Hallo Ihr Lieben,
ich habe ein Problem! Ich soll eine Akte abrechnen in der wir PKH haben. Wir haben geklagt und es erging ein VU. Welche Gebühren ich abrechnen muss weiß ich, aber der Gegner wurde verurteilt 245,00 Euro monatlich an Kindesunterhalt zu zahlen. Davon zahlt monatlich 168,00 Euro die Unterhaltsvorschusskasse, so dass der Gegner letztendlich 77,00 Euro monatlich zahlen muss.
Nach welchem Wert berechne ich jetzt meinen Streitwert? Nehme ich die 245,00 Euro, für die er verurteilt wurde mal 12 oder nur die 77,00 Euro die er letztendlich erstmal zahlen muss?
Ich hoffe Ihr könnt mir weiterhelfen.
Naturini
GW-Berechnung Unterhaltsklage Unterhaltsvorschuss
Du nimmst die 245,00 € mal 12 und falls noch Unterhaltsrückstände mit eingeklagt wurden, kommen diese noch dazu.
Das das Jugendamt Unterhaltsvorschuss zahlt ist i.O. Die gehen sozusagen in Vorleistung und holen sich das irgendwann vom Gegner. In dieser Höhe muss die Mutter den Unterhaltsanspruch ans Jugendamt abtreten, da dieser in dieser Höhe auf das Land bzw. die Stadt kraft Gesetzes übergegangen ist.
Das das Jugendamt Unterhaltsvorschuss zahlt ist i.O. Die gehen sozusagen in Vorleistung und holen sich das irgendwann vom Gegner. In dieser Höhe muss die Mutter den Unterhaltsanspruch ans Jugendamt abtreten, da dieser in dieser Höhe auf das Land bzw. die Stadt kraft Gesetzes übergegangen ist.
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Erstmal vielen Dank für die Auskunft.
Habe jetzt noch ein weiteres Problem. Habe in dem VU gesehen, dass wir auch auf Auskunft über das Einkommen des Gegners geklagt haben.
Welcher Wert kommt hier noch dazu für die Auskunft? 500,00 Euro?
Habe jetzt noch ein weiteres Problem. Habe in dem VU gesehen, dass wir auch auf Auskunft über das Einkommen des Gegners geklagt haben.
Welcher Wert kommt hier noch dazu für die Auskunft? 500,00 Euro?
Hört sich wie ne Stufenklage an mit Auskunftsstufe und Leistungsstufe. Am besten ihr beantragt für diese beiden Sachen Streitwertfestsetzung und rechnet dann erst ab.
- Bino
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aus RVG für Anfänger:
Die Gegenstandswerte werden nicht, wie sonst zusammengerechnet,sondern als Streitwert für das gesamte Verfahren ist nur der höhere Wert anzunehmen (§ 44 GKG) Dies wird in der Regel der Hauptanspruch (Zahlungs- oder Herausgabeanspruch) sein.
Die Gegenstandswerte werden nicht, wie sonst zusammengerechnet,sondern als Streitwert für das gesamte Verfahren ist nur der höhere Wert anzunehmen (§ 44 GKG) Dies wird in der Regel der Hauptanspruch (Zahlungs- oder Herausgabeanspruch) sein.