Hallo Forum, vielleicht liegts ja am Montag, aber trotz Sucherei werde ich nicht fündig zu folgender Frage:
Mandant ist im Lauf seines gerichtlichen Unterhaltsverfahrens, das von der geschiedenen Ehefrau betrieben wurde, verstorben.
Kann ich die hier angefallenen Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren nach 11 RVG gegen die Ehefrau als Erbin - sie ist die Alleinerbin - festsetzen lassen oder muss ich ein sep. Verfahren - also z.B. Gebührenklage - durchführen.
Gruß Gerhard
Kostenfestsetzung nach 11 gegen Erbe von Mandant?
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Das ist eine schwierige Ausgangslage!
Ich würde einen KFA gem. § 11 RVG gegen die Ehefrau als Alleinerbin durchaus versuchen und in der Anlage eine (ggf. beglaubigte) Kopie des Erbscheins in der Anlage beifügen. Ich denke, dass damit die Sache zügig geregelt werden könnte.
Ich würde einen KFA gem. § 11 RVG gegen die Ehefrau als Alleinerbin durchaus versuchen und in der Anlage eine (ggf. beglaubigte) Kopie des Erbscheins in der Anlage beifügen. Ich denke, dass damit die Sache zügig geregelt werden könnte.
Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
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- ...ist hier unabkömmlich !
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Mit nachgewieser Rechtsnachfolge sehe ich auch kein Problem.
~ Grüßle ~
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