Wer zahlt Gebühren bei Pflichtverteidigung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Blub
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#1

22.01.2008, 12:35

Wie der Titel schon sagt, wer zahlt dem RA seine Gebühren bei Pflichtverteidigung? Das ist doch schon die Staatskasse?!?
Wenn ja, dann frage ich mich, warum der Mandant eine Rechnung von der Gerichtskasse bekommt, worin er aufgefordert wird die RA-Gebüren ebenfalls aber an die Gerichtskasse zu zahlen?

Kann mir jemand das erklären?
StineP

#2

22.01.2008, 12:40

In dem Beschluß des OLG Hamm vom 10.01.2000, 2 Ws 351/99 heißt es:

quote:Grundlage für den Kostenansatz gegenüber dem Verurteilten ist die auf § 465 Abs. 1 StPO beruhende Kostengrundentscheidung des Urteils vom 6. Mai 1997. Danach hat der Verurteilte die Kosten des Verfahrens zu tragen, die sich aus den Gebühren und Auslagen der Staatskasse zusammensetzen (§ 464 a Abs. 1 Satz 1 StPO). Dazu zählen nach Nr. 9007 Kostenverzeichnis zu § 11 Abs. 1 GKG in voller Höhe auch die an Rechtsanwälte zu zahlenden Beträge, insbesondere also auch die aus der Staatskasse zu entrichtenden Kosten des Pflichtverteidigers (vgl. u.a. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., 1999, § 464 a Rn. 1 mit weiteren Nachweisen).

D.h., wenn Sie verurteilt worden sind, kann die Landeskasse Sie auch hinsichtlich der Verteidigerkosten in Anspruch (Regress)nehmen.
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leah
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#3

22.01.2008, 12:42

Ja na klar, Pflichtverteidigung heißt doch nicht, dass der Angeklagte den Anwalt gezahlt kriegt, sondern nur, dass ihm die Gebühren ausgelegt werden, weil er ein Recht auf einen Anwalt hat, und weil viele Angeklagte wahrscheinlich gar keinen Anwalt bekommen würden, weil sie kein Geld haben, zahlt die Justizkasse den Pflichtverteidiger und holt sich das im Falle einer Verurteilung vom Angeklagten wieder!

NUR wenn er freigesprochen wird, muss er gar nichts zahlen! Wird er verurteilt, war er schuldig und muss selbst für seine Verteidigung aufkommen!


Gruß
leah
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#4

22.01.2008, 12:43

Die Staatskasse hat nur die Kosten zu tragen, wenn der Mandant gewinnt (frei gesprochen wird). Dann kann man als Mdt. seine Ansprüche der Staatskasse gegenüber an Euch abtreten und ihr bekommt eure RA-Gebühren von der Staatskasse erstattet.
Das Licht am Ende des Tunnels ist das des entgegenkommenden Zuges!
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Blub
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#5

22.01.2008, 12:44

ah ok danke!!
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Jay
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#6

22.01.2008, 12:44

Ich nehme an, dass der Mandant verurteilt wurde, zu einer Geldstrafe oder so.

Der RA macht also bei Pflichtverteidigung die Pflichtverteidigergebühren gegenüber der Staatskasse geltend, die wiederum macht diese niedrigeren Gebühren gegenüber dem Verurteilten geltend.

Wäre der Mandant freigesprochen worden, hätte die Staatskasse die Gebühren eines Wahlverteidigers tragen müssen und hätte diese dann nicht gegenüber dem Mandanten geltend machen können. (Kosten werden der Staatskasse auferlegt bei Freispruch)
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Jay
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#7

22.01.2008, 12:45

Och mönsch, jetzt wart ihr alle schneller wie ich... *hmpf*
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Blub
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#8

22.01.2008, 12:47

und wie ist das nun bei teilweisem freispruch und teilweiser verurteilung?

da mach ich ja

1. wahlanwaltsgebühren gegenüber staatskasse geltend
2. pflichtverteidigergebühren geltend.

aber warum mach ich hier 2 abrechnungen? weil die wahlanwaltsgebühren decken doch die pflichtverteidigergebühren ab, sodass ich diese abrechnung (pflichtverteidigung) gar nicht machen müsste ?!?!
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#9

22.01.2008, 12:52

Wäre der Mandant freigesprochen worden, hätte die Staatskasse die Gebühren eines Wahlverteidigers tragen müssen
Hä? Ähm sorry, aber wenn RA einmal als PflichtV bestellt ist, ändert sich das doch nid bei Freispruch. Auch dann hat die Staatskasse nur die PflichtV Gebühren zu tragen und nid die eines Wahlverteidigers.

Oder bin ich jetzt komplett schief gewickelt?
Kathrin
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#10

22.01.2008, 12:54

ne, normalerweise ist das dann so...

Pflichtverteidiger bleibt Pflichtverteidiger! Auch bei Freispruch, und dann bekommt er natürlich auch die Gebühren!
Frauen müssen nicht klug sondern schön sein, denn Männer können besser sehen als denken!
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