Reisekosten
Verfasst: 19.01.2008, 11:41
In meinem Berufsforum hat ein Kollege eine - wie ich finde - hervorragende Übersicht über die Rechtsprechung des BGH zum Thema Reisekosten verfasst, die ich euch nicht vorenthalten möchte und aus der man für die Praxis eine ganze Menge saugen kann:
Die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwaltes ist regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 II 1 2. HS ZPO anzusehen (BGH, Beschl. v. 16.10.2002 - VIII ZB 30/02 = NJW 2003, 898 ff.; BGH, Beschl. v. 10.04.2003 - I ZB 36/02 = NJW 2003, 2027 ff. – auswärtiger Rechtsanwalt II; BGH, Beschl. v. 09.10.2003 - VII 10/02 = BGHReport 2004, 639 f.; Anschluss LG Bielefeld, Beschl. v. 22.07.2003, 24 T 6/03, soweit bekannt nicht veröffentlicht).
Dieser Grundsatz ist in soweit zu erweitern, als dass auch
- ein Rechtsanwalt, der sich vor einem auswärtigen Prozessgericht selbst vertritt, Anspruch auf Erstattung seiner Reisekosten hat (BGH, Beschl. v. 11.02.2003 - VIII ZB 92/02 = NJW 2003, 1534).
- Allein der Umstand, dass das Mietobjekt, das Anlass für den Rechtsstreit ist, am Sitz des Prozessgerichts gelegen ist und sich die Partei deshalb gelegentlich zu dessen Verwaltung dort aufhält, verpflichtet diese erstattungsrechtlich nicht, einen Prozessbevollmächtigten am Ort des Gerichts zu beauftragen (BGH, Beschl. v. 18.02.2004 - XII ZB 182/03 = NJW-RR 2004, 1216 f.).
Da der immer wieder zitierte kostenrechtliche Grundsatz der ökonomischen Prozessführung, nämlich, jede Partei müsse die Kosten so niedrig halten wie möglich, im Gesetz keine Stütze findet (Brams, MDR 2003, 1342 unter I. 1. b.), besteht folgerichtig auch für eine Partei im Umkehrschluss keine Verpflichtung zwingend einen Unterbevollmächtigten einzuschalten um die anderenfalls anfallenden hohen, aber grundsätzlich erstattungsfähigen Reisekosten des Prozessbevollmächtigten zu sparen (BGH, Beschl. v. 13.09.2005 - X ZB 30/04, noch nicht veröffentlicht – Auswärtiger Rechtsanwalt V; Karczweski, MDR 2005, 481 ff unter IV.).
Eine Ausnahme vom einleitend genannten Grundsatz kann [nur] dann greifen, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwaltes feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird (BGH, Beschl. v. 16.10.2002, a.a.O. unter B II 2 b, bb (2)).
Beispiele für die vorgenannte Ausnahme:
- Diese Ausnahme kommt zum einen in Betracht, bei gewerblichen Unternehmen, die über eine eigene Rechtsabteilung oder ähnlich qualifiziertes Personal verfügen, die bzw. das die Sache bearbeitet hat und die/das daher in der Lage ist, einen am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Prozessbevollmächtigten umfassen schriftlich zu informieren. Diese Grundsätze gelten auch für das Verfügungsverfahren.
Zu beachten ist hierbei, dass es im Rahmen des Kostenerstattungsrechts auf die tatsächliche Organisation einer Partei ankommt und nicht darauf, welche Organisation das Gericht [oder die Gegenpartei] für zweckmäßig hält. Es kann nicht darauf ankommen, dass die Kosten einer Rechtsabteilung nicht auf den unterlegenen Gegner abgewälzt werden können, während dieser die andernfalls erforderlichen Kosten eines Rechtsanwalts regelmäßig zu tragen hat. Dies ist eine Folge der Organisation der Partei, die der Prozessgegner hinzunehmen hat. Eine Obliegenheit oder Verpflichtung eine entsprechende Rechtsabteilung aufzubauen besteht nicht (BGH, Beschl. v. 11.11.2003 - VI ZB 41/03 = Rpfleger 2004, 182 f.; BGH Beschl. v. 21.01.2004 - IV ZB 32/03 = BGHReport 2004, 706 f.; BGH, Beschl. v. 25.03.2004 - I ZB 28/03 = NJW-RR 2004, 777 f. – Unterbevollmächtigter I; BGH, Beschl. v. 13.05.2004 - I ZB 03/04 = NJW-RR 2004, 1212 f.; BGH, Beschl. v. 28.06.2006 - IV ZB 44/05 = NJW 2006, 3008 f.).
