Streitwert bei Eheaufhebung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Antworten
Benutzeravatar
tabea009
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 566
Registriert: 24.07.2007, 11:15
Wohnort: München

#1

02.01.2008, 15:21

Hallo Ihr Lieben,

ich brauche mal Eure Hilfe bei der Streitwertberechnung.

Es geht um eine Eheaufhebung. Der Antragssteller war bzw. ist geschäftsunfähig. Sein Betreuer sagt, er bekommt ca. EUR 2.000,00 pro Monat.
Die Antragsgegnerin (unsere Mandantin) hat PKH bewilligt bekommen (ohne Raten). Ich konnte leider in der Akte nicht herausfinden, was die gute Frau verdient.

Jetzt kommt ein Schreiben von Gericht:
"Sie werden um Vortrag zum Streitwert gebeten (Einkommen, Vermögen über Freibetrag von insgesamt EUR 120.000,00)".

Was heißt das bitte genau (ist für mich Neuland) und wie berechne ich jetzt den Streitwert?

Viele Grüße und ein gesundes neues Jahr,
Barbara
Benutzeravatar
tabea009
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 566
Registriert: 24.07.2007, 11:15
Wohnort: München

#2

03.01.2008, 10:49

Kann mir wirklich keiner von Euch helfen???
Barbara
Kordu

#3

03.01.2008, 11:01

Ehrlich gesagt: Wirklich helfen kann ich Dir nicht!

Ich kann Dir nur schreiben, wie sich der Wert bei einer Scheidung zusammensetzt:

● Scheidung:

– zusammengerechnetes Jahresdurchschnittsnettoeinkommen
beider Ehegatten x 3
– abzüglich eines Freibetrags von 250 € pro Kind
– abzüglich eventueller monatlicher Raten
– das Ergebnis wird mit dem Faktor 3 multipliziert
– zuzüglich 5 % des bereinigten Vermögens (Freibeträge pro
Kind 30.000 €, pro Ehegatte 60.000 €)
Benutzeravatar
tabea009
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 566
Registriert: 24.07.2007, 11:15
Wohnort: München

#4

03.01.2008, 15:43

Tja, soweit hätte ich es auch noch gewusst. Aber trotzdem auf jeden Fall DANKE Kordu.

Gibt es vielleicht da draußen irgendjemanden, der mir eine Antwort geben kann??? :heul
Barbara
Benutzeravatar
tabea009
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 566
Registriert: 24.07.2007, 11:15
Wohnort: München

#5

04.01.2008, 16:09

Hallo ???
Barbara
Jupp03/11

#6

04.01.2008, 18:03

§ 12 Abs. 2 S. 1, S. 2 und S. 3 2. Halbsatz GKG,
(mindestens 4.000,00 €, 3-Monats-Nettoeinkommen der Eheleute,
ferner Bedeutung der Sache (§ 12 Abs. 2 GKG). und weiterhin Zuschläge nach Vermögensverhältnissen.

Diese werden bei eurer Mandantin nicht da sein, sonst keine PKH.
Bei dem Antragsteller ist ggf. der Betreuer oder aber der Anwalt des
Antragstellers, der ja im übrigen das gleiche Schreiben vom Gericht bekommen haben dürfte, auskunftspflichtig sein.

Muss dazu sagen, dass mein GKG schon etwas älter ist.
Benutzeravatar
tabea009
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 566
Registriert: 24.07.2007, 11:15
Wohnort: München

#7

07.01.2008, 10:20

Super, Danke !
Das hilft mir schon weiter.
Barbara
Antworten