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Verfasst: 20.02.2008, 11:18
von Blub
Ok..

Heißt das dann hier, dass ich als GW

1. Gebühren des beigeordneten Anwalts nach PKH z.b. 800,00 €
2. Differenz PKH zu normalen Gebühren z.b. 1.000,00 €
Insgesamt 1.800,00 €

und falls angefallen

Sachverständigengebühren + Gerichtskosten nehme?

Verfasst: 20.02.2008, 20:23
von Sandra S.
Ja, würde ich so machen. Sofern ihr Kläger seid, Gerichtskosten ruhig auch mit reinnehmen. Auch wenn ihr keine gezahlt habt, sind sie angefallen und werden von der Staatskasse eingetrieben. Gehört also zum "Kosteninteresse" dazu.

Allerdings würde ich von dem Gesamtbetrag (PKH-Vergütung, weitere Vergütung, GK) die Raten abziehen, die der Schuldner bereits an die Staatskasse gezahlt hat.

Euer Mandant kann ja zum Zeitpunkt der Beschwerde nur noch ein Interesse daran haben, von den restlichen Kosten befreit zu werden, d.h. von den Kosten, die er nicht bereits bezahlt hat.

Hoffe, du verstehst was ich meine...?

Verfasst: 23.02.2008, 19:01
von Blub
ja!! :)

Danke!!