Selbst wenn die Partei zwar über eine Rechtsabteilung verfügt, diese jedoch sich nicht am Sitz befindet, wo die Rechtssache (ohne Beteiligung der Rechtsabteilung) bearbeitet worden ist, muss die Partei sich nicht so behandeln lassen, als hätte sie eine Rechtsabteilung an dem Ort, an dem sie die Angelegenheit hat bearbeiten lassen (BGH, Beschl. v. 09.09.2004 - I ZB 5/04 = Rpfleger 2005, 49 f. – Unterbevollmächtigter II; Beschl. v. 23.01.2007 - I ZB 42/06 = Rpfleger 2007, 577– Auswärtiger Rechtsanwalt VI).
Gegen ein so genanntes „Outsourcing“ auf „Hausanwälte“ bestehen erstattungsrechtlich im Grundsatz keine Bedenken. Einschränkungen bestehen nur insoweit, wenn der „Hausanwalt“ am dritten Ort ansässig ist (BGH, Beschl. v. 18.12.2003 - I ZB 21/03 = Rpfleger 2004, 316 – auswärtiger Rechtsanwalt III; BGH, Beschl. v. 11.03.2004 - VII ZB 27/03 = FamRZ 2004, 930 f.; BGH, Beschl. v. 14.09.2004 - VI ZB 37/04 = MDR 2005, 177 f.; BGH Beschl. v. 02.12.2004 - I ZB 04/04 = BGHReport 2005, 472 f. – Unterbevollmächtigter III).
Kann sich aber auch ein juristischer Laie als Mitarbeiter der Partei im Rahmen seiner beruflichen Praxis die erforderlichen Kenntnisse der Regeln des lauteren Geschäftsverkehrs aneignen, um im Tätigkeitsbereich seiner Partei durchschnittlich schwierige Aufgaben zu lösen, so ist die Partei im Einzelfall in der Lage einen Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts schriftlich zu instruieren (BGH, Beschl. v. 04.04.2006 - VI ZB 66/04 = VersR 2006, 1089 f.), es sei denn, es wird dargetan, dass zum Zeitpunkt der Beauftragung des Anwalts eine persönliche Kontaktaufnahme unverzichtbar erschien (zum Verband zur Verfolgung gewerblicher Interessen: BGH, Beschl. v. 18.12.2003 - I ZB 18/03 = Rpfleger 2004, 315 f. – auswärtiger Anwalt IV).
Ist es der Partei möglich, den Anwalt am Ort des Prozessgerichts schriftlich zu instruieren, steht der Partei für die Kosten der schriftlichen Information eine Informationskostenpauschale in Höhe von 20,00 € zu (LG Bielefeld, Beschl. v. 10.02.2003 - 23 T 481/02, soweit bekannt nicht veröffentlicht).
Demgegenüber liegt eine Ausnahme der Ausnahme (vgl. BGH, Beschl. v. 16.10.2002 - VIII ZB 30/02, a. a. O. unter II 2 b bb) selbst dann nicht vor, wenn es sich bei der Partei um eine über eine Rechtsabteilung verfügende Bank handelt, und der Rechtsstreit komplexe, rechtliche Fragen betrifft, die im Zeitpunkt der Antragsbegründung noch nicht umfassend durch die Rechtsprechung geklärt waren, und es sich für die Partei um kein Routinegeschäft handelt (BGH, Beschl. v. 18.02.2003 - XI ZB 10/02 = AnwBl 2003, 311; BGH, Beschl. v. 17.02.2004 - XII ZB 37/04 = BGHReport 2004, 780 f.). Im Sinne einer Vermeidung von Überfrachtung des Kostenfestsetzungsverfahren mit materiell-rechtlichen Problemen, sind die letztgenannten Entscheidungen des BGH jedoch skeptisch zu betrachten (Karczweski, MDR 2005, 481 ff unter II. 1. a)).
