Gebühr f. Antrag auf gerichtl. Entscheidung in Bußgeldsache?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Kichererbse
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#1

13.02.2008, 15:01

Ich schon wieder, ich hab aber heut auch blöde Sachen aufm Tisch.

Wir haben für Mandanten gegen Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt und wohlweislich, dass das schon verfristet gewesen sein dürfte, Wiedereinsetzung beantragt. Die Bußgeldbehörde hat dann beides verworfen und RM-Belehrung war: binnen zwei Wochen pp. gerichtliche Entscheidung beantragen.

Gesagt, getan. Dieser Antrag ist jetzt wiederum durchs Gericht verworfen worden.

Wie siehts denn jetzt gebührentechnisch aus? Für Einspruch und WE hatte ich bereits abgerechnet, ist auch schon von RSV bezahlt worden, die hatten i.Ü. für gerichtl. Entscheidung auch extra Deckungszusage erteilt. Ich will jetzt also abrechnen, aber was? Mein Freund „Schneider/Wolf“ ist da nicht sehr ergiebig. Schon auf der Idiotenwiese bin ich gar nicht fündig geworden, geschweige denn im Rest des Buches :( Hilfe?
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#2

13.02.2008, 15:17

Shit, jetzt hab ich das ganze Buch (na fast) nochmal durchgeblättert und bin leider doch noch fündig geworden: VV Vorb. 5.1.2. Rn. 2 sagt "auch Anträge auf gerichtliche Entscheidung, etwa gegen die Ablehnung einer Wiedereinsetzung (§ 62 OWiG), zählen zum vorbereitenden Verfahren und werden durch die dortigen Gebühren abgegolten. Solche Verf. ... zählen keineswegs bereits zum gerichtl. Verfahren vor dem AG, auch wenn das AG hierüber entscheidet"

Ich stelle das deswegen jetztmal noch so zusätzlich rein, da ich in der Suchfunktion nichts gefunden hatte und falls mal einer sowas sucht, soll er es jetzt hier finden. ;)
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#3

13.02.2008, 17:18

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#4

27.05.2008, 11:41

Habe jetzt auch so ´ne Sache auf´m Tisch und suche, suche, suche. Bin aber auch im Forum noch nicht fündig geworden, leider. Kann ich denn jetzt für den "Antrag auf gerichtl. Entscheidung" ne Gebühr (62 OWiG) abrechnen?
Danke.
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#5

27.05.2008, 12:48

Schau Dir doch nochmal den Beitrag von Kichererbse an, da steht es schon drin. Der Antrag gehört noch zum Verfahren vor der Verwaltungsbehörde, auch wenn das Gericht darüber entscheidet. Die Ausnahmen hierzu stehen in Vorbemerkung 5 Abs. 4 - da geht es aber um Kostenentscheidungen.

Du kannst also nur die normale Verfahrensgebühr für das Vorverfahren abrechnen, ggf. erhöhen wegen des zusätzlichen Aufwands.
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#6

27.05.2008, 15:03

Danke, hatte das irgendwie nicht richtig verstanden?!
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#7

27.05.2008, 15:16

Und jetzt aber schon? Oder immer noch nicht? 8)
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#8

27.05.2008, 16:34

Jetzt bin ich ganz verwirrt. Habe gerade eine andere Akte von meinem Chef bekommen, in der die Kreisverwaltung eine Gebühr für die gerichtl. Entscheidung nach 3500 VV RVG (0,5) abgerechnet hat. Diese Gebühr soll ich nun auch in meiner Akte mit der RSV abrechnen.
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#9

28.05.2008, 10:20

Weißt probier es im Zweifel einfach, wenn der Chef das so möchte ;) ;) ;) Dann soll sich die RSV einen Kopf machen und selbigen deinem Chef dann ggf. waschen. Deal or no Deal?
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#10

28.05.2008, 10:37

DEEEAAAALLL!
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