Kostenausgleichsantrag und PKH

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Sunny
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#1

18.01.2008, 11:29

Brauch mal dringend Eure Hilfe.

Wir haben in nem Verfahren PKH bewilligt bekommen. Nun hat Cheffe verfügt:

1. KFG
2. eigene PKH Berechnung an Staatskasse

Nun meine Frage:
Seh ich das richtig, dass ich den Kostenausgleichsantrag auch nach PKH-Gebühren stellen muss? Schon oder?

Danke Sunny
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Bino
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#2

18.01.2008, 11:35

Wer hat denn die Kosten überhaupt zu tragen. Ihr oder Gegner oder wird gequotelt?

Den KFG machst Du aber nicht nach PKH-Gebühren, sondern mit den Regelgebühren
Zuletzt geändert von Bino am 18.01.2008, 11:38, insgesamt 1-mal geändert.
Erzähle es mir - und ich werde es vergessen;
zeige es mir - und ich werde mich erinnern;
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#3

18.01.2008, 11:37

gequotelt, wir 80 %, gegner 20 %
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Bino
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#4

18.01.2008, 11:39

Sorry, hab ja gar nicht gelesen, dass Du schon KostenAUSGLEICHUNG geschrieben hattest.

Hab meinen ersten Beitag nochmal ergänzt.
Kostenausgleichungsantrag mit Regelgebühren, nicht PKH!!!
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#5

18.01.2008, 11:41

Okay, also hab ichs jetzt richtig verstanden:
Kostenausgleichung nach Regelgebühren und dann ganz normal ne PKH-Abrechnung ans Gericht?
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#6

18.01.2008, 11:46

Wenn ihr die große Kostenquote zu tragen habt, dann bekommt ihr die PKH-Vergütung aus der Landeskasse, mehr nicht. Einen Kostenerstattungsanspruch an die Gegenseite habt ihr nicht, weil ihr ja aufgrund der großen Quote an die Gegenseite Kosten erstatten müsst.

Der Kostenausgleichungsantrag ist so zu stellen, als sei eine PKH-Bewilligung nicht vorhanden. Es sind immer die Wahlanwaltsgebühren anzusetzen, sonst beschummelt ihr euch selbst - und das findet Cheffe bestimmt nicht so gut... :wink:
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#7

18.01.2008, 13:14

Also ganz normal halt ne Verfahrens, Termins- und Einigungsgebühr?
Sorry, hab heut irgendwie ein Brett vorm Kopf. :oops:
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#8

18.01.2008, 13:39

ja, richtig
Erzähle es mir - und ich werde es vergessen;
zeige es mir - und ich werde mich erinnern;
lass es mich tun - und ich werde es behalten.
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#9

18.01.2008, 14:34

Sunny hat geschrieben:Also ganz normal halt ne Verfahrens, Termins- und Einigungsgebühr?
Sorry, hab heut irgendwie ein Brett vorm Kopf. :oops:
So isses, wenn Du unter "ganz normal" die Regelgebühren (= Wahlanwaltsgebühren) verstehst.
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#10

12.02.2008, 09:30

Irgendwie versteh ich das alles nicht so richtig.

Also wir haben auch PKH bewilligt bekommen und soll nun auch PKH abrechnen und KAA stellen. Kostenquotelung: Kläger 90 %, Beklagter 10 %. Wir vertreten den Beklagten.

Also mache ich jetzt beides ?

Wahlanwaltsgebühren spielen keine Rolle, da Streitwert zu gering.
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