Hallo.
Mein Chef war in einer Sache Verfahrenspfleger. Jetzt möchte ich diese Sache gern abrechnen. Er meint, man könne das über die Staatskasse abrechnen.
Kann mir jemand sagen, wie das funktioniert und wo ich etwas darüber finde???
DANKE
Verfahrenspfleger; Abrechnung über Staatskasse?
Herr Google verrät das hier:
Voraussetzung für die Abrechnung des Verfahrenspflegers nach RVG
Ein anwaltlicher Verfahrenspfleger kann nach dem RVG abrechnen, wenn ein nichtanwaltlicher Verfahrenspfleger sonst für die Erbringung der Dienste einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte.
Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 28.02.2007, 1-25 Wx 53/06
abgedruckt in: FamRZ 2008, 76
und
Vertrauensschutz bei durch das Gericht bestimmten Aufgabenbereich des Verfahrenspflegers
Hat der Verfahrenspfleger vom Gericht einen ausdrücklichen Auftrag hinsichtlich der Ausübung seiner Tätigkeit erhalten (hier: Hausbesuche beim Kind), kommt es nicht darauf an, ob die Tätigkeit über seinen eigentlich nach dem Gesetz vorgesehenen Aufgabenbereich hinausgeht.
Denn der Verfahrenspfleger darf darauf vertrauen, dass der aufgrund des gerichtlichen Auftrags entstandene Zeitaufwand auch vergütet wird.
Entscheidung des OLG Brandenburg vom 13.02.2007, 10 WF 257/06
abgedruckt in: FamRZ 2008, 73 und ZKJ 2007, 501
Siehe hierzu die Anmerkung von Menne in ZKJ 2007, 487
Deshalb hier die Frage: Was hat Dein Chef denn genau gemacht?
Voraussetzung für die Abrechnung des Verfahrenspflegers nach RVG
Ein anwaltlicher Verfahrenspfleger kann nach dem RVG abrechnen, wenn ein nichtanwaltlicher Verfahrenspfleger sonst für die Erbringung der Dienste einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte.
Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 28.02.2007, 1-25 Wx 53/06
abgedruckt in: FamRZ 2008, 76
und
Vertrauensschutz bei durch das Gericht bestimmten Aufgabenbereich des Verfahrenspflegers
Hat der Verfahrenspfleger vom Gericht einen ausdrücklichen Auftrag hinsichtlich der Ausübung seiner Tätigkeit erhalten (hier: Hausbesuche beim Kind), kommt es nicht darauf an, ob die Tätigkeit über seinen eigentlich nach dem Gesetz vorgesehenen Aufgabenbereich hinausgeht.
Denn der Verfahrenspfleger darf darauf vertrauen, dass der aufgrund des gerichtlichen Auftrags entstandene Zeitaufwand auch vergütet wird.
Entscheidung des OLG Brandenburg vom 13.02.2007, 10 WF 257/06
abgedruckt in: FamRZ 2008, 73 und ZKJ 2007, 501
Siehe hierzu die Anmerkung von Menne in ZKJ 2007, 487
Deshalb hier die Frage: Was hat Dein Chef denn genau gemacht?
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Die Tätigkeit als Verfahrenspfleger ist durch § 1 Abs. 2 Satz 1 RVG vom Anwendungsbereich des RVG ausgenommen!
Die Vergütung richtet sich gem. § 67 Abs. 3 FGG i.V.m. §§ 1908i, 1836a BGB nach § 1 BVormVG.; ist dein RA nur in dieser Sache als Verfahrenspfleger tätig geworden und war die Sache umfangreich und schwierig, dann im § 1836 Abs. 3 BGB nachsehen.
Habe selber so eine Sache noch nicht gegenüber der Staatskasse geltend gemacht. Würde es aber wie einen KoFe gestalten.
Die Vergütung richtet sich gem. § 67 Abs. 3 FGG i.V.m. §§ 1908i, 1836a BGB nach § 1 BVormVG.; ist dein RA nur in dieser Sache als Verfahrenspfleger tätig geworden und war die Sache umfangreich und schwierig, dann im § 1836 Abs. 3 BGB nachsehen.
Habe selber so eine Sache noch nicht gegenüber der Staatskasse geltend gemacht. Würde es aber wie einen KoFe gestalten.
Das Licht am Ende des Tunnels ist das des entgegenkommenden Zuges!
wir haben einen Beschluss bekommen, in dem steht, dass Herr Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger bestellt wird.
Danach haben wir noch einen Beschluss bekommen, in dem steht, dass Frau Sowieso als Betreuerin eingesetzt wird.
Und, mein Chef hat an einen Gerichtstermin teilgenommen...
Danach haben wir noch einen Beschluss bekommen, in dem steht, dass Frau Sowieso als Betreuerin eingesetzt wird.
Und, mein Chef hat an einen Gerichtstermin teilgenommen...
NEVER TOO OLD TO ROCK...
Und? Trifft das hier zu?
Ein anwaltlicher Verfahrenspfleger kann nach dem RVG abrechnen, wenn ein nichtanwaltlicher Verfahrenspfleger sonst für die Erbringung der Dienste einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte.
Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 28.02.2007, 1-25 Wx 53/06
abgedruckt in: FamRZ 2008, 76
Ein anwaltlicher Verfahrenspfleger kann nach dem RVG abrechnen, wenn ein nichtanwaltlicher Verfahrenspfleger sonst für die Erbringung der Dienste einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte.
Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 28.02.2007, 1-25 Wx 53/06
abgedruckt in: FamRZ 2008, 76
Hi Leute,
könnt ihr mir sagen wo ich die aktuelle Quelle im Gesetz für die Regelung zur Abrechnung gegenüber der Staatskasse einer Verfahrenspflegschaft in Vormundschaftssachen finde?
Is meines Wissens nach nur ein Gerichtstermin wahrzunehmen gewesen!
LG Tanja
könnt ihr mir sagen wo ich die aktuelle Quelle im Gesetz für die Regelung zur Abrechnung gegenüber der Staatskasse einer Verfahrenspflegschaft in Vormundschaftssachen finde?
Is meines Wissens nach nur ein Gerichtstermin wahrzunehmen gewesen!
LG Tanja
[color=#8000BF]Das Leben ist kein Wunschkonzert...[/color]
[color=#800040]Lebe immer im "Jetzt"...[/color]
[color=#800000][b]Eure MILOU[/b][/color]
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- online
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 3469
- Registriert: 08.06.2008, 19:07
- Beruf: RPfl'in
- Wohnort: ja
@ Milou: Nach FamFG oder noch nach dem bis zum 1.9.2009 geltenden Recht?
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____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________ Kein Grund zur Panik.
Mitglied im CdW.
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Sorry die letzten Tage hat die Sache wegen Hektik und Stress sozusagen geruht. Und ich denk auch jetzt erst wieder dran.
Ja, also ich brauchs nach FamFG. Also das Neueste!
Ja, also ich brauchs nach FamFG. Also das Neueste!
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[color=#800000][b]Eure MILOU[/b][/color]
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