WEG Sache Terminsgebühr HIIILLLFFFEEE
Verfasst: 12.02.2008, 12:32
Hallo zusammen, ich quäle mich mit einer WEG-Sache. Kann jemand helfen?
In einer WEG Sache (Beschwerdesache, ist also die II. Instanz) legt der Antragsteller gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss sofortige Beschwerde ein hinsichtlich der Terminsgebühr, speziell wegen des Streitwertes. Als Gebühren sind die Gebühren für die Berufungsinstanz anzuwenden bei den WEG-Beschwerdesachen. Dies habe ich anhand der Vorbemerkung 3.2.1. Nr. 1 Alternative 2c erfahren.
Der Antragsteller hatte die erste Instnaz vor dem Landgericht gewonnen. Der Antragsgegner muss demnach 4.000 € zahlen. Hiergegen legt der Antragsgegner sofortige Beschwerde ein.
Dann beraumt das Gericht einen Termin an und es wird streitig wegen 4000 € verhandelt. Wochen später fordert der Antragsteller schriftsätzlich noch einen weiteren Betrag von 1000 € nach und stellt einen entsprechenden Antrag bei Gericht. Wochen später ergeht dann die Entscheidung, mit welcher die Beschwerde des Antragsgners zurückgewiesen wird und obendrauf noch zur Zahlung weiterer EUR 1000 verurteilt wird.
Streitwertfestsetzung im Beschluss für das Beschwerdeverfahren:
bis 10.7.07 = € 4.000,
ab dem 11.7.07 = € 5.000.
Die Rechtspflegerin hat im KfB für das Beschwerdeverfahren die Terminsgebühr nur nach dem Wert 4.000 € angesetzt und darüber hinaus abgesetzt. Begründung. Termin war nur wegen 4.000 € und ansonsten gab es auch keine Besprechung die auf Erledigung von 5.000 € gerichtet war.
Der Antragstellervertreter legt Beschwerde gg. den KfB ein und sagt, die Terminsgebühr ist nach dem Wert 5.000 € entstanden und dass in der Beschwerdeinstanz überhaupt keine mündliche Verhandlung hätte durchgeführt werden müssen. Dann wäre die Terminsgebühr nach dem Gegenstandswert 5000 € entstanden, Vergütungsverzeichnis Nr. 3202 RVG in Verbindung mit Anmerkung zu Nr. 3104 RVG in Verbindung mit Vorbemerkung 3.2.1 Ziffer 1, Alt. 2. c RVG.
Er führt aus, dass der Umstand, dass eine mündliche Verhandlung über einen Anspruch mit einem geringeren Wert durchgeführt worden ist, nichts daran ändern würde, dass die Terminsgebühr nach dem Wert des Anspruchs entstanden ist, über den das Landgericht entschieden hat und dass die Durchführung des Termins nicht dazu führen würde, dass die Terminsgebühr nach einem niedrigeren Wert entstanden ist, als sie entstanden wäre, wenn der Termin nicht durchgeführt worden wäre.
Er geht also m.E. davon aus, dass automatisch der volle Wert anzusetzen ist, egal ob Termin oder kein Termin darüber stattgefunden hat. Das kann doch nicht richtig sein oder?
Es gibt ja m.E. keine Vorschrift dafür , dass in WEG Sachen automatisch eine Terminsgebühr über alles entsteht, oder?
In einer WEG Sache (Beschwerdesache, ist also die II. Instanz) legt der Antragsteller gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss sofortige Beschwerde ein hinsichtlich der Terminsgebühr, speziell wegen des Streitwertes. Als Gebühren sind die Gebühren für die Berufungsinstanz anzuwenden bei den WEG-Beschwerdesachen. Dies habe ich anhand der Vorbemerkung 3.2.1. Nr. 1 Alternative 2c erfahren.
Der Antragsteller hatte die erste Instnaz vor dem Landgericht gewonnen. Der Antragsgegner muss demnach 4.000 € zahlen. Hiergegen legt der Antragsgegner sofortige Beschwerde ein.
Dann beraumt das Gericht einen Termin an und es wird streitig wegen 4000 € verhandelt. Wochen später fordert der Antragsteller schriftsätzlich noch einen weiteren Betrag von 1000 € nach und stellt einen entsprechenden Antrag bei Gericht. Wochen später ergeht dann die Entscheidung, mit welcher die Beschwerde des Antragsgners zurückgewiesen wird und obendrauf noch zur Zahlung weiterer EUR 1000 verurteilt wird.
Streitwertfestsetzung im Beschluss für das Beschwerdeverfahren:
bis 10.7.07 = € 4.000,
ab dem 11.7.07 = € 5.000.
Die Rechtspflegerin hat im KfB für das Beschwerdeverfahren die Terminsgebühr nur nach dem Wert 4.000 € angesetzt und darüber hinaus abgesetzt. Begründung. Termin war nur wegen 4.000 € und ansonsten gab es auch keine Besprechung die auf Erledigung von 5.000 € gerichtet war.
Der Antragstellervertreter legt Beschwerde gg. den KfB ein und sagt, die Terminsgebühr ist nach dem Wert 5.000 € entstanden und dass in der Beschwerdeinstanz überhaupt keine mündliche Verhandlung hätte durchgeführt werden müssen. Dann wäre die Terminsgebühr nach dem Gegenstandswert 5000 € entstanden, Vergütungsverzeichnis Nr. 3202 RVG in Verbindung mit Anmerkung zu Nr. 3104 RVG in Verbindung mit Vorbemerkung 3.2.1 Ziffer 1, Alt. 2. c RVG.
Er führt aus, dass der Umstand, dass eine mündliche Verhandlung über einen Anspruch mit einem geringeren Wert durchgeführt worden ist, nichts daran ändern würde, dass die Terminsgebühr nach dem Wert des Anspruchs entstanden ist, über den das Landgericht entschieden hat und dass die Durchführung des Termins nicht dazu führen würde, dass die Terminsgebühr nach einem niedrigeren Wert entstanden ist, als sie entstanden wäre, wenn der Termin nicht durchgeführt worden wäre.
Er geht also m.E. davon aus, dass automatisch der volle Wert anzusetzen ist, egal ob Termin oder kein Termin darüber stattgefunden hat. Das kann doch nicht richtig sein oder?
Es gibt ja m.E. keine Vorschrift dafür , dass in WEG Sachen automatisch eine Terminsgebühr über alles entsteht, oder?