Wegfall der Einigungsgebühr bei Widerruf eines Vergleiches
- Melanie
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 585
- Registriert: 14.04.2006, 15:35
- Beruf: Rechtsanwalts- u. Notarfachangestellte
- Software: Advoware
- Wohnort: Irgendwo in Schleswig-Holstein
von Zeit zu Zeit schaue ich immer mal wieder in den Enders um mein Wissen aufzufrischen bzw. etwas Neues zu lernen. Jetzt bin ich auf folgendes bzgl. der Einigungsgebühr gestroßen.
Hier steht, daß die Einigungsgebühr auch beim Abschluss eines Vergleiches entsteht. Wird der Vertrag im Sinne der Nr. 1000 RVG oder der Vergleich unter dem Vorbehalt des Widerrufes geschlossen und macht eine Partei von der ihr eingeräumten Widerrufsmöglichkeit Gebrauch, so fällt die Einigungsgebühr nicht an.
Dann steht doch tatsächlich etliche Seiten später im Enders:
Wenn in einem gerichtlichen Verfahren über nicht rechtshängige Ansprüche die Einigung nicht in Form eines Vergleiches erzielt wird, dann fällt die Einigungsgebühr trotzdem an. Fortsetzung folgt.
Viele Grüße
Melanie :pcwink
Melanie :pcwink
- Melanie
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 585
- Registriert: 14.04.2006, 15:35
- Beruf: Rechtsanwalts- u. Notarfachangestellte
- Software: Advoware
- Wohnort: Irgendwo in Schleswig-Holstein
Fortsetzung:
Denn die Einigungsgebühr entsteht nach Abs. 1 der Anmerkung zu Nr. 1000 VV RVG für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird.
Irre ich mich jetzt oder ist nicht damit gemeint, daß die Einigungsgebühr immer dann anfällt, wenn an der Einigung/Vergleich mitgewirkt wurde. Das würde doch bedeuten, daß auch im Falle des Widerrufs eines Vergleiches die Einigungsgebühr entsteht, da ja so oder so daran mitgewirkt wurde. Ich weiß ja, daß in der Anmerkung Nr. 3 zu 1000 VV steht, daß die Gebühr nur anfällt, wenn nicht widerrufen wurde, aber besteht hier nicht ein Widerspruch?
Denn die Einigungsgebühr entsteht nach Abs. 1 der Anmerkung zu Nr. 1000 VV RVG für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird.
Irre ich mich jetzt oder ist nicht damit gemeint, daß die Einigungsgebühr immer dann anfällt, wenn an der Einigung/Vergleich mitgewirkt wurde. Das würde doch bedeuten, daß auch im Falle des Widerrufs eines Vergleiches die Einigungsgebühr entsteht, da ja so oder so daran mitgewirkt wurde. Ich weiß ja, daß in der Anmerkung Nr. 3 zu 1000 VV steht, daß die Gebühr nur anfällt, wenn nicht widerrufen wurde, aber besteht hier nicht ein Widerspruch?
Viele Grüße
Melanie :pcwink
Melanie :pcwink
- Manuela77
- Forenfachkraft
- Beiträge: 216
- Registriert: 05.04.2006, 13:12
- Beruf: ReFa
- Software: Advoware
- Wohnort: Leipziger Umland
Ich denke mal, das bezieht sich auf die Formulierung "nicht in Form eines Vergleiches". Eine Einigung kann ja auch anders erzielt werden, z. B. per Handschlag oder durch schlüssiges Handeln. Es braucht also kein Schriftstück mit der Überschrift "Vergleich" existieren, um die Einigungsgebühr zu bekommen.
Wenn allerdings ein Vergleich widerrufen wird, ist ja die ursprüngliche Einigung hinfällig. Es fällt also auch keine Gebühr dafür an.
Wenn allerdings ein Vergleich widerrufen wird, ist ja die ursprüngliche Einigung hinfällig. Es fällt also auch keine Gebühr dafür an.
In freien Staaten kann jeder seine Meinung sagen und jeder andere ist befugt, nicht zuzuhören!
