Kosten des Unterbevollmächtigten im KFA

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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wild.diva
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#1

29.06.2006, 08:59

Gibt es eine Vorschrift darüber, ab welcher Entfernung (Sitz des Hauptbevollmächtigten zu dem Ort des Gerichtstermins) ein Unterbevollmächtigter beauftragt werden kann und die Kosten dieses UV dann auch im Kostenfestsetzungsantrag aufgeführt werden? Die Gegenseite hat ihre Kanzel ca. 59 km entfernt von dem Gericht, an dem der Termin stattgefunden hat...und hat einen UV beauftragt und die Kosten hierfür im KFA geltend gemacht.
Gast

#2

29.06.2006, 09:56

Soweit ich weiß werden die Kosten eines UBV erst dann vom Gericht anerkannt, wenn die Kosten - die bei Wahrnehmung deinem RA anfallen - zu hoch sind.

Also rechnest du was günstiger ist:

- Gebühren deines Anwalts + Anfahrtskosten zu dem Ort an dem der Termin ist

oder

- Gebühren eines UBV

Wenn die Gebühren für UBV niedriger sind. Dann wird es vom Gericht auch anerkannt. Also so hab ich das gelernt...
Andreas

#3

29.06.2006, 10:00

Hallo,

das ergibt sich aus § 91 ZPO.
§ 91 Abs. 2 ZPO hat geschrieben:(2)
1.
Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht bei dem Prozessgericht zugelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war.
Aus dieser Vorschrift heraus hat sich folgende Praxis gebildet :

Es muß ein Vergleich zwischen den eigenen Reisekosten des auswärtigen RA, hier 59 km entfernt, vorgenommen werden und diese den zusätzlichen Kosten, die die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten verursacht, gegenübergestellt werden.

Weitere Infos :

http://www.foreno.de/viewtopic.php?p=3961#3961

und

http://www.foreno.de/viewtopic.php?t=85 - dort der erste Beitrag.
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NORTHERN DINO
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#4

29.06.2006, 10:42

Im Übrigen hat anucina Recht. Das Gericht wird in aller Regel eine so genannte Vergleichsberechnung vornehmen:

a) Kosten des HB incl. anwaltliche Reisekosten und

b) Kosten von HB und UB.

Der günstigere Posten wird festgesetzt.
~ Grüßle ~
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Gast

#5

29.06.2006, 11:32

Juhu! :-)
Ich dachte doch, dass da was hängen geblieben war :D
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