KFA bei Widerklage

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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#21

31.12.2007, 16:02

Das darf man sich auch nur bildlich vorstellen. Für die Papierform ist der höchste Wert maßgeblich und dabei bleibt es auch. Einmal verdient = nicht mehr wegnehmbar.

Wird aber die Klage z.B. erst später erhöht, dann gilt trotzdem auch der höchste Wert. Das wäre nicht der Fall, wenn die VG (vorstellungsmäßig betrachtet) nicht neu entstehen würde. Handlungen, die die VG auslösen, passieren während des gesamten Rechtsstreits, daher wirken sich spätere erhöhende Handlungen auch auf die VG positiv aus. Alles klar? Das Ganze ist nur ein Vorstellungsprodukt, um zu zeigen, weshalb der höchste SW gilt.
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#23

31.12.2007, 17:02

StineP hat geschrieben:Alles klar!! *gg
:nachdenk :daumen :lol:

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#24

31.12.2007, 18:59

verstanden hab ichs, aber logisch finden tu ichs nicht
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#25

31.12.2007, 19:11

Klopfer hat geschrieben:aber nur für die dann anfallenden Gebühren. Also nicht für die Verfahrensgebühr
Logisch, daher auch die Formulierung "ab dem Zeitpunkt der Rücknahme". Zu diesem Zeitpunkt ist die VG mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits lange angefallen, so dass diese dann auch außen vor ist, was die SW-Reduzierung betrifft. Hat vor der Teilrücknahme auch schon ein Termin stattgefunden und weitere Gebühren kommen nicht hinzu, dann wirkt sich die Verminderung des SW u.U. überhaupt nicht aus.
Zuletzt geändert von 13 am 02.01.2008, 16:08, insgesamt 1-mal geändert.
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#26

02.01.2008, 15:44

Frohes neues wünsche ich euch erstmal!! :D

Also nochmal von vorne...

Wer lesen kann ist klar im Vorteil... :oops:

Wir haben die Klage reduziert, das Gericht hat diese Reduzierung aber als Klagrücknahme gewertet.

Die Wiederklage der Gegenseite richtet sich auf die Ansprüche der Gegenseite, der jetzt plötzlich eingefallen ist, dass sie doch keine Schuld trifft.

Also ist der Gegenstand nicht die selbe Angelegenheit. Verhandelt wurden beide Angelegenheiten jedoch gleichzeitig.

SW Klage: 1.808,71 €
SW ab Rücknahme: 919,51 €
SW Wiederklage: 1.577,06 €


Werte wurden genau so vom Gericht festgesetzt.


Und jetzt kommt Ihr. Bitte helft mir...

:P
S.R.
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#27

11.10.2018, 15:50

Hallo Zusammen :wink1

ich habe ein ähnliches Problem.

Wir haben mit einem Mandanten geklagt. Der Beklagte hat Widerklage gegen unseren Mandanten und seine Frau erhoben. Unserer Klage wurde Teilweise entsprochen und der Rest abgewiesen - bei der Widerklage lief es genau so. Die Kosten des Rechtsstreits wurden sehr unübersichtlich aufgeteilt.. Die Gegenseite ist dann in Berufung gegangen - diese wurde zurückgewiesen.

Streitwerte 1. Instanz:
Klage: 2.000 €
Widerklage zu 1): 4.470,96 €
Widerklage zu 2): 2.826,01 €

Berufung: 2.000 €.

Verstehe ich es soweit richtig, dass ich die die I. Instanz einen KAA und für die II. einen KFA machen muss? Der KFA ist ja kein Problem.
Den KAA würde ich so beginnen:

1,3 3100 aus 4.470,96 € weil das ja der höchste Streitwert ist

Wir haben ja zwei Mandanten vertreten. Auf welche Gebühr wird die Erhöhung berechnet?

Ich bin leider total überfordert mit diesem KAA.
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