RA lässt sich durch seine eigene Kanzlei vertreten

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Ahurani

#1

25.01.2008, 09:02

Hallo!

Darf eine Kanzlei, die einen Anwalt in eigener Sache vertritt, diese Gebühren gegenüber der verlierenden Partei in einem Rechtsstreit mittels Kostenfestsetzungsantrag geltend machen? Fallen alle Gebühren zweimal an, wenn zwei Partner der Kanzlei in derselben Sache zum Streitbeitritt aufgefordert wurden und diese die Kanzlei beauftragen sie zu vertreten oder gibt es in diesem Fall lediglich eine Erhöhungsgebühr?
Janin

#2

25.01.2008, 09:05

natürlich darf die kanzlei die kosten festsetzen lassen. sind zwei partner der kanzlei beklagte, gibt es eine erhöhungsgebühr
Ahurani

#3

25.01.2008, 09:06

Huhu,

danke. Lustigerweise hab ich im BRAGO-Forum eben genau diesselbe Frage gefunden, nur anders formuliert. :roll: Aber nun weiß ich wenigstens auch, dass es nur die Erhöhungsgebühr gibt, danke Dir!
KiwiHH
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#4

20.01.2012, 09:11

Huhu,

ich habe diesen Thread mal ausgegraben, weil ich hierzu eine Frage habe.

Es ist so, dass unser Mandant unsere Kostenrechnung nicht beglichen hat. Daraufhin beantragten wir einen MB, dagegen legte unser Mdt. dann Widerspruch ein. Es ging ins streitige Verfahren über. Das Ergebnis war, dass unser Mandant dann unsere Forderung anerkannt hat.

Ich soll jetzt einen Kostenfestsetzungsantrag machen. Ich bin mir nicht ganz sicher, aber da unsere Kanzlei zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, darf ich dann doch nicht die MwSt ansetzen, oder?
Kann man das vielleicht auch irgendwo nachlesen?

Vielen Dank schonmal!
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Adelia
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#5

20.01.2012, 09:14

Nein du kannst die Umsatzsteuer nicht mit ansetzen, da ihr ja wie von die gesagt Vorsteuerabzug berechtigt seid.

:oops: Da waren die Gedanken wieder schneller als die Finger.
Zuletzt geändert von Adelia am 20.01.2012, 10:13, insgesamt 1-mal geändert.
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Jerry
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#6

20.01.2012, 09:26

dem RA der sich selbst vertritt stehen gem. § 91 die Kosten zu, die er als beauftragter Anwalt erhalten hätte. Daher macht man sozusagen fiktive RA-Kosten geltend.

es fällt erst gar keine Ust an, daher ist auch keine Ust erstattungsfähig, Vorsteuerabzugsberechtigung hin oder her.
KiwiHH
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#7

20.01.2012, 09:32

Das verstehe ich jetzt gerade nicht. Wieso fällt keine USt an? :oops:
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Jerry
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#8

20.01.2012, 09:42

weil es eine betriebliche Angelegenheit ist und der "Betrieb" sich ja selbst keine Ust in Rechnung stellen kann.
KiwiHH
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#9

20.01.2012, 09:43

Ah! :nachdenk

Alles klar, vielen Dank ihr Zwei!
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NORTHERN DINO
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#10

20.01.2012, 09:48

Macht der RA eine Forderung aus der beruflichen Späre geltend: KEINE USt.
Bei einer Forderung aus dem privaten Bereich: USt.. Also wie Jerry.
~ Grüßle ~
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Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

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