keine Kostennote für 2300GG,Geltendmachung in Klage möglich?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
granja

#1

04.01.2008, 14:44

Hi Leute, ich schon wieder... :D

passiert bei euch auch folgendes in der Kanzlei:


bekam heute 3 Akten einer Kollegin zwischen die Finger, wo der Gegner außergerichtlich aufgefordert wird, die Forderung des Mandanten zu begleichen.
Blöderweise wird unsere Tätigkeit dem Gegner einfach mal nicht in Rechnung gestellt.

Was mach ich nun im Falle einer Klage...

Kann ich überhaupt einen Klageantrag hinsichtlich der angefallenen 2300-Gebühr stellen, ohne jedoch dafür als Beweis eine Kostennote dem Gegner in Rechnung gestellt zu haben????

Wär schon zu wissen, was ihr darüber denkt...

LG, Granja :wink:
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#2

04.01.2008, 14:49

also im MB mach ich das immer geltend, auch wenn Gegner nicht zur Bezahlng der Kosten aufgefordert wurde.
Denk, das wird dann in einer Klage nicht recht viel anders sein.

Lass michaber gern eines Besseren Belehren.
Kimmy

#3

04.01.2008, 15:19

also ich denke so: Die Gebühr des RA fällt nicht mit Übersendung der Kostennote an. Die Gebühr hat der RA verdient, sobald er tätig wird. Deshalb habe ich auch schon die GG in eine Klage mit reingetan, obwohl keine Kostennote existiert. Als Beweisantritt mache ich dann folgendes:

Beweis im Bestreitensfalle: Vorlage der außergerichtlichen Korrespondenz.

Und dann begründe ich das Entstehen der Gebühr ganz normal damit, dass wir außergerichtlichen Auftrag hatten und außergerichtlich tätig waren und dass hierfür die Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG anfällt usw..

Ich denke, einen Versuch ist es immer Wert, weil dieser weitere Antrag ist ja eine Nebenforderung, die sich nicht streitwerterhöhend auswirkt.
granja

#4

04.01.2008, 18:39

hallo ihr zwei....
gute idee!!
danke, habt mir einige grübeleien erspart!!!!
wünsch euch einen guten start ins wochenende.
lg, granja
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#5

04.01.2008, 19:24

ich schicke eigentlich nie eine Rg mit an den GEgner, wenns kein reines AUfforderungsschreiben (Zahlung) ist.. dafür gibts ja Zinsen ab Rechtshängigkeit..
StineP

#6

04.01.2008, 19:27

HALT - seit wann ist denn der Gegner Kostenschuldner??? Wenn man die GG als Verzugsschaden geltend macht, muss man beweisen, dass der MANDANT diesen Betrag geleistet hat - als ggf. an diesen eine Rechnung geschrieben wurde. Vor Gericht müsste man dann lediglich beweisen, dass die außgerichtliche Tätigkeit (muss ja nicht immer ein Zahlungsaufforderungsschreiben sein) tatsächlich auch stattfand... Ansonsten kein Verzugsschaden.
Kimmy

#7

04.01.2008, 20:39

Prinzipiell gebe ich Dir recht Stine, von wegen wer Kostenschuldner ist und Verzug und so. Wenn die Konstellation so ist wie hier beschrieben muss nicht unbedingt bewiesen werden, dass Mdt. schon bezahlt hat. Dann kann auch beantragt werden, dass der Gegner den Mandanten von der Bezahlung der geltend gemachten GG FREISTELLEN muss.
So klappts dann.
ant
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#8

05.01.2008, 09:51

Wir haben erst letztens ein Urteil des LG zugestellt bekommen. Die Geltendmachung der GG wurde abgewiesen, da der Vortrag hierzu unschlüssig war, weil dem Mandanten keine Kostenrechnung erstellt wurde. Diese sei aber erforderlich. Die Zusendung an den Gegner reicht nicht aus, da dieser nicht Vertragspartner ist. Erst wenn die Rechnung an den Mandanten geht und dieser zahlt, ist ihm ein Schaden entstanden.
Kimmy

#9

05.01.2008, 10:02

Und in diesem Fall muss man dann so beantragen:

Der Kläger wird von der Bezahlung der GG in Höhe von € ... seitens des Beklagten freigestellt.

So einen Urteilstenor hatte ich gestern in der Hand. War nicht meine Akte, deshalb weiß ich nicht, wie es soweit kommen konnte ;-) Ich gehe jedoch bei diesem RA schwer davon aus, dass er den Antrag "normal" als Kostenantrag in der Klage gestellt hat und während des Verfahrens umgestellt hat.
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#10

05.01.2008, 10:23

wie wollen die einem denn bitte beweisen, dass der Mdt die Rg nicht bezahlt hat? ;-)
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