Also ich habe beim RVG-Seminar (im Februar 2006) gelernt, dass die Einigungsgebühr trotz Widerruf bestehen bleibt. So rechne ich auch ab, bisher hat sich keine RSV/Mdt. dagegen gesträubt. Wichtig ist, dass der RA an der Einigung mitgewirk hat.
- 13
- NORTHERN DINO
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 17711
- Registriert: 02.04.2006, 21:36
- Beruf: Dibbel-Ribbel i.R.
- Wohnort: Siehe Flagge
Das sehe ich leider anders:
Wenn ein Widerrufsvergleich geschlossen wird, für den eine Einigungsgebühr angesetzt werden kann und dieser wird widerrufen, dann ist der Einigungsgebühr - wie weiter oben schon richtig festgestellt - der Boden entzogen. Bei etwas, das nicht (mehr) da ist, kann auch keiner mitgewirkt haben. Deshalb ist bei einem Widerruf eines Vergleichs, wie auch zur BRAGO-Zeit, eine Einigungsgebühr (damals: Vergleichsgebühr)nicht (mehr) ansetzbar.
Wenn ein Widerrufsvergleich geschlossen wird, für den eine Einigungsgebühr angesetzt werden kann und dieser wird widerrufen, dann ist der Einigungsgebühr - wie weiter oben schon richtig festgestellt - der Boden entzogen. Bei etwas, das nicht (mehr) da ist, kann auch keiner mitgewirkt haben. Deshalb ist bei einem Widerruf eines Vergleichs, wie auch zur BRAGO-Zeit, eine Einigungsgebühr (damals: Vergleichsgebühr)nicht (mehr) ansetzbar.
~ Grüßle ~
Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)...
>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<
Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)...
>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<
- Melanie
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 585
- Registriert: 14.04.2006, 15:35
- Beruf: Rechtsanwalts- u. Notarfachangestellte
- Software: Advoware
- Wohnort: Irgendwo in Schleswig-Holstein
Ich habe jetzt noch mal über diese "alte" Geschichte nachgedacht und mir ist die Sache immer noch nicht klar. Die Einigungsgebühr für den Abschluß eines Vergleiches soll wegfallen, wenn der Vergleich widerrufen wird. Aber dann gibt es ja immer noch den Gebührentatbestand bzgl. der Mitwirkung. Bei einer Mitwirkung fällt die Einigungsgebühr doch immer an. Bedeutet das nicht letztendlich, daß die Einigungsgebühr dann immer anfällt, da ja vor Abschluß eines Vergleiches doch immer mitgewirkt wird?
Viele Grüße
Melanie :pcwink
Melanie :pcwink
1. Eine Gebühr fällt nicht wieder weg. Gleich welche. Sie entsteht nicht.
2. Nicht jeder Vergleich, über dem Vergleich steht ist auch einer und nicht über jedem Vergleich steht Vergleich drüber.
Soll heißen: Wenn ein Vergleich geschlossen und dann widerrufen wird, ist er nicht zu Stande gekommen und somit fällt auch keine Gebühr an, ganz gleich ob ich an den Verhandlungen mitgewirkt habe (hierfür fällt ja u. U. die Terminsgebühr an).
Andererseits kann ich mich auch über etwas vergleichen und einen entsprechenden Vertrag schließen, ohne diesen als Vergleich zu betiteln. Hierfür fällt natürlich die Einigungsgebühr an, auch wenn nicht Vergleich drüber.
Ich glaube das wollte uns Herr Enders mitteilen.
2. Nicht jeder Vergleich, über dem Vergleich steht ist auch einer und nicht über jedem Vergleich steht Vergleich drüber.
Soll heißen: Wenn ein Vergleich geschlossen und dann widerrufen wird, ist er nicht zu Stande gekommen und somit fällt auch keine Gebühr an, ganz gleich ob ich an den Verhandlungen mitgewirkt habe (hierfür fällt ja u. U. die Terminsgebühr an).
Andererseits kann ich mich auch über etwas vergleichen und einen entsprechenden Vertrag schließen, ohne diesen als Vergleich zu betiteln. Hierfür fällt natürlich die Einigungsgebühr an, auch wenn nicht Vergleich drüber.
Ich glaube das wollte uns Herr Enders mitteilen.