Strafsache

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Yasmin
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#1

10.01.2008, 18:41

Wir haben in einer Strafsache gegen den Haftbefehl Beschwerde eingelegt dann haben wir gegen die Beschlagnahme ebenfalls Beschwerde eingelegt. Der Anwalt hat auch mit dem vormandatierten Anwalt korrospondiert, weil der vormandatierte Anwalt nicht richtig vertreten hat. Während dieser Zeit war der Mandant inhaftiert. Welche Gebühren können wir berechnen?
Janin

#2

10.01.2008, 18:52

du kannst die gebühren für das beschwerdeverfahren abrechnen. natürlich dran denken, dass es hier ne erhöhung gibt, da mandant inhaftiert ist/war.
Yasmin
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#3

12.01.2008, 10:35

d. h. welche Gebühren also?
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Silwyna
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#4

12.01.2008, 10:38

Die genauen Gebühren fallen mir leider auch gerade nicht ein ... Ich hab aber auch eine Frage dazu. Kann man nicht auch eine Geschäftsgebühr abrechnen wegen der Korrespondenz mit dem anderen Anwalt? Das könnte man doch als eigene Angelegenheit sehen, wenn der Fehler gemacht hat, könnte man doch vielleicht Regress geltend machen oder so. Ist das in so einer Angelegenheit möglich?
[img]http://bestsmileys.com/office1/6.gif[/img]
[i]Warum einfach, wenn es auch kompliziert geht.[/i]
Yasmin
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#5

12.01.2008, 10:42

Also der vormandatierte Anwalt hat den Mandanten nicht richtig vertreten, wegen ihm war er inhaftiert zu Unrecht und unser Chef hat die Sache von dem vormandatierten Anwalt übernommen und hat Beschwerde beim nächst höheren Gericht eingelegt, weil der Mandant zu Unrecht inhaftiert war und dadurch wurde der Haftbefehl aufgehoben.
Yasmin
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#6

13.01.2008, 09:41

????
StineP

#7

13.01.2008, 10:17

Beschwerde im Strafverfahren
1. Angelegenheit
(Das Beschwerdeverfahren bildet für den Verteidiger keine besondere Angelegenheit)
Die Tätigkeit des Verteidigers im Beschwerdeverfahren, z. B. gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis, wird wegen Vorbem. 4.1 Abs. 2 S. 1 VV RVG durch die in Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG geregelten Verteidigergebühren abgegolten (vgl. Burhoff/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4.1 VV Rn. 10; AnwKom- RVG N. Schneider/Wolf, 3. Aufl., § 18 Rn. 64, VV Vorb. 4.1 Rn. 5). Für das Ermittlungs- und das Beschwerdeverfahren entsteht somit eine einheitliche Vergütung. Eine Ausnahme besteht aber für die Beschwerde im Wiederaufnahmeverfahren, für die in Nr. 4139 VV RVG eine besondere Verfahrensgebühr vorgesehen ist (vgl. hierzu Burhoff/Burhoff, a.a.O., Nr. 4139 VV Rn. 1 ff.).

Beispiel 1:
Der im Ermittlungsverfahren tätige Verteidiger R legt auftragsgemäß erfolgreich Beschwerde gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a StPO) ein. Die notwendigen Auslagen des Beschuldigten im Beschwerdeverfahren werden der Staatskasse auferlegt.
Lösung:
Seine Verteidigervergütung für das Ermittlungs- und Beschwerdeverfahren berechnet R wie folgt:
Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG: 200,00 € (Mittelgebühr 165,00 €)
Verfahrensgebühr Nr. 4104 VVRVG: 180,00 € (Mittelgebühr 140,00 €)
Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV RVG: 20,00 €
Zwischensumme: 400,00 €
16 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG: + 64,00 €
Summe: 464,00 €

Praxistipp:
Der evtl. Mehraufwand des Wahlverteidigers durch die Tätigkeit im Beschwerdeverfahren kann nur bei der Gebührenbemessung gem. § 14 RVG berücksichtigt werden (vgl. AnwKom. RVG N. Schneider, 3. Aufl., VV Vorbem. 4.1 Rn. 5). Da beim Pflichtverteidiger Festgebühren und keine Rahmengebühren anfallen, kann in geeigneten Fällen die Tätigkeit im Beschwerdeverfahren nur bei der Festsetzung einer Pauschgebühr gem. § 51 RVG Berücksichtigung finden.


Quelle: http://www.burhoff.de/asp_vrr/ausgabeni ... eitrag.asp
Yasmin
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#8

13.01.2008, 11:01

ehrlich gesagt, habe von dem nichts verstanden und wie rechne ich auf mein Fall bezogen?
1. Beschwerde gegen Haftbefehl
2. Beschwerde wegen Beschlagnahme einer Sache
3. Korrospondenz mit dem vormandatierten Anwalt (weil unser Chef die Sache übernommen hat). Wegen dem vormandatierten Anwalt war er zu unrecht inhaftiert, durch die Beschwerde wurde der Haftbefehl aufgehoben. Der vormandatierte sollte seine Gebühren von neu berechnen, weil er für das was er gemacht hat viel zu viel abgerechnet hat und der jetzige Anwalt bemüht sich für einen bestimmten Betrag zu vergleichen. Und nun wie soll ich abrechnen?
StineP

#9

13.01.2008, 11:28

Lies mal noch mal den ersten Satz: Das Beschwerdeverfahren ist keine gesonderte Angelegenheit - bedeutet: Du rechnest ab, was du im regulären Verfahren auch bekommen hättest. Nämlich im Grunde das, was der vormandatierte Anwalt auch abgerechnet hat.

Grundgebühr
Verfahrensgebühr
falls über die Beschwerde verhandelt wurde: Terminsgebühr

und so weiter.

Ist für die Beschlagnahme einer Sache ein anderes Aktenzeichen bei der Sta vergeben worden und wurde das als separates Verfahren zum Haftbefehl bearbeitet!? Dann gibt es für dieses Verfahren die Gebühren noch einmal.

Für die Korrespondenz wirst du wohl eher nichts bekommen. Die wäre nämlich auch wie folgt möglich gewesen:

Anrufen und um Übersendung des gesamten Ablaufs bitten. Fertig. Diese Art der Informationsbeschaffung wird durch die Grundgebühr abgegolten.
Janin

#10

13.01.2008, 11:41

oh das habe ich auch nicht gewusst - upps - .... aber mein chef hat diese sachen immer abgerechnet. da muss ich morgen mal in den entsprechenden akten schauen.
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