Gebühr für Zustellung von Anwalt zu Anwalt???

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Kerstin1
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#1

18.01.2008, 11:09

Hallo zusammen,

die Parteien haben einen Vergleich vor dem LG geschlossen.

Dieser wurde uns jetzt mit EB von dem gegnerischen Anwalt zugestellt. Jetzt hat er noch eine Kostennote beigefügt für die Zustellung. 0,3 Gebühr nach Nr. 3309. Habe ich ja noch nie vorher gesehen!!

Ist das richtig so??


Vielen Dank für eure Hilfe
Janin

#2

18.01.2008, 11:11

nein ist eigentlich so nicht richtig. ist euer mandant in verzug, kann er eine 0,3gebühr berechnen. für ein reines aufforderungsschreiben nicht.
Kimmy

#3

18.01.2008, 11:11

sag mal, was im Vergleich steht. Steht da z.B., dass der SChuldner zahlen muss binnen 14 Tagen und die 14 Tage sind abgelaufen, erhält der gegn. RA eine 0,3 Geb., weil das dann eine die ZV einleitende Maßnahme ist.
Ansonsten ist eine Zustellung von Anwalt zu Anwalt "kostenlos" bzw. in der VG mit beinhaltet/abgegolten.
Moni82

#4

18.01.2008, 11:14

Im Gerold/Madert usw. steht:

War der RA schon während des Erkenntnisverfahrens Verfahrensbevollmächtigter, so ist die Zustellung des Urteils oder sonstiger Vollstreckungstitel ... durch die vorher verdiene Verfahrensgebühr abgegolten (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9, 15). Erhält der RA einen Auftrg, der nur auf die Zustellung beschränkt ist, verdient er jedenfalls nur eine 0,3 Gebühr, egal ob man VV 3309 oder VV 3403 ff. anwendet, da dann die Zustellung zur ZV gehört und der Einzeltätigkeitsanwalt nicht mehr verdienene kann als der Vollstreckungsanwalt.

17. Auflage. 3309 VV Rdnr. 373

Bezieht sich das darauf? Oder hab ich die Frage falsch verstanden.
Kerstin1
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#5

18.01.2008, 12:03

in der vollstreckbaren Ausfertigung des Beschlusses steht nur:
1. Die Beklagte verpflichtet sich, zur Abgeltung sämtlicher Forderungen zur Zahlung von ...€.

2. Die Kosten trägt die Beklagte zu 4/5 un die Klägerin zu 1/5.

Also ist doch diese Gebühr nicht angefallen.

Von einer Frist ist keine Rede im Vergleich und der gegn. RA hat auch in seinem Schreiben erst Mal zur Zahlung augefordert.
Kimmy

#6

18.01.2008, 12:26

nö, dann kann m.E. hierfür keine RA-Gebühr anfallen.
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Tine1978
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#7

18.01.2008, 12:29

Meine ich auch, für die reine Zustellung von Anwalt zu Anwalt gibt es keine Gebühr, da dies zum Verfahren gehört.
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Curry
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#8

18.01.2008, 12:36

Und für die Aufforderung, das ist doch eine ZV-Androhung?
Curry

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Silwyna
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#9

18.01.2008, 12:42

Muss er in dem Aufforderungsschreiben nicht mit ZV-Maßnahmen drohen, um die Gebühr zu bekommen? Erstmal muss er ja auch eine Frist setzen und wenn die verstrichen ist und er nochmal mahnt, dann denke ich bekommt er erst diese 0,3 VG.
[img]http://bestsmileys.com/office1/6.gif[/img]
[i]Warum einfach, wenn es auch kompliziert geht.[/i]
Kimmy

#10

18.01.2008, 13:05

so sehe ich das auch Silwyna
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