Gebühr 5115 angefallen?
Verfasst: 30.01.2008, 13:51
Wir haben Mandanten im Bußgeldverfahren vertreten, Einspruch gegen Bußgeldbescheid eingelegt und dann Akteneinsicht beantragt. Danach wurde das Verfahren gem. § 47 Abs. 1 OwiG eingestellt. Durch unser Büro wurde die Gebühr nach 5115 abgerechnet, wobei die Rechtsschutz nun meckert und sagt, daß unsere Tätigkeit nicht für die Mitwirkung der Einstellung genügt. Ich sehe es eigentlich genauso, möchte jetzt wissen, ob Ihr das auch meint oder ob es Sinn macht, sich mit der Rechtsschutz zu streiten.
Danke für Eure Hilfe
Gruß, Dorina
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Gruß, Dorina