Abrechnung Verwaltungsrecht

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Silwyna
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#1

17.01.2008, 13:45

Hallo, ich habe da mal eine grundsätzliche Frage, weil ich mir nie sicher bin, ob ich es auch wirklich richtig mache.

Also, wir haben viel Beamtenrecht bei uns im Büro, vor allem wenn es um Beförderungen und Beurteilungen geht. Dabei legen wir meist zuerst außergerichtlich Widerspruch gegen den ergangenen Bescheid ein, begründen den dann und nachdem der Widerspruchsbescheid da ist, legen wir Klage ein. Neben dem Hauptsacheverfahren haben wir oftmals auch noch ein Eilverfahren laufen, um zu verhindern, dass jemand vor unserem Mandanten versetzt wird. Wie rechne ich das richtig ab?

Ich habe das bisher immer so gemacht:

Widerspruchs- und Hauptsacheverfahren:

1,3 GG (für Widerspruchsverfahren)
1,3 VG (für Hauptsacheverfahren vor Gericht)
./. 0,65 GG
ggf. 1,2 TG
Auslagenpauschale
Umsatzsteuer

Eilverfahren (hat ein extra Aktenzeichen vom Gericht)
1,3 VG
ggf. 1,2 TG
Auslagenpauschale
Umsatzsteuer

Ist das mit der Anrechnung so richtig? Oder kann ich das Widerspruchsverfahren in einer extra Rechnung abrechnen, ohne Anrechnung?
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yvonne26
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#2

17.01.2008, 13:55

Das Eilverfahren und Hauptsacheverfahren zwei Sachen sind ist klar, bei dem Widerspruch bin ich mir unsicher, würde es aber so abrechnen wie Du geschrieben hast.
Lieben Gruß

Yvonne
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idefix
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#3

17.01.2008, 21:34

Nein, dass Widerspruchsverfahren wird angerechnet.

Aber manchmal hat man noch das Antragsverfahren, wonach dann ein Bescheid ergeht und gegen den man dann Widerspruch einlegen kann.

Dann wird das Antragsverfahren nicht angerechnet.

Da muss man aber in der Akte genau schauen bzw. ab und zu mal den Chef fragen, weil es nicht immer einfach ist, mit der Unterscheidung Antragsverfahren ja/nein.
Ja, ich habe ein Hobby. Ich lerne das Muster meiner Rauhputztapete auswendig. (Bernd das Brot)
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Silwyna
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#4

17.01.2008, 21:56

Meinst du mit Antragsverfahren, dass wir den Antrag für den Mandanten stellen? Also, den Antrag auf Beförderung oder so? Oder was für einen Antrag meinst du?

Sorry, hab gerade irgendwie mal wieder ein Brett vor dem Kopf.
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Tiffy25
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#5

18.01.2008, 17:23

Vielleicht meint sie damit die Gebühr 2301 VV RVG!? Habe mal in einer reinen verwaltungsrechtlichen Kanzlei gearbeitet und diese Gebühr war für mich auch immer schwer zu erkennen. Ich habe mir irgendwann mal gemerkt, dass ich die zusätzlich nehme, wenn wir vor dem Widerspruchsverfahren z.B. im Anhörungsverfahren ebenfalls tätig waren.

Ansonsten würde ich deiner Abrechnung bzw. Anrechnung auch voll zustimmen, hätte es genauso gemacht!
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Silwyna
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#6

18.01.2008, 18:07

Okay, danke euch allen :)
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