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KFA und Festsetzung außergerichtlicher Gebühren

Verfasst: 25.02.2008, 11:42
von Meggie
Hallo

mit der Klage haben wir 1/2 Geschäftsgebühr + volle Auslagenp. und volle MWSt geltend gemacht. Gegner ist auch in voller Höhe verurteilt worden.

Ich habe die Kosten festgesetzt mit

I. außerger
2300
7002
7008

II. gerichtlich
3100
- 0,65
3104
7002
7008

Nun moniert die Gegenseite, dass zu I. nicht festsetzbar ist.

Die Gebühr an sich ist doch festsetzbar oder ? Die 7002 und die 7008 muss ich wohl abziehen, weil die ja schon im Urteil mit drin ist.

Habe Stellungnahmefrist bekommen !

LG Meggie

Verfasst: 25.02.2008, 11:52
von cahra
In einem KFA kann man nur die gerichtlich angefallenen Kosten festsetzen lassen und die außergerichtlichen, falls angefallen, musst Du anrechnen. Man soll es eigentlich mittlerweile so machen, dass wenn man Klage erhebt, die außergerichtliche Gebühr mit eingeklagt wird, so dass sie später mit im Urteil steht. Wenn man Beklagter ist kann man Widerklage erheben über die außergerichtlichen Kosten, das wirkt sich dann streitwerterhöhend aus. So gehen die außergerichtlich angefallenen Gebühren nicht verloren. Momentan wird es aber auch teilweise "noch" akzeptiert, wenn die außergerichtlichen Gebühren nicht mit im Urteil stehen, dass man diese im KFA nicht anrechnet. Ist zwar eigentlich nicht korrekt, aber wird häufig akzeptiert. Theoretisch, da bin ich mir aber nicht ganz sicher, kann man auch erneut Klage erheben und die entstandenen Gebühren einklagen. Oder einfach ein Anschreiben machen an die Gegenseite und die außergerichtliche gebühr anfordern, vielleicht machen die das.

Verfasst: 25.02.2008, 11:53
von Xuka
Und da hat die Gegenseite auch völlig Recht. Im KFB können nur Prozesskosten festgesetzt werden, siehe § 103 ZPO.

Ich würde einfach den KFA dahingehend korrigieren, dass ihr die Anrechnung der Geschäftsgebühr weglasst, d. h. 1,3 Verfahrensgebühr + TG + Ausl. + USt. festsetzen lasst.

Verfasst: 25.02.2008, 11:55
von Kimmy
ihr habt eine 1/2 GG eingeklagt und ausgeurteilt bekommen? Dann machst Du KfA ohne Berücksichtigung der GG:

1,3 VG
1,2 TG

Verfasst: 25.02.2008, 11:57
von NiTa
:zustimm

nur gerichtliche Kosten können festgesetzt werden

Verfasst: 25.02.2008, 12:18
von Meggie
Danke

Dann werde ich den Antrag entsprechend umstellen und

die volle 3100
die 3104
7002
7008

festsetzen lassen.

LG Meggie

Verfasst: 25.02.2008, 12:28
von Sassi
Eine volle 1,3 Verfahrensgebühr ist meines Erachtens nicht korrekt.
Die Geschäftsgebühr ist im Urteil berücksichtigt, daher könnt und musst Ihr sie nicht mehr im KFA geltend machen, aber sie muss trotzdem auf die Verfahrensgebühr angerechnet werden, da Ihr die volle Geschäftsgebühr geltend gemacht habt.

Verfasst: 25.02.2008, 12:31
von Kimmy
@sassi: es wurde doch nur 1/2 GG eingeklagt und ausgeurteilt. Deshalb kommt es auch zu keiner Anrechnung im KfA und die volle 1,3 VG ist festsetzbar. Vgl. hierzu KG Berlin 7.7.07 und viele andere.

Verfasst: 25.02.2008, 12:32
von Meggie
Mit der Klage haben wir 1/2 Geschäftsgebühr geltend gemacht und auch zugesprochen bekommen.

Muss ich nun auf die Verfahrensgebühr 3100 die 0,65 Geschäftsgebühr anrechnen oder nicht ?

LG Meggie

Verfasst: 25.02.2008, 12:33
von Curry
@Sassi, es wurde wohl nur die halbe GG geltend gemacht. Deshalb ist die Abrechnung von Kimmy richig.