Terminsgebühr nicht rechtshängige Ansprüche

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Strubbel
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#1

03.12.2007, 20:05

Guten Abend!

Ich hatte heute in einer Sache ein Schreiben von einer Rechtschutzversicherung, die mir (wie immer) in meiner Rechnung rumgestrichen hat mit einer Begründung, die ich echt interessant fand.

Es ging in der Sache darum, dass in einem schriftlichen Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO auch nicht rechtshängige Ansprüche mitverglichen wurden. Ich hab also die Abrechnung erstellt und die Terminsgebühr aus dem Gesamtbetrag genommen, weil die Anwälte ein Telefonat über die Einigung (und dabei über alle Ansprüche) geführt haben.

Jetzt schreibt mir die Versicherung, dass die TG nicht über den rechtshängigen Teil anfällt und verweist auf ein Urteil vom BAG: http://lexetius.com/2006,1769

Ganz weit unten heißt es dann: "Weitere mitverglichene Ansprüche sind nur dann einzubeziehen, wenn sie rechtshängig waren (Nr. 3104 Abs. 3 RVG-VV)."

Hä??? Das hab ich aber anders gelernt und finde auch bei Enders und im <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> meine Meinung unterstützt. Ein Urteil dazu finde ich aber nicht. Kann mir jemand helfen?
[quote][b]It´s better to burn out than to fade away... (Kurt Cobain)[/b][/quote]
Kimmy

#2

03.12.2007, 20:30

Ich habe gerade versucht, das Urteil zu verstehen... Sind die Ansprüche dann nicht aber anhängig geworden, wenn man bei Gericht darüber spricht? Wenn diese weiteren Ansprüche denn nicht anhängig gemacht werden würden, könnte das Gericht diese nicht in einen gerichtlichen Vergleich mit berücksichtigen. Es würde auch keinen Sinn machen, eine 0,8 VG zu nehmen, wenn die Ansprüche nicht anhängig wären; dann müsste ja eine Geschäftsgebühr anfallen.

Soweit meine Gedanken zu dem Urteil. Vielleicht hilft es Dir ein bisschen bei der Argumentation bei Deinem Schreiben an die RSV. Ich konnte ehrlich gesagt nicht aus dem Urteil herauslesen, dass die erhöhte TG nicht anfallen sollte. Hast Du das gelesen?
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Strubbel
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#3

03.12.2007, 20:35

Danke, dass du das sagst. Ich konnte das aus dem Urteil nämlich auch nicht rauslesen. Deshalb bin ich ja schon etwas verwundert gewesen, dass mir die RS eben genau dieses Urteil als ihre Begründung zitiert.

Soweit ich weiß, werden Ansprüche nicht dadurch rechtshängig, dass man bei Gericht darüber spricht, sondern nur, wenn man sie anhängig macht (war hier beides nicht der Fall, weil schriftlicher Vergleich), aber hier trifft ja dann die Anmerkung der TG zu, wonach die entsteht, wenn man mit dem Ziel der Erledigung darüber spricht.

Ich bin, glaub ich, verwirrt von dem Urteil :D
[quote][b]It´s better to burn out than to fade away... (Kurt Cobain)[/b][/quote]
Kimmy

#4

03.12.2007, 20:43

Hast Du Dir mal die Zitatstellen, die in dem Urteil stehen (<a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> und BGH) mal angeschaut? Vielleicht hat sich die RSV da ja ein Eigentor geschossen und das Urteil sagt gerade aus, dass die erhöhte TG genommen werden kann?
Wenn Du den <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> nicht im Büro hast, kann ich morgen gerne mal nachschauen.
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Strubbel
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#5

03.12.2007, 20:47

Den Gerold /Schmit hab ich da (meine Kollegin kannte den Fehler mit der Prostitutionsfähigkeit übrigens nicht :lol:) und kann morgen mal reinschauen. Das Urteil hab ich mir ausgedruckt und geh es morgen mal durch. Vielleicht verstehe ich danach, was die RS von mir will oder kann lachen, weil die mal wieder ein Eigentor geschossen haben ;)
[quote][b]It´s better to burn out than to fade away... (Kurt Cobain)[/b][/quote]
Kimmy

#6

03.12.2007, 20:48

Prostitutionsfähigkeit! :lol:
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Strubbel
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#7

03.12.2007, 20:51

Ja, das ist einfach der Hammer, aber die Entschuldigung in der nächsten Auflage ist ja sogar noch besser ;)

Aber zurück zum Thema: Falls noch jemand anders was Schlaues dazu sagen möchte, nur zu! :)
[quote][b]It´s better to burn out than to fade away... (Kurt Cobain)[/b][/quote]
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Sandra S.
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#8

03.12.2007, 21:14

Hallo Strubbel,

vielleicht hilft dir das weiter:

BGH-Beschluss vom 20.11.2006, Az.: II ZB 6/06

Geht da leider nicht um nicht um nicht rechtshängige Ansprüche, die mitverglichen wurden, aber darum, dass man die Terminsgebühr festsetzen lassen kann, wenn man "außergerichtliche Gespräche" mit der Gegenseite führt.

Vielleicht kannst du das irgendwie mit einbauen...



EDIT

Hab da grad noch was viiieeel besseres gefunden, was wie die Faust aufs Auge passt :D


OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.08.2006, Az.: 8 W 327/06

Wird im Rahmen einer mündlichen Verhandlung in einem anhängigen Verfahren zugleich auch über nicht rechtshängige Ansprüche mit dem Ziel der Einigung verhandelt, entsteht eine 1,2-Terminsgebühr aus dem aus den Werten der rechtshängigen und der nicht rechtshängigen Ansprüche gebildeten Gesamtwert.
Liebe Grüße
von Sandra
Janin

#9

04.12.2007, 07:49

@sandra s.: super geschluss, den muss ich mir auch gleich mal merken.
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Strubbel
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#10

04.12.2007, 19:16

@ Sandra: Das Urteil hatte ich auch gefunden, es passt aber nicht zu 100 %, weil es ja keinen gerichtlichen Termin gab, sondern eine telefonische Besprechung zwischen den RAs. Das sollte aber grundsätzlich ähnlich sein, denke ich.

Danke dir auf jeden Fall!
[quote][b]It´s better to burn out than to fade away... (Kurt Cobain)[/b][/quote]
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