- Zum anderen kann die Ausnahme vom eingangs genanntem Grundsatz vorliegen, wenn bei einem in tatsächlicher Hinsicht überschaubaren Streit um eine Geldforderung die Gegenseite versichert hat, nicht leistungsfähig zu sein, und gegenüber einer Klage keine Einwendungen zu erheben. Maßgeblich für diese Beurteilung ist die Sicht der Partei ebenfalls zum Zeitpunkt der Klagebeauftragung. Allein die Tatsache, dass das Verfahren keine tatsächlichen Schwierigkeiten aufweist, und in wirtschaftlicher Hinsicht von geringer Bedeutung ist, reicht für das Vorliegen dieser Ausnahme jedoch nicht aus. Welche Schwierigkeiten die Führung eines Rechtsstreites aufwirft, ist für die rechtskundige Partei ex ante regelmäßig nicht vorhersehbar (BGH, Beschl. v. 09.10.2003 - VII ZB 45/02 = BGHReport 2004, 70 f.).
- Des Weiteren stellt die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters ansässigen Hauptbevollmächtigten zur Führung eines Rechtsstreits vor einem auswärtigen Gericht in der Regel keine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung im Sinne von § 91 II 1 2. HS. ZPO dar; auch fiktive Reisekosten des Insolvenzverwalters sind in einem solchen Fall in der Regel nicht zu erstatten (BGH, Beschl. v. 13.07.2004 - X ZB 40/03 = NJW 2004, 3187 f.; BGH, Beschl. v. 04.07.2005 - II ZB 14/04 = Rpfleger 2005, 695; BGH, Beschl. v. 13.06.2006 - IX ZB 44/0 = Rpfleger 2006, 570).
Die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwaltes ist regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 II 1 2. HS ZPO anzusehen (BGH, Beschl. v. 16.10.2002 - VIII ZB 30/02 = NJW 2003, 898 ff.; BGH, Beschl. v. 10.04.2003 - I ZB 36/02 = NJW 2003, 2027 ff. – auswärtiger Rechtsanwalt II; BGH, Beschl. v. 09.10.2003 - VII 10/02 = BGHReport 2004, 639 f.; Anschluss LG Bielefeld, Beschl. v. 22.07.2003, 24 T 6/03, soweit bekannt nicht veröffentlicht).
Dieser Grundsatz ist in soweit zu erweitern, als dass auch
- ein Rechtsanwalt, der sich vor einem auswärtigen Prozessgericht selbst vertritt, Anspruch auf Erstattung seiner Reisekosten hat (BGH, Beschl. v. 11.02.2003 - VIII ZB 92/02 = NJW 2003, 1534).
- Allein der Umstand, dass das Mietobjekt, das Anlass für den Rechtsstreit ist, am Sitz des Prozessgerichts gelegen ist und sich die Partei deshalb gelegentlich zu dessen Verwaltung dort aufhält, verpflichtet diese erstattungsrechtlich nicht, einen Prozessbevollmächtigten am Ort des Gerichts zu beauftragen (BGH, Beschl. v. 18.02.2004 - XII ZB 182/03 = NJW-RR 2004, 1216 f.).
