Hallo Leute brauche dringend hilfe.
Soll gegen unseren Mandanten die geb. festsetzen lassen. Was ist mit der GEschäftsgebühr die angerechnet wird. ? Kann ich die auch festsetzen lassen ?
HILFE EILT ! Kostenfestsetzung § 11 RVG Geb. 2400
Nein, kannste nicht.
Da gilt das gleiche wie im normalen Kostenfestsetzungsverfahren.
Da gilt das gleiche wie im normalen Kostenfestsetzungsverfahren.
-
- Forenfachkraft
- Beiträge: 243
- Registriert: 30.03.2006, 09:19
Ja und muss ich jetzt über diese anrechenbare gebühr extra einen mb beantragen ?
[color=#BF00BF]Pauline 007[/color]
-
- Forenfachkraft
- Beiträge: 243
- Registriert: 30.03.2006, 09:19
[color=#BF00BF]Pauline 007[/color]
- Annile
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 732
- Registriert: 14.02.2006, 19:44
- Wohnort: Nähe Frankfurt am Main
Im Wege des Kostenfsetsetzungsverfahrens kann die Gebühr nach Nr. 2400 VV RVG festgesetzt werden, wenn die Gegenseite anwaltlich vertreten ist und einer Festsetzung der außergerichtlichen Kosten nicht entgegentritt.
Probiers doch einfach mal... wenn nicht kannst du dann immer noch MB machen
Probiers doch einfach mal... wenn nicht kannst du dann immer noch MB machen
Es Annile :hurra
-
- Forenfachkraft
- Beiträge: 243
- Registriert: 30.03.2006, 09:19
Hallo und danke für die Antwort.
Wo steht das ?
Wo steht das ?
[color=#BF00BF]Pauline 007[/color]
- Annile
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 732
- Registriert: 14.02.2006, 19:44
- Wohnort: Nähe Frankfurt am Main
In JurBüro 2/2006, S. 83, steht ein durchaus lesenswerter Artikel über die Festsetzung des nicht anzurechnenden Teils der Geschäftsgebühr VV RVG 2400.
Zitat:
ZPO §§ 103, 104; RVG VV Nr. 2400
Kostenfestsetzung / nicht anrechenbare Teile der Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Tätigkeit / Nichtbestreiten der außergerichtlichen Kosten
Im Wege des Kostenfsetsetzungsverfahrens können die Gebühren nach Nr. 2400 VV RVG und Nr. 7002 VV RVG festgesetzt werden, wenn die Gegenseite anwaltlich vertreten ist und einer Festsetzung der außergerichtlichen Kosten nicht entgegentritt.
LG Deggendorf, Beschluß vom 10.11.2005 - 1 T 160/05
Zitat:
ZPO §§ 103, 104; RVG VV Nr. 2400
Kostenfestsetzung / nicht anrechenbare Teile der Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Tätigkeit / Nichtbestreiten der außergerichtlichen Kosten
Im Wege des Kostenfsetsetzungsverfahrens können die Gebühren nach Nr. 2400 VV RVG und Nr. 7002 VV RVG festgesetzt werden, wenn die Gegenseite anwaltlich vertreten ist und einer Festsetzung der außergerichtlichen Kosten nicht entgegentritt.
LG Deggendorf, Beschluß vom 10.11.2005 - 1 T 160/05
Es Annile :hurra
- Annile
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 732
- Registriert: 14.02.2006, 19:44
- Wohnort: Nähe Frankfurt am Main
Ich würds einfach mal probieren.. wenns nich klappt und ne Monierung kommst schreibst einfach, dass die Gebühr sodann per Mahnbescheid beantragt wird... Ich mach mir da immer nich so viel stress.. ich probiers immer einfach...
Es Annile :hurra
@Annile:
Wo steht das denn ?
Ich habe grade in Erinnerung, neulich von einer BGH-Entscheidung gelesen zu haben, die die Festsetzung der 2400er definitiv verneint.
Wo steht das denn ?
Ich habe grade in Erinnerung, neulich von einer BGH-Entscheidung gelesen zu haben, die die Festsetzung der 2400er definitiv verneint.
-
- Daueraktenbearbeiter(in)
- Beiträge: 348
- Registriert: 04.04.2006, 12:36
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
- Software: RA-Micro
der bgh sagt aber:
Die auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG nicht anrechenbare Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 zählt nicht zu den Kosten des Rechtsstreits i.S. des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO und kann nicht im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO, § 11 Abs. 1 Satz 1 RVG festgesetzt werden.
und im zweifel trau ich dann dem bgh doch mehr
Die auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG nicht anrechenbare Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 zählt nicht zu den Kosten des Rechtsstreits i.S. des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO und kann nicht im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO, § 11 Abs. 1 Satz 1 RVG festgesetzt werden.
und im zweifel trau ich dann dem bgh doch mehr
Lieben Dank und Grüße an alle
evelyn
evelyn