Rechnungen erstellen bei Untervollmacht

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
wild.diva
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#11

15.06.2006, 15:05

Danke für die vielen Antworten. Genau das war wohl der Denkfehler in unserer Kanzlei. Bei der Gebührenteilung sind wir immer davon ausgegangen, dass insgesamt nur eine 1,3 Verfahrensgebühr und eine 1,2 Terminsgebühr anfallen soll und je nachdem eine Einigungsgebühr. Und das wird dann hälftig geteilt.

Jetzt weiß ich, dass ich die gesetzlichen Gebühren abrechnungen muss und dann teile, was auch heißt, dass dies bei uns im Büro bislang von jedem falsch gemacht wurde einschließlich der Meinung der Rechtsanwälte :shock:

Dann werd ich das am Freitag gleich mal berichtigen *g*

Nochmal danke für die schnellen Antworten!
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#12

15.06.2006, 15:25

zum thema einigungsgebühr aber aufpassen, die kann bei vorliegen der voraussetzungen auch zwei mal anfallen, also beim haupt- UND beim unterbevollmächtigten.

immer wieder empfehlenswert ist der enders "rvg für anfänger", da ist das ausführlich erklärt mit vielen fallbeispielen.
Lieben Dank und Grüße an alle
evelyn
Jara
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#13

15.06.2006, 15:37

Hallo zusammen,

Evelyn hat natürlich recht mit den gesetzlichen Gebühren, doch ich wollte nur noch kurz einwenden, dass du auf jeden Fall gucken musst was genau vereinbart wurde bzw. Rücksprache mit dem sachbearbeitenden RA gehalten werden sollte, wenn die Vereinbarung unklar ist!

Ich habe schon vereinbarungen verschiedener Art gesehen, da heißt es manchmal

"hälftige Teilung aller angefallenen Gebühren" oder
"hälftige Teilung aller festsetzbaren Gebühren" oder
"hälftige Teilung aller Gebühren die für die Beauftragung EINES RA entstanden sind" oder
"übliche Gebührenteilung" (was auch immer dann darunter zu verstehen ist!)

Oft haben meiner Erfahrung nach, die Anwälte auch telefoniert und manche wollen in der Tat wie Pepsi sagt, nur die KOsten für EINEN RA teilen!
und nicht wie Evelyn (ja zu recht) sagt, alle ANGEFALLENEN und gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren!

DIe Vereinbarung alle Gebühren die für die Beauftragung nur EINES RA entstanden sind zu teilen ist in der Tat - wie Pepsi wohl auch meint - entgegenkommend für den Mandanten! Dies wird - meiner Erfahrung nach - auch in solchen Fällen vereinbart, wo z. B. klar ist, dass der RA "nur" ein VU beantragen wird, oder eine "recht simple" Verhandlung stattfinden wird. Wenn der UBV eine umfangreiche Beweisaufnahme abzuwickeln hätte, dann würde er sich wohl nicht mit der hälftigen TEilung aller für EINEN RA angefallenen Gebühren zufrieden geben!

Also m. E. ist ganz wichtig auf die Vereinbarung zu schauen und die ist in der Tat nicht immer die gleiche!
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Pepsi
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#14

15.06.2006, 18:21

wild.diva hat geschrieben:Danke für die vielen Antworten. Genau das war wohl der Denkfehler in unserer Kanzlei. Bei der Gebührenteilung sind wir immer davon ausgegangen, dass insgesamt nur eine 1,3 Verfahrensgebühr und eine 1,2 Terminsgebühr anfallen soll und je nachdem eine Einigungsgebühr. Und das wird dann hälftig geteilt.

