Einstweilige Verfügung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Gast

#1

17.12.2007, 11:32

Hallo Ihrs,

ich habe mal wieder eine Frage.

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung plus Verhandlung hierüber. Da bekomme ich doch eine 0,3 Gebühr (plus 1,2 Terminsgebühr??).

Dann Übergang ins Hauptsacheverfahren plus Verhandlung, Urteil, Berufung und Verhandlung in der Berufung. Wie muss ich das jetzt abrechnen? Die 0,3 rechne ich auf jeden FAll nicht an, die bekomme ich immer (§17 Nr.4 verschiedene Angelegenheit) aber ich bin mir nicht sicher, ob ich ne 1,2 Terminsgebühr neben der 0,3 bekomme?! und dann ganz normal die Gebühren für die gerichtlichen Verfahren?

Ich bin verwirrt! Kann mir einer helfen bitte?

Vielen Dank sagt die weihnachtsgestresste

Felicity
Teddybär14
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#2

17.12.2007, 11:47

wieso denn 0,3 ?
Du bekommst eine 1,3 Verfahrensgebühr

Liebe Grüße von der Ostseeküste
Teddybär :sekt
Tiss
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#3

17.12.2007, 12:07

Da es sich um verschiedene Angelegenheiten handelt (§ 17 Nr. b RVG), kann m. E. auch die Terminsgebühr mehrfach entstehen (im e.v.-Verfahren, im Hauptsacheverfahren und in der Berufung).
LG Tiss
Gast

#4

17.12.2007, 12:07

ach natürlich, ich war in meiner Verwirrtheit beim Ordnungsmittelantrag. hab ich verwechselt----entschuldigt bitte.

Dann hat sichdas alles von selbst erklärt.

Vielen Dank für die Hirntätigkeitsanregung!
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