Da der immer wieder zitierte kostenrechtliche Grundsatz der ökonomischen Prozessführung, nämlich, jede Partei müsse die Kosten so niedrig halten wie möglich, im Gesetz keine Stütze findet (Brams, MDR 2003, 1342 unter I. 1. b.), besteht folgerichtig auch für eine Partei im Umkehrschluss keine Verpflichtung zwingend einen Unterbevollmächtigten einzuschalten um die anderenfalls anfallenden hohen, aber grundsätzlich erstattungsfähigen Reisekosten des Prozessbevollmächtigten zu sparen (BGH, Beschl. v. 13.09.2005 - X ZB 30/04, noch nicht veröffentlicht – Auswärtiger Rechtsanwalt V; Karczweski, MDR 2005, 481 ff unter IV.).
Eine Ausnahme vom einleitend genannten Grundsatz kann [nur] dann greifen, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwaltes feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird (BGH, Beschl. v. 16.10.2002, a.a.O. unter B II 2 b, bb (2)).
Beispiele für die vorgenannte Ausnahme:
- Diese Ausnahme kommt zum einen in Betracht, bei gewerblichen Unternehmen, die über eine eigene Rechtsabteilung oder ähnlich qualifiziertes Personal verfügen, die bzw. das die Sache bearbeitet hat und die/das daher in der Lage ist, einen am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Prozessbevollmächtigten umfassen schriftlich zu informieren. Diese Grundsätze gelten auch für das Verfügungsverfahren.
Zu beachten ist hierbei, dass es im Rahmen des Kostenerstattungsrechts auf die tatsächliche Organisation einer Partei ankommt und nicht darauf, welche Organisation das Gericht [oder die Gegenpartei] für zweckmäßig hält. Es kann nicht darauf ankommen, dass die Kosten einer Rechtsabteilung nicht auf den unterlegenen Gegner abgewälzt werden können, während dieser die andernfalls erforderlichen Kosten eines Rechtsanwalts regelmäßig zu tragen hat. Dies ist eine Folge der Organisation der Partei, die der Prozessgegner hinzunehmen hat. Eine Obliegenheit oder Verpflichtung eine entsprechende Rechtsabteilung aufzubauen besteht nicht (BGH, Beschl. v. 11.11.2003 - VI ZB 41/03 = Rpfleger 2004, 182 f.; BGH Beschl. v. 21.01.2004 - IV ZB 32/03 = BGHReport 2004, 706 f.; BGH, Beschl. v. 25.03.2004 - I ZB 28/03 = NJW-RR 2004, 777 f. – Unterbevollmächtigter I; BGH, Beschl. v. 13.05.2004 - I ZB 03/04 = NJW-RR 2004, 1212 f.; BGH, Beschl. v. 28.06.2006 - IV ZB 44/05 = NJW 2006, 3008 f.).
Selbst wenn die Partei zwar über eine Rechtsabteilung verfügt, diese jedoch sich nicht am Sitz befindet, wo die Rechtssache (ohne Beteiligung der Rechtsabteilung) bearbeitet worden ist, muss die Partei sich nicht so behandeln lassen, als hätte sie eine Rechtsabteilung an dem Ort, an dem sie die Angelegenheit hat bearbeiten lassen (BGH, Beschl. v. 09.09.2004 - I ZB 5/04 = Rpfleger 2005, 49 f. – Unterbevollmächtigter II; Beschl. v. 23.01.2007 - I ZB 42/06 = Rpfleger 2007, 577– Auswärtiger Rechtsanwalt VI).
Gegen ein so genanntes „Outsourcing“ auf „Hausanwälte“ bestehen erstattungsrechtlich im Grundsatz keine Bedenken. Einschränkungen bestehen nur insoweit, wenn der „Hausanwalt“ am dritten Ort ansässig ist (BGH, Beschl. v. 18.12.2003 - I ZB 21/03 = Rpfleger 2004, 316 – auswärtiger Rechtsanwalt III; BGH, Beschl. v. 11.03.2004 - VII ZB 27/03 = FamRZ 2004, 930 f.; BGH, Beschl. v. 14.09.2004 - VI ZB 37/04 = MDR 2005, 177 f.; BGH Beschl. v. 02.12.2004 - I ZB 04/04 = BGHReport 2005, 472 f. – Unterbevollmächtigter III).
