Terminsgebühr

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Gast

#1

01.06.2005, 10:54

Hallo :D

ich habe eine Frage zu der Terminsgebühr nach RVG. Diese entsteht ja nunmehr auch bei außergerichtlichen Besprechungen/Erörterungen entsteht. Wie sieht es aber bei dem folgenden Sachverhalt aus:

Schadensregulierung eines Unfalles:
HV hat nur 60% des Schadens reguliert. Wegen der restlichen 40% ist Klage erhoben worden. Nunmehr haben wir uns außergerichtlich (telefonisch) mit der HV vergleichsweise dahingehend geeinigt, dass die HV noch 20% des Schadens zzgl. unserer Kosten zahlt und wir die Klage zurücknehmen.
(Verteidigungsanzeige ist von Gegenseite gemacht; Klageerwiderung noch nicht)

Fällt die Terminsgebühr an oder nicht? Wäre über eine kurze Begründung dankbar :thx

MfG Therés
schneideris
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#2

01.06.2005, 11:12

:nachdenk Hallo, eine Terminsgebühr ensteht auch, wenn dadurch (Telefonat) eine Vermeidung des Verfahrens bzw. Erledigung herbeigeführt werden kann. Auf jeden Fall abrechnen... she. Auszug aus dem VV RVG Teil 3 Vorbemerkung 3: (3). viele Grüße schneideris
nach dem Motto:

Sollten Sie Rückfragen haben, so brauchen Sie nicht Ihren Arzt oder Apotheker zu konsultieren... sondern [b]wir[/b] stehen Ihnen gerne zur Verfügung...
Andreas

#3

01.06.2005, 11:15

civigrisu hat geschrieben:Hallo :D
:welcome bei uns, Therés :D

Es gibt übrigens eine Vorstellungsecke hier im Forum, würde mich freuen, da ein klein wenig mehr von Dir zu erfahren :D
civigrisu hat geschrieben:Schadensregulierung eines Unfalles:
HV hat nur 60% des Schadens reguliert. Wegen der restlichen 40% ist Klage erhoben worden. Nunmehr haben wir uns außergerichtlich (telefonisch) mit der HV vergleichsweise dahingehend geeinigt, dass die HV noch 20% des Schadens zzgl. unserer Kosten zahlt und wir die Klage zurücknehmen.
(Verteidigungsanzeige ist von Gegenseite gemacht; Klageerwiderung noch nicht)

Fällt die Terminsgebühr an oder nicht? Wäre über eine kurze Begründung dankbar :thx
Eine Terminsgebühr fällt m. E. an.

Nach VV 3104 Anm. Abs. 1 Nr. 1 verdient der RA eine 1,2-Terminsgebühr in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, wenn ein schriftlicher Vergleich unter Mitwirkung des RA geschlossen wird. Dies dürfte in eurem Fall wohl so gewesen sein.

Die Terminsgebühr wäre sogar dann entstanden, wenn nicht einmal (Vergleichs-)Gespräche stattgefunden hätten, sondern der Vergleich durch Schriftverkehr mit der Gegnerversicherung zustande gekommen wäre.

Falls du noch was "Offizielles" zur Begründung gegenüber der Versicherung brauchst :

<a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, RVG, 16. Aufl., VV 3104, Rn. 57 :
<a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> hat geschrieben:Besprechungen mit dem Gegner zur Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens ohne Beteiligung des Gerichts lösen eine Terminsgebühr aus. Dies soll für Anwälte ein Anreiz sein, jederzeit auf eine gütliche Einigung hinzuwirken.
civigrisu hat geschrieben:MfG Therés
VG zurück,

Andreas
Gast

#4

01.06.2005, 11:41

Danke für die schnellen Antworten-wieder was dazu gelernt :yeah


Therés
QueenMum

#6

01.06.2005, 14:06

Meiner Meinung nach fällt hier nicht nur eine Terminsgebühr (was zweifelsohne so ist), sondern auch eine Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG an!

:!:
Andreas

#7

01.06.2005, 14:17

Ja, die natürlich auch, aber die hielt ich für nicht erklärungsbedürftig in vorliegendem Fall und hab sie deshalb nicht gesondert erwähnt :wink:
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