Schande über mich, dass ich diesen alten Thread wieder rauskrame, aber im neuen RVG konnte ich diesbezüglich nix finden.
Die Gegenseite hat Streitwertbeschwerde eingelegt und begehrt, dass der Streitwert von festgesetzten EUR 22.000,00 auf EUR 95.000,00 angehoben werden soll.
Nun die eigentliche Frage:
Fallen für uns Gebühren für das Beschwerdeverfahren an, die wir gegenüber unseren Mandanten abrechnen können? Wenn ja, in welcher Höhe?
Streitwertbeschwerde RA Kosten und GK?
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Wenn Ihr Prozessbevollmächtigte gewesen seid, darf ich auf § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 RVG verweisen.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.