigene KAA nicht rechtzeitig eingereicht, erfolgt eine so genannte einseitige Festsetzung. Die eigenen Kosten kann man dann später separat einreichen, diese werden auch quotenmäßig einseitig festgesetzt und die Parteien müssen dann beide KFB selbst gegeneinander aufrechnen.
~ Grüßle ~
BildBild Bild

Bild

Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<
Benutzeravatar
Summerof77
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1357
Registriert: 22.12.2006, 11:02
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: NoRa / NT
Wohnort: Pinneberg

#5

29.02.2008, 11:29

Ahhh, der Fachmann! Hatte auch so etwas gelesen, kann mir das praktisch noch nicht ganz vorstellen, aber das Gericht macht da schon was draus, hoffe ich? DAnke!
Nicht ärgern...nur lächeln und winken, lächeln und winken!
Benutzeravatar
13
NORTHERN DINO
NORTHERN DINO
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17711
Registriert: 02.04.2006, 21:36
Beruf: Dibbel-Ribbel i.R.
Wohnort: Siehe Flagge

#6

29.02.2008, 11:45

Beispiel:

- Ihr seid Beklagter
- KGE lautet: Kl. 1/3 Bekl. 2/3
- Kläger reicht KAA ein, ihr verpennt die Frist
- Gericht setzt 2/3 der Kläger-Kosten fest - 1. KFB
- Jetzt reicht ihr die Kosten nachträglich ein
- Gericht setzt 1/3 eurer Kosten mittels eines 2. KFB fest
- Jede Partei hat eine vollstreckbare KFB-Ausfertigung ihres Erstattungsanspruchs
- Aufrechnung nehmen die Parteien selbst vor

~ Grüßle ~
BildBild Bild

Bild

Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<
Benutzeravatar
Summerof77
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1357
Registriert: 22.12.2006, 11:02
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: NoRa / NT
Wohnort: Pinneberg

#7

21.06.2008, 10:57

Liebster 13!!!!! und alle anderen!

Das obige Beispiel hat mir das ganze recht anschaulich verdeutlicht, allerdings wäre es schön, wenn Du mir bei einem weiteren Problem behilflich sein könntest....*schleim* ich brauch da wirklich mal einen "fachmännischen" oder "-fraulichen" Rat....*grübel*

Also, Kläger 1/3, Beklagter 2/3, es liegen Gesamtgebühren i. H. von 5.800,00 € vor. Gerichtskosten wurden 657 € eingezahlt, es ist ein Überschuss von 69 € enstanden. Bei einem Ausgleichsbeschluß würde jetzt Kläger 1.933,33 € Gebühren und 196 € GK tragen und Beklagter 3.866,67 € Gebühren und 392,-- € GK. Wie steht das jetzt im KAA drin? Der Kläger trägt doch quasi nur die Differenz zwischen seinen Anwaltsgebühren und dem Ausgleich? Und was ist mit dem Überschuß GK?
Nicht ärgern...nur lächeln und winken, lächeln und winken!
Benutzeravatar
13
NORTHERN DINO
NORTHERN DINO
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17711
Registriert: 02.04.2006, 21:36
Beruf: Dibbel-Ribbel i.R.
Wohnort: Siehe Flagge

#8

21.06.2008, 12:15

Gerichtskosten:

Aus der Gerichtskostenrechnung ergibt sich, welcher Teil des Klägervorschusses auf die Schuld der Beklagtenseite verrechnet wurde. Dieser Betrag ist vom Beklagten an den Kläger zu erstatten. Im Zweifel sich immer eine Abschrift der GKR übersenden lassen!

Außergerichtliche Kosten allgemein gesagt:

Kosten Klägerseite
Kosten Beklagtenseite

Summe daraus wird den Quoten der Parteien zugeteilt. Die Partei mit der kleinen Quote hat einen Erstattungsanspruch.

Aufrechnung:

Erstattungsbetrag Gerichtskosten
Erstattungsbetrag außergerichtliche Kosten

addiert ergeben den im KFB festgesetzten Erstattungsgesamtbetrag.


Bei Stellung des KAA werden von jeder Partei deren insgesamt entstandenen Kosten aufgeführt (wie beim KFA nach § 104 ZPO). Um die Quote wird sich im KAA überhaupt nicht gekümmert, denn das ist Aufgabe des Gerichts in der Kostenausgleichung des zu erlassenden KFB.
~ Grüßle ~
BildBild Bild

Bild

Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<
Benutzeravatar
Summerof77
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1357
Registriert: 22.12.2006, 11:02
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: NoRa / NT
Wohnort: Pinneberg

#9

21.06.2008, 12:50

*klatschundhüpf* Danke!!!

Ich soll quasi den Ausgleicher erstellen, daher frag ich so doof nach. Ich hab also keine GK-Abrechnung und versuche mir das ganze gerade praktisch vorzustellen. Aber ich glaub, jetzt hab ichs.

Danke, mein Wochenende ist quasi gerettet!!!! :liebe2
Nicht ärgern...nur lächeln und winken, lächeln und winken!
rosa

#10

21.06.2008, 13:03

ich hab vorhin auch ne gaaaaanz ausführliche aufstellung gemacht für dich.... als ich auf abschicken gegangen bin, war ich nicht mehr eingeloggt :(

also wenn du noch ne frage hast....
Antworten