Kostenfestsetzung 1. und 2. Instanz verschiedene Streitwerte

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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s_greipl
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#1

04.02.2008, 12:51

Hallo ihr lieben!
bräucht mal wieder hilfe. häng nämlich mal wieder fest.

Also wir haben mdt in einer Unterlassungssache vertreten (Wert ca. 2000,00). Es erging VU und Geg legte Einspruch ein. Danach wurde VU aufgehoben und Klage abgewiesen. Es erging Streitwertbeschluss über € 1500,00.
Wir haben berufung eingelegt und gewonnen. STreitwert für Berufung mit Urteil auf € 2000,00 festgesetzt.
Jetzt haben wir auch für das Verfahren 1. Instanz trotzdem die GEbühren mit wert € 2000,00 festsetzen lassen und festgesetzt bekommen.
Jetzt sollte ich einen neuen KfA machen worin die KOsten 1. und 2. Instanz festgesetzt werden (beide mit WErt € 2000,00).
Die Gegenseite schreibt hierauf dass STreitwert nur € 1500,00 betragen würd.
Meine Frage ist jetzt: für das BErufungsverfahren habe ich ja die Streitwertfestsetzung über € 2000,00. nur für die 1. INstanz habe ich keinen über € 2000,00 sondern nur über € 1500,00.
kann mir jemand helfen wie ich jetzt weiter vorgehen soll?
Vielen Dank im Voraus
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#2

04.02.2008, 13:05

Nach der Schilderung spricht ja einiges für den einheitlichen Streitwert von 2.000 €. Also würde ich einen Antrag an das Gericht I. Instanz stellen, den Streitwert anderweitig auf 2.000 € festzusetzen unter Hinweis auf den Berufungsstreitwert.
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#3

04.02.2008, 13:06

Meiner Meinung nach sind die Streitwertbeschlüsse der jeweiligen Instanzen bindend.

Wenn es also einen Streitwertbeschluß für die erste Instanz mit € 1.500,00 gibt und für die zweite Instanz mit € 2.000,00 sind die Gebühren für die jeweiligen Instanzen auch nach den entsprechenden Gegenstandswerten zu berechnen und festzusetzen.

Die Gebühren ansich sind ja wohl nicht das Problem, oder???

Für die erste Instanz hätte ggf. gegen den Streitwertbeschluss Beschwerde eingelegt werden müssen. Aber die Frist dafür dürfe inzwischen weg sein.
Xuka
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#4

04.02.2008, 13:07

Meiner Meinung nach könnt ihr für die 1. Instanz nur Gebühren auf Grundlage eines Streitwerts i. H. v. € 1.500,00 und für die 2. Instanz i. H. v. € 2.000,00 geltend machen.

Zum weiteren Vorgehen: Entweder prüfen, ob noch Beschwerde gegen Streitwertbeschluss 1. Instanz möglich, was ich aber kaum glaube oder euren KFA insoweit abändern, als dass ihr eure Gebühren für die erste Instanz aus € 1.500,00 berechnet.

Mehr fällt mir hierzu im Moment nicht ein.
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Sandra S.
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#5

04.02.2008, 18:41

Verstehe die Sache gerade nicht so ganz, weil:
s_greipl hat geschrieben: Jetzt haben wir auch für das Verfahren 1. Instanz trotzdem die GEbühren mit wert € 2000,00 festsetzen lassen und festgesetzt bekommen.
Scheinbar gibts ja schon nen KFB. Ich würde sagen, Pech für die Gegenseite, wenn sie jetzt erst merkt, dass die Gebühren für die erste Instanz aus dem höheren (falschen) Streitwert berechnet wurden. Dafür bekommen sie ja den KFA zur Stellungnahme, oder? :?

EDIT: Oder hat die Gegenseite jetzt Beschwerde gegen den KFB eingelegt?
Liebe Grüße
von Sandra
rosa

#6

04.02.2008, 18:57

hhmmm also wichtig is doch dann der wortlaut, steht im streitwertbeschluss der zweiten instanz, dass die kosten der zweiten instanz oder des verfahrens auf... festgesetzt werden?? DA ihr ja schon nen kfb über den angeblich falschen betrag habt, ist eigentlich erstmal zu überprüfen, ob die gegenseite innerhalb der beschwerdefrist beschwerde eingelegt hat, ansonsten ist alles kopf zergrübeln eh nicht nötig....
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#7

04.02.2008, 19:17

Das habe ich jetzt irgendwie nicht wahrgenommen wegen der unglücklichen Sachverhaltsschilderung. Wenn für beide Instanzen schon KFB über den SW von 2.000 € existieren, was ist dann das Problem?
Im Übrigen schließe ich mich der Vormeinung an, unbedingt den Text des SW-Beschlusses II. Instanz genau zu analysieren.
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#8

07.02.2008, 17:00

Hallo, danke für euer Interesse und eure Hilfe. Habe jetzt mal einfach ans Gericht geschrieben, dass die Kosten der 1. Instanz mit GW 2000,00 festgesetzt wurden.
Hoff das geht so durch.
Danke für die Hilfe und einen schönen Feierabend noch!!!
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