Kann sich aber auch ein juristischer Laie als Mitarbeiter der Partei im Rahmen seiner beruflichen Praxis die erforderlichen Kenntnisse der Regeln des lauteren Geschäftsverkehrs aneignen, um im Tätigkeitsbereich seiner Partei durchschnittlich schwierige Aufgaben zu lösen, so ist die Partei im Einzelfall in der Lage einen Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts schriftlich zu instruieren (BGH, Beschl. v. 04.04.2006 - VI ZB 66/04 = VersR 2006, 1089 f.), es sei denn, es wird dargetan, dass zum Zeitpunkt der Beauftragung des Anwalts eine persönliche Kontaktaufnahme unverzichtbar erschien (zum Verband zur Verfolgung gewerblicher Interessen: BGH, Beschl. v. 18.12.2003 - I ZB 18/03 = Rpfleger 2004, 315 f. – auswärtiger Anwalt IV).
Ist es der Partei möglich, den Anwalt am Ort des Prozessgerichts schriftlich zu instruieren, steht der Partei für die Kosten der schriftlichen Information eine Informationskostenpauschale in Höhe von 20,00 € zu (LG Bielefeld, Beschl. v. 10.02.2003 - 23 T 481/02, soweit bekannt nicht veröffentlicht).
Demgegenüber liegt eine Ausnahme der Ausnahme (vgl. BGH, Beschl. v. 16.10.2002 - VIII ZB 30/02, a. a. O. unter II 2 b bb) selbst dann nicht vor, wenn es sich bei der Partei um eine über eine Rechtsabteilung verfügende Bank handelt, und der Rechtsstreit komplexe, rechtliche Fragen betrifft, die im Zeitpunkt der Antragsbegründung noch nicht umfassend durch die Rechtsprechung geklärt waren, und es sich für die Partei um kein Routinegeschäft handelt (BGH, Beschl. v. 18.02.2003 - XI ZB 10/02 = AnwBl 2003, 311; BGH, Beschl. v. 17.02.2004 - XII ZB 37/04 = BGHReport 2004, 780 f.). Im Sinne einer Vermeidung von Überfrachtung des Kostenfestsetzungsverfahren mit materiell-rechtlichen Problemen, sind die letztgenannten Entscheidungen des BGH jedoch skeptisch zu betrachten (Karczweski, MDR 2005, 481 ff unter II. 1. a)).
- Zum anderen kann die Ausnahme vom eingangs genanntem Grundsatz vorliegen, wenn bei einem in tatsächlicher Hinsicht überschaubaren Streit um eine Geldforderung die Gegenseite versichert hat, nicht leistungsfähig zu sein, und gegenüber einer Klage keine Einwendungen zu erheben. Maßgeblich für diese Beurteilung ist die Sicht der Partei ebenfalls zum Zeitpunkt der Klagebeauftragung. Allein die Tatsache, dass das Verfahren keine tatsächlichen Schwierigkeiten aufweist, und in wirtschaftlicher Hinsicht von geringer Bedeutung ist, reicht für das Vorliegen dieser Ausnahme jedoch nicht aus. Welche Schwierigkeiten die Führung eines Rechtsstreites aufwirft, ist für die rechtskundige Partei ex ante regelmäßig nicht vorhersehbar (BGH, Beschl. v. 09.10.2003 - VII ZB 45/02 = BGHReport 2004, 70 f.).
- Des Weiteren stellt die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters ansässigen Hauptbevollmächtigten zur Führung eines Rechtsstreits vor einem auswärtigen Gericht in der Regel keine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung im Sinne von § 91 II 1 2. HS. ZPO dar; auch fiktive Reisekosten des Insolvenzverwalters sind in einem solchen Fall in der Regel nicht zu erstatten (BGH, Beschl. v. 13.07.2004 - X ZB 40/03 = NJW 2004, 3187 f.; BGH, Beschl. v. 04.07.2005 - II ZB 14/04 = Rpfleger 2005, 695; BGH, Beschl. v. 13.06.2006 - IX ZB 44/0 = Rpfleger 2006, 570).