HILFE EILT ! Kostenfestsetzung § 11 RVG Geb. 2400

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Pauline007
Forenfachkraft
Beiträge: 243
Registriert: 30.03.2006, 09:19

#1

21.06.2006, 16:31

Hallo Leute brauche dringend hilfe.

Soll gegen unseren Mandanten die geb. festsetzen lassen. Was ist mit der GEschäftsgebühr die angerechnet wird. ? Kann ich die auch festsetzen lassen ? :?:
Andreas

#2

21.06.2006, 16:35

Nein, kannste nicht.

Da gilt das gleiche wie im normalen Kostenfestsetzungsverfahren.
Pauline007
Forenfachkraft
Beiträge: 243
Registriert: 30.03.2006, 09:19

#3

21.06.2006, 16:36

Ja und muss ich jetzt über diese anrechenbare gebühr extra einen mb beantragen ?
[color=#BF00BF]Pauline 007[/color]
Pauline007
Forenfachkraft
Beiträge: 243
Registriert: 30.03.2006, 09:19

#4

21.06.2006, 16:39

:pcwink
[color=#BF00BF]Pauline 007[/color]
Benutzeravatar
Annile
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 732
Registriert: 14.02.2006, 19:44
Wohnort: Nähe Frankfurt am Main

#5

21.06.2006, 16:39

Im Wege des Kostenfsetsetzungsverfahrens kann die Gebühr nach Nr. 2400 VV RVG festgesetzt werden, wenn die Gegenseite anwaltlich vertreten ist und einer Festsetzung der außergerichtlichen Kosten nicht entgegentritt.

Probiers doch einfach mal... wenn nicht kannst du dann immer noch MB machen
Es Annile :hurra
Pauline007
Forenfachkraft
Beiträge: 243
Registriert: 30.03.2006, 09:19

#6

21.06.2006, 16:43

Hallo und danke für die Antwort.

Wo steht das ?

:pc
[color=#BF00BF]Pauline 007[/color]
Benutzeravatar
Annile
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 732
Registriert: 14.02.2006, 19:44
Wohnort: Nähe Frankfurt am Main

#7

21.06.2006, 16:44

In JurBüro 2/2006, S. 83, steht ein durchaus lesenswerter Artikel über die Festsetzung des nicht anzurechnenden Teils der Geschäftsgebühr VV RVG 2400.


Zitat:
ZPO §§ 103, 104; RVG VV Nr. 2400
Kostenfestsetzung / nicht anrechenbare Teile der Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Tätigkeit / Nichtbestreiten der außergerichtlichen Kosten

Im Wege des Kostenfsetsetzungsverfahrens können die Gebühren nach Nr. 2400 VV RVG und Nr. 7002 VV RVG festgesetzt werden, wenn die Gegenseite anwaltlich vertreten ist und einer Festsetzung der außergerichtlichen Kosten nicht entgegentritt.

LG Deggendorf, Beschluß vom 10.11.2005 - 1 T 160/05
Es Annile :hurra
Benutzeravatar
Annile
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 732
Registriert: 14.02.2006, 19:44
Wohnort: Nähe Frankfurt am Main

#8

21.06.2006, 16:46

Ich würds einfach mal probieren.. wenns nich klappt und ne Monierung kommst schreibst einfach, dass die Gebühr sodann per Mahnbescheid beantragt wird... Ich mach mir da immer nich so viel stress.. ich probiers immer einfach...
Es Annile :hurra
Andreas

#9

21.06.2006, 16:48

@Annile:
Wo steht das denn ?

Ich habe grade in Erinnerung, neulich von einer BGH-Entscheidung gelesen zu haben, die die Festsetzung der 2400er definitiv verneint.
evelyn m.
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 348
Registriert: 04.04.2006, 12:36
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro

#10

21.06.2006, 16:48

der bgh sagt aber:

Die auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG nicht anrechenbare Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 zählt nicht zu den Kosten des Rechtsstreits i.S. des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO und kann nicht im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO, § 11 Abs. 1 Satz 1 RVG festgesetzt werden.

und im zweifel trau ich dann dem bgh doch mehr :wink:
Lieben Dank und Grüße an alle
evelyn
Antworten