Abrechnung gegenüber Gegner trotz Beratungshilfe

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Mecki
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#1

29.11.2007, 10:35

Hallo erstmal an alle!

Bin seit heute angemeldet.
Hab eine Akte zum abrechnen bekommen. Wir hatten bereits Beratungshilfe abgerechnet. Nun übernimmt der Gegner (ARGE) die Kosten. Wie rechne ich das ab? Kostenfestsetzung? Stehe irgendwie aufm Schlauch.

LG Mecki
StineP

#2

29.11.2007, 10:53

Du musst das mal genauer erklären.

Ihr habt erst Beratungshilfe abgerechnet und danach wurdet ihr richtig außergerichtlich tätig??
Mecki
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#3

29.11.2007, 10:58

Ja, also wir haben gegen einen Bescheid Widerspruch eingelegt und gleichzeitig gegenüber dem AG Beratungshilfe abgerechnet. Das AG hat auch schon bezahlt.
Nun hat die ARGE dem Widerspruch entsprochen und will die Kosten auf Antrag erstatten.
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LuzZi
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#4

29.11.2007, 10:58

Hört sich für mich danach an, als wenn ihr gegen einen ARGE-Bescheid vorgegangen seid und aufgrund dessen dieser Bescheid abgeändert worden ist. Ihr hattet vorher Beratungshilfe abgerechnet und die ARGE hat - nach Änderung des Bescheides - die Kostentragung erklärt. Das alles passierte außergerichtlich. Richtig?

Erinnert mich so ein bisschen an unsere Fälle gelegentlich.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
Mecki
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#5

29.11.2007, 11:01

Ja genau! wie rechne ich jetzt ab? Kostenfestsetzung? Habe einen Vermerkzettel mit Kreuz bei Kostenfestsetzung, dahinter steht Abrechnung gegenüber ARGE. :?
StineP

#6

29.11.2007, 11:03

Kostenfestsetzung ist nicht richtig.

Du hast die Beratungshilfe gezahlt bekommen.

Das heißt aber nicht, dass du im Anschluss nicht tätig werden kannst.

Du schreibst die ARGE an und bittest um Ausgleich deiner beigefügten Rechnung.

In dieser bringst du die erhaltene Beratungshilfegebühr in Anrechnung.
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#7

29.11.2007, 11:04

Kostenfestsetzung nicht, du schickst der ARGE einfach eine Rechnung und sagst ihnen -weil die manchmal etwas doof sind - am besten noch dazu, dass sie die Kostentragung in ihrem Schreiben/Bescheid vom ... erklärt haben und du deswegen ihnen gegenüber abrechnest. Machen wir auch so.

Wir rechnen allerdings die per Beratungshilfe entstandenen Kosten nicht an, gleich ob nach 2501 oder 2503 angefallen. Ob das richtig ist sei einmal dahingestellt, aber bei solchen Sachen kniet man sich einfach so lange rein und macht und tut und im Endeffekt bekommt man 2,50 €.
Mecki
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#8

29.11.2007, 11:07

Gut. Werde ich so machen.
Ganz liebe Dank für die schnellen Antworten!

LG ToscaEddi
Bob

#9

29.11.2007, 11:31

Ob das so richtig sein kann? Unabhängig davon, dass es sich hier um einen staatlichen Gegner handelt, nehmen wir mal an, es handle sich um einen normalen Gegner. Ihr rechnet Beratungshilfe ab, stellt dem erstattungspflichtigem Gegner am Ende eine Rechnung und zieht dort die erhaltene Beratungshilfe ab. Die Gegenseite hätte also auf Staatskosten einen finanziellen Vorteil, weil sie effektiv weniger zahlen muss und die Staatskasse bliebe auf den Kosten sitzen.
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#10

29.11.2007, 11:48

Aus der Perspektive habe ich das noch gar nicht gesehen. Da wir aber eh nie irgendwas anrechnen - es sei denn wir haben BerH und PKH bekommen - hat sich mir auch nie die Frage gestellt.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
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