Hallöchen,
erst einmal zum Fall.
Es geht um rückständige MIete.
Erst haben wir mit dem Gegner vorgerichtlich korrespondiert. Dann hat dieser Klage eingereicht, wir haben anerkannt.
Gegner hat KFB.
Soweit ist alles klar.
Jetzt hat er uns angeschrieben und unsere Mandantschaft aufgefordert, auch die vorgerichtlichen nicht anrechenbaren Anwaltsgebühren zu bezahlen
Gegner hat uns auch ein Urteil in anderer Sache vorgelegt, in dem das Gericht entscheiden hat: Der Beklagte wird verurteilt an den KL 100,-- € nebst Zinsen usw. zu bezalen, sowie vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 30,-- €.
Kann er dies jetzt auf unseren Fall übertragen, was jemand was darüber, wir arbeiten so selten mit dem RVG. (Honorarvereinbarung)
Gruß Heidi
vorgerichtliche nicht anrechenbaren Anwaltsgebühren
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weiss ehrlich nicht, ob das so einfach ist.
der nicht anrechenbare teil muss doch in die klage mit aufgenommen werden. wenn das verfahren aber doch schon - hier wohl durch anerkenntnisurteil - erledigt ist, hat der kläger meiner ansicht nach pech gehabt. nachträglich geht doch nimmer, oder?
bin jetzt ganz unsicher...
der nicht anrechenbare teil muss doch in die klage mit aufgenommen werden. wenn das verfahren aber doch schon - hier wohl durch anerkenntnisurteil - erledigt ist, hat der kläger meiner ansicht nach pech gehabt. nachträglich geht doch nimmer, oder?
bin jetzt ganz unsicher...
Lieben Dank und Grüße an alle
evelyn
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Eben, und der Teil wurde nicht in der Klage aufgenommen und steht auch nichts im Anerkenntnisurteil.
Bei dem Urteil, das er uns vorgelegt hat, scheinen nämlich die vorgerichtlichen KOsten in die Klage mitaufgenommen worden zu sein.
Bei dem Urteil, das er uns vorgelegt hat, scheinen nämlich die vorgerichtlichen KOsten in die Klage mitaufgenommen worden zu sein.
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Ich bin der Meinung, dass Eurer Mandant die Kosten zu tragen hat. Die Gegenseite müsste diese Kosten eigentlich in einem neuen Vefahren geltend machen, dies würde aber nur wieder weitere Gebühren mit sich bringen.
Gruss Silke76
Ich hab mal grad nachgehört:
Es besteht nach wie ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch der Gegenseite.
Die Rechtskraft steht dem auch nicht entgegen, weil ja nur Miete eingeklagt wurde, und keine Gebühren.
Also muß gezahlt werden.
Es besteht nach wie ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch der Gegenseite.
Die Rechtskraft steht dem auch nicht entgegen, weil ja nur Miete eingeklagt wurde, und keine Gebühren.
Also muß gezahlt werden.
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Ich bin auch der Ansicht, dass die Kosten als nicht streitwerterhöhende Nebenforderung im Urteil hätten tituliert werden müssen, da sie im KFV nicht festsetzbar sind. Das ist hier versäumt worden. Eigentlich bedarf es eines gesonderten Verfahrens wegen dieser Nebenkosten, die dann zur Hauptforderung werden würden. Allerdings gibt es dann neue Kosten, wie schon richtig angemerkt.
~ Grüßle ~
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Wie wäre es denn mit den vorgerichtlichen Kosten beim Beklagten. Also zu unserem Fall:
Wir vertreten den Beklagten, die Klage gegen ihn wird abgewiesen, die Kosten hat der Kläger zu tragen. Hätten wir den Kläger vertreten, hätten wir ja die außergerichtlichen Kosten mit in die Klage aufgenommen, beim Beklagten aber ja nicht. Diesem müssten aber doch auch die Kosten erstattet werden, oder? Hätten wir das dann gleich im Gegenantrag mit einbauen müssen oder können wir diese Gebühren nun im Kostenfestsetzungsantrag mit geltend machen?
Gruß Petra
Wir vertreten den Beklagten, die Klage gegen ihn wird abgewiesen, die Kosten hat der Kläger zu tragen. Hätten wir den Kläger vertreten, hätten wir ja die außergerichtlichen Kosten mit in die Klage aufgenommen, beim Beklagten aber ja nicht. Diesem müssten aber doch auch die Kosten erstattet werden, oder? Hätten wir das dann gleich im Gegenantrag mit einbauen müssen oder können wir diese Gebühren nun im Kostenfestsetzungsantrag mit geltend machen?
Gruß Petra
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also dass der beklagte bei klageabweisung sein außergerichtlichen kosten bekommt hatte ich noch nie, würde mich auch interessieren.
Aus dem Bauch heraus würde ich sagen nein
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