Abrechnung Mahverfahren und gerichtliches Verfahren
Im Mahnverfahren beträgt der GSW 8.828,80 € und im anschließenden gerichtlichen Verfahren beträgt der GSW weniger, nämlich 8.804,40 €. Wenn ich die Mahnverfahrensgebühr im anschließenden gerichtlichen Verfahren anrechne, nehme ich dann die 1,0 Anrechnung aus dem GSW 8.828,80 € oder 8.804,40 €??
- Master24
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Aus dem Streitwert, der in das strittige Verfahren übergegangen ist. ![Smilie :)](./images/smilies/icon_smile.gif)
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Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
und angenommen der Streitwert im Mahnverfahren ist noch höher, z. b. 15.000 € als im gerichtlichen Verfahren, sodass eine 1,0 gebühr mehr wäre als eine 1,3 aus einem niedrigeren. Nehme ich dann den GSW im gerichtlichen Verfahren?
du nimmst für das mahnverfahren die gebühr über 15.000,00 € und für den gerichtl. teil die niedrigere gebühr.
Nee, eben nicht... aus dem geringeren bezüglich der Anrechnung. Nämlich aus dem Teil, der ins gerichtliche Verfahren übergegangen ist.Janin hat geschrieben:du nimmst den streitwert aus 8.828,80 €
Also MB Gebühr aus 8.828,80
1,3 VG aus 8.804,40
- 1,0 aus 8.804,40
Der Rest war ja nicht mehr Wert des streitigen Verfahrens
ja so meinte ich das auch eigentlich. upps ... der computer macht das bei uns automatisch.
einfache Regel: Die Anrechnung der GG erfolgt immer aus dem niedrigeren GW und dem niedrigeren Satz.
- Pepsi
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der Satz beschreibt es immernoch am besten..Master24 hat geschrieben:Aus dem Streitwert, der in das strittige Verfahren übergegangen ist.
du kannst nur das anrechnen, was auch im ger. Verfahren geltend gemacht wird, also wenn die Gebühr im ger. höher ist, dann nur die Gebühr aus dem Mahnverfahren; ist die Gebühr niedriger, dann halt nur diese niedrigere Gebühr