Postentgelte bei schriftl. Zusammenfassung der Beratung?
Was tatsächlich angefallen ist, kann auch abgerechnet werden.
Aber auch wirklich nur dann, wenn Ihr nicht nur ein mündliches Beratungsgespräch geführt habt.
Aber auch wirklich nur dann, wenn Ihr nicht nur ein mündliches Beratungsgespräch geführt habt.
es war mündlich und schriftliche zusammenfassung. allerdings bin ich mir eben mit den postentgelten nicht sicher, da diese gem. 7002 VV 20,00 € für ein 2-seiten brief ausmachen würden..
[url=http://daisypath.com][img]http://da.daisypath.com/dqYUp1/.png[/img][/url]
wenn es nur eine schriftliche zusammenfassung des gespräches war, könnt ihr meines erachtens keine postentgelte geltend machen.
ich bin auch der Meinung, dass keine Postentgelte geltend gemacht werden können. Auch für die Übersendung der Kostennote bekommt man bei einer Beratung ja keine Auslagen.
- Curry
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 8213
- Registriert: 22.11.2006, 09:00
- Beruf: gepr. Rechtsfachwirtin
- Software: RA-Micro
- Wohnort: Nähe Stuttgart
Klar für die Kostenrechnung bekommt man keine Auslagen. Aber wenn ein Gespräch nochmal zusammengefasst wurde, würde ich sie schon abrechnen.
Curry
Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
- LuzZi
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 7416
- Registriert: 22.02.2007, 11:39
- Beruf: ReFa/Bürovorsteherin
- Wohnort: Hannover
- Kontaktdaten:
Wir berechnen bei einer Beratung nie Auslagen, auch wenn wir einen Brief mit einer Zusammenfassung der Beratung an unseren Mandanten senden.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
Das wäre auch meine Frage gewesen. Wenn sein Auftrag ausdrücklich darauf lautete, die Beratung noch zusammenzufassen, dann kannst du Postentgelte berechnen.