kurze Frage... BRAGO/RVG

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
JonesJess
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#11

11.02.2008, 17:18

@lonelyrose: Der Beendigungszeitpunkt ist ausschlaggebend für die UST. Aber hier geht es um BRAGO oder RVG, da ist die Auftragserteilung entscheidend!
Das Licht am Ende des Tunnels ist das des entgegenkommenden Zuges!
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#12

11.02.2008, 17:34

Supi - vielen Dank Euch allen! :)
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petramaus
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#13

11.02.2008, 17:36

:patsch Lag ich auch falsch, dachte RVG wär die I. Instanz abzurechnen. Eben noch mal in ner älteren Akte von uns geschaut, wo genau so ein Fall moniert wurde, weil RVG statt BRAGO abgerechnet wurde.
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Klopfer
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#14

11.02.2008, 18:44

I. Instanz (Klage 02/2004 - Urteil 05/2005) ---BRAGO da Auftrag aus 2004 und Klage auch; aber mit 16 % Märchensteuer
II. Instanz (Berufung 06/2005 - Urteil 02/2008) RVG Da Auftrag aus 2005 aber 19 % Märchensteuer :)
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#15

11.02.2008, 22:02

Entscheident ist nicht der Zeitpunkt, wann das Verfahren endete, sondern wann es rechtshängig geworden ist.

Somit ist die I. Instanz noch nach BRAGO abzurechnen.
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shila1978
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#16

15.02.2008, 12:07

Hallo! Ich habe folgendes Problem: Im Jahr 2004 haben wir den Schuldner zur Zahlung aufgefordert und 7,5/10 Geschäftsgebühr nach BRAGO abgerechnet. Danach passierte nichts (außer ZV) und jetzt wurde eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen. Für die Ratenzahlungsvereinbarung soll ich Vergleichs- bzw. Einigungsgebühr berechnen. Berechne ich diese auch nach BRAGO (da außergerichtlich ja nach BRAGO abgerechnet wurde) oder nach RVG (weil die Ratenzahlungsvereinbarung - sprich ein Vergleich - erst jetzt zustande kam?) Hiiiilffeeeeeeeeeeeeeee
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Curry
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#17

15.02.2008, 12:09

Ich würde nach RVG abrechnen, da dies für mich nach der ZV eine neue Angelegenheit wäre.
Curry

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#18

15.02.2008, 12:11

Ja so dachte ich mir das auch, bin aber nicht sicher. Ich meine auch irgendwann einmal gehört zu haben, dass es zur "neuen Sache" wird, wenn zwischen den Tätigkeiten mehr als zwei Jahre liegen...
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#19

15.02.2008, 12:34

Denk so wie lonelyrose....Ausschlaggebend für MwSt ist Beendigungszeitpunkt.

Bei Gebühren die Auftragserteilung.
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