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KFA bei Widerklage

Verfasst: 28.12.2007, 16:19
von Gast
Hallo zusammen.

Habe da mal eine Kostenfrage an euch.

Folgendes Problem:

Klage eingereich wegen einem Streitwert von 1.808,71 €.

Gegenseite hat gleichzeitig mit Klageinreichung 889,20 € gezahlt.

Wir haben den Klageantrag dann auf 919,51 € reduzieren lassen.

Gegenseite legt Wiederklage wegen 657,55 € (selber Gegenstand, nämlich ein Verkehrsunfall).

Nun das Urteil des Gerichtes:

SW 1.808,71 €
SW für Widerklage 919,51 €
SW für Termin 1.577,06 €

Mein Vorschlag:

1,3 gem. 3100 SW 1.808,71 €
0,8 gem. 3101 SW 919,51 €
1,2 gem. 3104 SW 1.577,06 €

Bin ich richtig davor? Bitte mal ein Feedback von euch. :wink:

Danke schon im Voraus.

Verfasst: 28.12.2007, 16:32
von 13
Bist Du sicher, dass der Streitwert der WIDERklage 919,51 € sein soll? Die ist doch nur in Höhe von 657,55 € erhoben worden.
Da prüfe zunächst mal den Streitwert!

Verfasst: 28.12.2007, 22:25
von butterflybabe
0,8 gem. 3101 SW 919,51 €
Wieso denn keine 1,3 VG? Ihr wart doch auch bzgl. der Widerklage tätig und es hat immerhin ein Termin stattgefunden.

Verfasst: 29.12.2007, 10:12
von Janin
:zustimm butterflybabe

Verfasst: 29.12.2007, 19:23
von Pepsi
wenn die Widerklage denselben GW hat, verstehe ich nicht warum das Gericht überhaupt n extra Wert festsetzt, es ist doch der höhere Wert maßgebend wenns derselbe Gegenstand ist, nicht 13?

@Inola: wie war denn der Wert im Termin, hattet ihr da schon Klage zurückgenommen?

wenn ich jetzt mal meine oben gestellte Frage nicht beachte und so abrechne wie es anscheinend das Gericht will, müsste es so aussehen:

1,3 aus SW 1.808,71 € + SW für Widerklage 919,51 €
1,2 TG aus SW für Termin 1.577,06 €

für die WIderklage gibt es m.E. keine extra Gebühren, hier muss nur die Wertberechnung beachtet werden

aber ich bin trotzdem der Meinung, wenn er derselbe Wert ist nur den höheren anzusetzen (wenns das Gericht aber so festsetzt, würd ichs erstmal so probieren, gut für euch kriegt ihr mehr gebühren;-) )

Verfasst: 29.12.2007, 19:30
von Pepsi
§ 45 GKG, Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung

(1) 1 In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. 2 Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. 3 Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

Verfasst: 29.12.2007, 19:39
von butterflybabe
wenn die Widerklage denselben GW hat, verstehe ich nicht warum das Gericht überhaupt n extra Wert festsetzt, es ist doch der höhere Wert maßgebend wenns derselbe Gegenstand ist,
Ist es nicht so, dass für die Widerklage extra Gerichtskosten anfallen?

Ich denke hier die folgendes Problem: Welche Streitwerte rechnet man zusammen.
Die Klage war eingereicht, in Höhe eines teils zurückgenommen und dann Widerklage erhoben.
urpsünglicher Klagebetrag (1.800,00 €) + Widerklage (650,00 €) oder
Klagebetrag nach Rücknahme (919,00 €) + Widerklage (650,00 €).

Dann wäre aber auch noch zu prüfen, ob keine Zusammenrechnung stattfindet, weil es sich um denselben Gegenstand handelt.

Verfasst: 30.12.2007, 15:26
von Pepsi
mit GK kenn ich micht nicht so aus.. aber die rechnen doch auch nicht anders ab als wir, wenns also der selbe Gegenstand ist, gibts für die auch keine extra GK

welche SW man zusamnenrechnet ist ganz einfach, der Wert für den Prozess an sich bleibt ja, egal wieviel zurückgenommen wird.. und den für die Widerklage haben wir ja

Verfasst: 30.12.2007, 18:18
von 13
Pepsi hat geschrieben: ...der Wert für den Prozess an sich bleibt ja, egal wieviel zurückgenommen wird.. und den für die Widerklage haben wir ja
Das klingt irgendwie ein wenig missverständlich: Wenn während des laufenden Prozesses ein Teil der Hauptforderung zurückgenommen wird, dann verringert sich auch der SW entsprechend ab dem Zeitpunkt der Rücknahme.

Verfasst: 30.12.2007, 18:26
von Klopfer
aber nur für die dann anfallenden Gebühren. Also nicht für die Verfahrensgebühr