Rechnungen erstellen bei Untervollmacht

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
wild.diva
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#1

13.06.2006, 21:16

Ich habe eine Frage, bei der mir leider im Büro niemand richtig weiterhelfen konnte:

Wenn Ihr jemanden in Untervollmacht beauftragt und dieser euch dann eine Rechnung zur Weiterleitung an die Mandantschaft zusenden soll (vereinbart ist hälftige Gebührenteilung, das Kostenfestsetzungsverfahren ist nicht notwendig), was fordert ihr dann an (angefallen ist Verfahrens- und Terminsgebühr)? Was für eine Rechnung erstellt Ihr selbst für die Mandanten? Bekommen diese dann zwei Rechnungen (einmal Hauptbevollmächtigter, einmal Unterbevollmächtigter)?

Hoffe, Ihr könnt mir weiterhelfen und vielleicht könnt Ihr mir auch sagen wie das dann ist, wenn doch das Kostenfestsetzungsverfahren betrieben wird. Wie rechne ich da ab?
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Melanie
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#2

13.06.2006, 22:38

Hallo wild.diva,
Der Terminsvertreter/Unterbevollmächtigte bekommt
0,65 Verfahrensgebühr Nr. 3401 iVm 3100 VV RVG
1,2 Terminsgebühr Nr. 3402
+
+
Im II. Rechtszug würde er folgende Gebühren bekommen
0,8 Verfahrensgebühr Nrn. 3401, 3200 VV RVG
1,2 Terminsgebühr Nr. 3402
+
+

Der Hauptbevollmächtigte rechnet wie folgt ab:
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG
+
+

Beide KR werden dem Mandanten aufgegeben.
Wenn doch die Kosten festgesetzt werden sollen, dann werden beide Kostenrechnungen beim Gericht eingereicht. Fraglich ist jedoch, ob auch die Mehrkosten, die durch die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten entstanden sind, nämlich die 0,65 Gebühr, erstattungsfähig sind.
Viele Grüße

Melanie :pcwink
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#3

13.06.2006, 22:42

Fortsetzung:
Intern werden die KR beider RAe addiert und dann durch 2 geteilt. Da der Unterbevollmächtigte jedoch höhere Gebühren hat, erstattet er die zuviel gezahlten Gebühren dem Hauptbevollmächtigten, so daß jeder genau die Hälfte des Gesamtbetrages erhält.

Ich hoffe, ich habe Dich richtig verstanden und konnte Dir weiterhelfen. :wink2
Viele Grüße

Melanie :pcwink
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#4

13.06.2006, 23:15

also bei Gebührenteilung meint sie wahrscheinlich ganz normal 1,3 und 1,2 Gebühr und die werden geteilt. ich glaube nicht dass es "richtig" abgerechnet werden sollte, denn da würde der Mdt draufzahlen. deine Rechnung macht man m.E. nur wenn der Mdt gewonnen hat, denn der Gegner muss das zahlen
evelyn m.
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#5

14.06.2006, 07:28

die interne gebührenteilung ändert doch nichts an den angefallenen und vom mandanten zu erstattenden gebühren. wir haben ebenfalls zwei rechnungen, die dem mandanten übergeben werden und von diesem zu begleichen sind.
Lieben Dank und Grüße an alle
evelyn
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#6

14.06.2006, 07:32

doch, weil die meisten mit Gebührenteilung meinen, dass die ganz normalen Gebühren geteilt werden um es eben dem Mdt billiger zu machen und da
evelyn m.
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#7

14.06.2006, 07:44

da sollten "die meisten" dann aber aufpassen - abzurechnen sind die GESETZLICHEN gebühren
Lieben Dank und Grüße an alle
evelyn
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#8

14.06.2006, 13:58

das muss wohl mitm RVG zusammenhängen. früher war das jedenfalls so gemeint, dass man nur 2 Gebühren abrechnet und die sich dann teilt, weil das für den Mdt billiger ist. was hat man für Vorteile bei deiner Teilung?
evelyn m.
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#9

14.06.2006, 14:53

es geht nicht um vor- oder nachteile, sondern darum, dass dem mandanten die gesetzlichen gebühren korrekt in rechnung gestellt werden. wenn anwälte intern anderes vereinbaren, ist es deren sache, hat aber mit den gesetzlichen gebühren, die abgerechnet werden müssen, nichts zu tun.

an gesetzlichen gebühren sind in dem genannten beispielfall entstanden:

beim hauptbevollmächtigten
1,3 vg
pta
ust

beim unterbevollmächtigten
0,65 vg
1,2 tg
pta
ust

diese gebühren sind an den mandanten zu berechnen.

ob das in einer rechnung gemacht wird oder ob jeder ra seine gebühren separat beim mandanten anfordert, wird unterschiedlich gehandhabt und kommt auch auf die art und weise der auftragserteilung an. i.d.r. ist es sinnvoller, den schriftverkehr mit dem mandanten über einen ra laufen zu lassen, dann gibts auch nur einen ansprechpartner und keine "verwicklungen" (.der hat aber gesagt.).

wenn ihr dem mandanten einen teil der gebühren erlasst, ist es eure sache. die begründung hierfür sollte der rechtlichen prüfung standhalten (s. vor allem §§ 1-6 RVG).
Lieben Dank und Grüße an alle
evelyn
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#10

14.06.2006, 21:34

Hallo evelyn.m,
ich kann dazu nur sagen Danke, Danke und nochmals Danke. Deine Antwort hat mir viel Schreibarbeit erspart. :wink:
Viele Grüße

Melanie :pcwink
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