Jetzt weiß ich, dass ich die gesetzlichen Gebühren abrechnungen muss und dann teile, was auch heißt, dass dies bei uns im Büro bislang von jedem falsch gemacht wurde einschließlich der Meinung der Rechtsanwälte :shock:

Dann werd ich das am Freitag gleich mal berichtigen *g*

Nochmal danke für die schnellen Antworten!
das kann man so oder so sehen, ich hab ja gesagt, dass ich das auch nur so kenne, dass die einfachen Gebühren anfallen. was soll das für ein Vorteil für den Mdt haben, wenn sowieso die ganzen Nebengebühren anfallen. aber macht was ihr wollt, wie gesagt, wenn der Mdt gewinnt, kann euch das ja egal sein, aber wenn er es bezahlen muss und vorher nicht drüber aufgeklärt wird.
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Pepsi
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#15

15.06.2006, 18:23

es kommt natürlich in der Tat auf die Aufgaben in der Verhandlung an, aber meistens nickt er einmal und das wars dann und da finde ich die Teilung schon mehr als fair.
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Melanie
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#16

15.06.2006, 21:35

Aber vielleicht soll die Gebührenteilung ja keine Vorteil für den Mandanten bringen, sondern einfach nur gerechter für die beteiligten RAe sein. Vielleicht auch nur der Einfachheit halber. Kann man wohl so oder so sehen.
Viele Grüße

Melanie :pcwink
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Pepsi
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#17

16.06.2006, 07:27

wieso Gerechtheit? wenn das RVG das so vorsieht, wird es schon einen Sinn haben.
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#18

16.06.2006, 08:58

hallo pepsi,

jetzt widersprichst du dir doch selber, vorher schreibst du:
Pepsi hat geschrieben:doch, weil die meisten mit Gebührenteilung meinen, dass die ganz normalen Gebühren geteilt werden um es eben dem Mdt billiger zu machen und da
und jetzt fragst du dich was es für einen Vorteil haben könnte?
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#19

16.06.2006, 09:42

Hallo pepsi,
irgendwie gibt es hier wohl Verständigungsschwierigkeiten. Ich meine natürlich gerechter insoweit, da ja, wie Du selber schreibst, der Terminsvertreter ja in der Verhandlung eventuell nur "nickt" und insofern auch nicht viel Arbeit in dem Prozess hatte. Der Hauptbevollmächtigte sich aber genauestens einarbeiten mußte und auch mit dem Mandanten die Angelegenheit besprochen hat, er aber letztendlich weniger Gebühren erhält als der Terminsvertreter. Insofern ist es ja dann wirklich gerechter, wenn die Anwälte sich die Gebühren teilen. :erklaer
Viele Grüße

Melanie :pcwink
Ahurani

#20

16.06.2006, 12:02

Huhu,

wir hatten gerade auch so einen Fall. Dem Mandanten haben wir vor der Beauftragung des Unterbev. gesagt, dass Mehrkosten entstehen würden, damit war er einverstanden und wir haben sodann mit dem Unterbev. vereinbart, dass sämtliche entstehenden Kosten unter uns geteilt werden. Dem Mandanten haben wir aber eine Rechnung auf unseren Namen erteilt für Hauptbev. und Unterbev., denn der hat mit der Gebührenteilung ja gar nichts zu tun.

Will man aber, dass der Mdt geringe Kosten hat, dann sollte man in seinem Interesse sagen, dass man sich die Kosten in dem Sinne teilt, dass man mit dem Unterbev. so tut, als wäre man selbst hingegangen und dann die Kosten teilt, so dass jeder etwas davon hat. Hängt wirklich immer davon ab, wie man es vereinbart. In der Regel schaut man aber doch immer, dass man selbst etwas vom Kuchen abbekommt! ;) In meinem Fall hat sich der Unterbev. noch gefreut, da nach Verhandlung ein Vergleich geschlossen wurde. So haben wir leider wieder einen Anteil verloren, aber wat solls.

Da die Fahrtkosten mit der Bahn bei uns übrigens geringer gewesen wären als die Kosten des Terminsvertreters habe ich nur diese bei der Kostenfestsetzung als fiktive Kosten in Ansatz gebracht. Ich denke aber, dass die Kosten nicht mit festgesetzt werden, so ist das ja leider immer. Das finde ich immer ätzend, dass man dann zur Erstattungsfähigkeit vortragen muss. Kennt Ihr ja sicher auch, gelle! ;)
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