Eine grundsätzliche Frage- RSV

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
samara
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#1

14.01.2008, 12:25

Hi! Da ich Berufsanfängerin bin, möchte ich was ganz grundsätzliches wissen. Z.B. berechnet man der RSV Beratungskosten (z.B. 190,00 netto) und bekommt sie bezahlt. Später wird man für den MA außergerichtlich tätig. Muss man das der RSV melden? Wenn dann aber der Streitwert gering ist und die 1,3 GG geringer ausfallen würde, muss man dann den Rest des überwiesenen Betrages zurückerstatten? Ist man dann auch verpflichtet, eine neue Rechnung auszustellen?
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Silwyna
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#2

14.01.2008, 12:36

Wenn zwischen der Beratung und der außergerichtlichen Tätigkeit 2 Jahre liegen, musst du das nicht mehr machen, dass gilt dann als neue Angelegenheit. Ansonsten würde ich sagen, ja, du musst den Betrag der Beratungsrechnung von der Endrechnung abziehen. Was über bleibt, bekommt die Rechtsschutz zurück. So denke ich, ist jedenfalls der ganz korrekte Weg.
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Curry
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#3

14.01.2008, 12:48

Also ich denke nicht, dass die Beratung dann voll angerechnet werden muss und dann etwas zurückgezahlt wird.

Meiner Meinung nach wird dann nur der Betrag in der Höhe der Abrechnung angerechnet. Der Rest bleibt bestehen.
Curry

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Kimmy

#4

14.01.2008, 12:58

:zustimm Curry, so ist es. Von einer einmal verdienten Gebühr muss man aufgrund Anrechnung nichts mehr zurückbezahlen. Dann wird nur der geringer Betrag/Satz angerechnet.
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#5

14.01.2008, 13:00

Könnt ihr mich mal ein Beispiel geben für diese Anrechnung? Also wie die Kostenrechnung da aussieht? Ich hab grad irgendwie ein Brett vor dem Kopf :oops:
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#6

14.01.2008, 13:17

Sagen wir mal, du rechnest 190€ netto ab (Beratung):

Beratung 190€
MwSt. 36,10€
Gesamt 226,10€

Dann kommt die GG (z.B. aus 600€):

1,3 GG 58,50€
./. Beratung 58,50€
Entgelte 11,70€
MwSt. 2,22€
Gesamt 13,92€
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#7

14.01.2008, 13:19

Ahhh, jetzt verstehe ich. Der Groschen ist gefallen *lach*

Danke :D
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samara
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#8

14.01.2008, 13:33

Ja, genau so einen Fall haben wir hier.

Müssen wir denn die Rechnung für das außergerichtliche ausstellen???
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#9

14.01.2008, 13:43

Meiner Meinung nach müsst ihr nur dem Mandanten die Rechnung ausstellen. Letztendlich ist es seine Entscheidung, ob er seine Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen möchte oder nicht.
Curry

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#10

14.01.2008, 14:13

Und wenn es ins gerichtliche Verfahren übergeht? Wie mach ich es dann? Das Problem ist, wir möchten einen Terminsvertreter bestellen und möchten nicht von unseren Gebühren noch was zurückzahlen...
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