Kosten Abschlussschreiben Eilt leider etwas.

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Anton79
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#1

08.01.2008, 13:13

GEÄNDERT:

Hallo zusammen,

hab hier leider ein eiligeres kostenproblem.

In einer einstweiligen Verfügungssache im Wettbewerbsrecht vertreten wir den Antragsgegner.

Die Reihenfolge des Falles ist folgende:

Die Gegenseite hat abgemahnt. Dann hat sie eine einstweilige Verüfgung beantragt, die erlassen wurde.

Dann hat die Gegenseite ein Abschlussschreiben gefertigt. Dann haben wir Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung erhoben. in der mündlichen Verhandlung haben wir den Widerspruch zurückgenommen.

Die gegenseite will neben der Gebühr für das Abmahnschreiben in Höhe von 1,3 Geschäftsgebühr auch eine 0,8 Gebühr gem. 3101 für das Abschlussschreiben. es soll wohl klageauftrag zur Hauptsache erteilt worden sein.

Ist die Gebühr f+ür das Abschlussschreiben richtig?
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leah
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#2

08.01.2008, 15:03

Nein ist sie nicht. Da ja anscheinend schon eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, kann diese Gebühr nicht mehr anfallen, da die Sache somit nicht vorzeitig geendet ist.

Überhaupt kann diese Gebühr neben der 3100 nur entstehen, wenn sich der GW geteilt hat, also z.b. wenn wegen sich 2000 € vor dem Termin erledigt haben und 3000 € weiter streitig sind.


So seh ich das auf jeden Fall!

Gruß
Leah
JonesJess
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#3

08.01.2008, 15:27

Die Gebühr ist richtig.
Wird die Sache im (außergerichtlichen) Abschlussverfahren erledigt, dann steht dem Antragsteller in Höhe der dem RA zustehenden Gebühren und Auslagen ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch zu. Die Gebühr des RA für das Abschlussschreiben im Wettbewerbsprozess ergibt sich bei Klageauftrag aus 3101. Früher hat man dafür eine 5/10 Prozeßgebühr bekommen. Also die zusätzliche Gebühr für das Abschlusschreiben ist gerechtfertigt.

Das Abschlussverfahren ist Teil des Hauptsacheverfahrens. Kommt es doch wider Erwarten zum Hauptsacheverfahren werden die Kosten des Abschlussschreibens durch die Gebühren des Hauptsacheverfahrens aufgerechnet.
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leah
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#4

08.01.2008, 15:34

Ach so, das es speziell dafür Regelungen gibt wusste ich nicht, bin aber auch grad nochmal am lesen.
JonesJess
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#5

08.01.2008, 15:40

Im Wettbewerbsrecht gibt es Ausnahmen. Siehe auch z.B.
Die Kosten des Abschlussschreibens sind nach herrschender Meinung grundsätzlich erstattungsfähig (Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, WettbewerbsR, 25. Aufl. [2007], § 12 UWG, 3.73; Piper in Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl. [2006], § 12, 184; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl. [2007], Kap. 43, 30; Retzer in Harte/Henning, UWG [2004], § 12, 662).
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