Außergerichtlich - Mahnverfahren - streitiges Verfahren

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Gast

#1

26.01.2008, 21:21

Hätte da mal eine Frage an euch Experten :D

Wir waren erst außergerichtlich tätig. Klar 1,3 Geschäftsgebühr

Dann folgte das Mahnverfahren - auch klar 1,3 Verfahrensgebühr

Dann folgte ein streitiges Verfahren nach Widerspruch gegen den MB

Wie würdet ihr die Rechnungen machen? Ist es richtig die Rechnung für das streitige Verfahren minus Anrechnung 0,65 Geschäftsgebühr aus dem außergerichtlichen minus komplette Rechnung für das Mahnverfahren? Also inkl Postgebührenpauschale und Mwst?
StineP

#2

26.01.2008, 21:38

Was???

Für das Mahnverfahren gibt es eine 1,0 Verfahrensgebühr!!


So sieht das aus:

1,3 GG
Auslagen
1,0 VG
- 0,65 GG
Auslagen
GK
1,3 VG (streitiges Verfahren)
- 1,0 VG (Mahnverfahren)
Auslagen
GK

Fertig.

(Benutze bitte gelegentlich die Suche oben links...)
Gast

#3

26.01.2008, 22:22

Ach klar, 1,0 für das Mahnverfahren, logisch. Man sollte so spät nicht mehr an die Arbeit denken :lol:

Ich hab die Suchfunktion schon benutzt. Nur werd ich da alt und grau bis ich so einen Fall dann finde oder mich durch 10 Seiten lesen muss.
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Kichererbse
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#4

04.02.2008, 14:39

Prima, mir ist auch gleich geholfen, dank Suchfunktion ;)
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Hähnchen7
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#5

17.02.2008, 15:55

Habe eine Ausgabe des RAfaz, 2. Sonderausgabe 2007,2.Jahrgang, vor mir liegen. Kann es sein, dass auf Seite 10/11 ein Fehler der Anrechnung von Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr für das Mahnverfahren eingetreten ist. Es wird nur eine 0,5 Geschäftsgebühr statt einer 0,65 Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr angerechnet. Der Fall stellt sich wie folgt dar. Beispiel:
Der Rechtsanwalt berät den Mandanten schriftlich über die Geltendmachung einer Forderung i.H.v. 5.000,00 € gegenüber dem Gegner; kurz darauf beauftragt der Mandant den RA mit der außergerichtlichen Vertretung. Der RA fordert den Gegner unter Fristsetzung zur Zahlung auf. Nachdem eine fristgerechte Zahlung nicht erfolgt ist, beauftragt der Mandant den RA mit der Durchführung des Mahnverfahrens. Der Gegner legt gegen den zugestellten Mahnbescheid rechtzeitig Widerspruch ein, so dass es zum Klageverfahren kommt, in dessen Verlauf der Beklagte nach mündlicher Verhandlung auftragsgemäß verurteilt wird. Vorliegend liegen insgesamt vier durchschnittliche gebührenrechtliche Angelegenheiten vor:
Beratung
1. § 34 RVG, Beratungsgebühr 190 €
2. Auslagenpauschale 20 €
3. 19 % Mwst
Summe
Außergerichtliche Tätigkeit
1. 1,3 Geschäftsgebühr
2. Auslagenpauschale
abzüglich Beratungsgebühr -190,00 €
3. 19 % Mwst
4. Summe
Mahnverfahren
1. 1,0 Mahnverfahren
2. Auslagenpauschale
abzüglich 0,5 Geschäftsgebühr gem. 0,5 Geschäftsgebühr
3. 19 % Mwst
Summe
Gerichtliche Tätigkeit
1,3 Verfahrensgebühr
1,2 Terminsgebühr
abzüglich 1,0 Verfahrengeb. gem. Anmerkung zu Nr. 3305 RVG
19 % Mwst
Summe

Danach folgt folgender Satz:
Dem RA verbleiben somit zusätzlich zum bestehenden Teil der Geschäftsgebühr, sowie den Gebühren des gerichtlichen Verfahrens zusätzlich drei Auslagenpauschalen von jeweils 20 € zzg. Mwst erhalten. Die Aussage ist meiner Meinung auch falsch, da 4 Auslagenpauschalen bestehen bleiben.
Ebenso habe ich bei dieser Ausgabe auf Seite 3 unten rechts einen Fehler des Gegenstandswertes festgestellt. Fall wie folgt: Die Parteien verhandeln in einem Rechtsstreit über 5.000,00 € auch über weitere nichtsrechtshängige Ansprüche von 2.000,00 €. Die Verhandlungen scheitern jedoch. Es ergeht ein Urteil. Hiernach setzen sich die Parteien nochmals außergerichtlich zusammen und erledigen die gesamte Angelegenheit.
Rechtslage bis 31.12.06
1,3 Verfahrensgebühr aus 5.000 €
0,8 Verfahrensgebühr aus 2.000 €
gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als 1,3 aus 15.000,00 €
Es müsste hier heißen nicht mehr als 1,3 aus 7.000,00 €. Den auf Seite 4 des Heftes wurde dann der Fehler behoben und 7.000,00 € angegeben.
Bitte überprüft meinen Angaben oder das Heft und gebt mir Bescheid ob ich richtig liege und die Angaben in dem Heft wirklich falsch sind oder ich einen Denkfehler habe.
Es wird noch auch eine 0,65 Geschäftsgebühr auf die 1,0 Verfahrensgebühr angerechnet und nicht eine 0,5 Geschäftsgebühr.
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Hähnchen7
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#6

17.02.2008, 16:03

Habe nun festgestellt, dass es sich auf Seite 10/11 der RAfaz um einen Schreibfehler handelte, denn der anzurechnende Betrag entspricht einer 0,65 Geschäftsgebühr. Es stand aber da, dass eine 0,5 Geschäftsgebühr angerechnet wird. Der Fehler ist fatal. Man sollte meiner Erachtens nach die Berechnungen in dem Heft immer überprüfen und nicht alle Abrechnungen dann so vornehmen wie sie vorgeschlagen werden.
Don`t worry be happy.
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Blub
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#7

17.02.2008, 17:48

noch ein tip von mir:
ich würd die rechnungen unter 1. und 2. etc. machen.. wegen der übersicht..
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#8

04.09.2008, 09:09

Jetzt muss ich mich mal dranhängen :-)

Ich habe hier: außergerichtlich, Widerspruch gegen MB und Klageverfahren

Wie schaut das genau aus...mich irritiert irgendwie die 0,5 Gebühr für den Widerspruch auf die ich dann eigentlich die halbe GG anrechnen müsste. :-)

Kann mir jemand kurz aufschreiben wie die Rechnung ausschaut?

DANKE!
rotzer

#9

04.09.2008, 09:12

Genau das gleiche Problem habe ich auch. Wäre auch für Hilfe dankbar.
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stff
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#10

04.09.2008, 09:52

Du kannst natürlich nicht mehr anrechnen, als angefallen ist. Ich würd's so machen:

1.) außergerichtlich
1,3 GG
PTE, MWST

2.) Mahnverfahren
0,5 VG
- 0,5 GG
PTE, MWST

3.) Klageverfahren
1,3 VG
- 0,5 VG
PTE, MWST
[color=#8000BF][hr]wichtig ist nicht, wieviel man weiß - solange man weiß, wo man nachgucken kann! ;o)[/color][font=Comic Sans MS][/font]
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