Postentgelte bei schriftl. Zusammenfassung der Beratung?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Blub
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#1

08.11.2007, 11:16

RA hat Mandant beraten und dann noch einmal eine schriftl. Zusammenfassung hierüber gemacht. Es blieb bei dieser Beratung. Kann ich hierfür Postentgelte verlangen?
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Curry
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#2

08.11.2007, 11:20

Ja, ich würde diese verlangen.
Curry

Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
StineP

#3

08.11.2007, 11:21

Was tatsächlich angefallen ist, kann auch abgerechnet werden.

Aber auch wirklich nur dann, wenn Ihr nicht nur ein mündliches Beratungsgespräch geführt habt.
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Blub
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#4

08.11.2007, 11:37

es war mündlich und schriftliche zusammenfassung. allerdings bin ich mir eben mit den postentgelten nicht sicher, da diese gem. 7002 VV 20,00 € für ein 2-seiten brief ausmachen würden..
[url=http://daisypath.com][img]http://da.daisypath.com/dqYUp1/.png[/img][/url]
Janin

#5

08.11.2007, 11:38

wenn es nur eine schriftliche zusammenfassung des gespräches war, könnt ihr meines erachtens keine postentgelte geltend machen.
Kimmy

#6

08.11.2007, 11:40

ich bin auch der Meinung, dass keine Postentgelte geltend gemacht werden können. Auch für die Übersendung der Kostennote bekommt man bei einer Beratung ja keine Auslagen.
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Curry
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#7

08.11.2007, 11:58

Klar für die Kostenrechnung bekommt man keine Auslagen. Aber wenn ein Gespräch nochmal zusammengefasst wurde, würde ich sie schon abrechnen.
Curry

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LuzZi
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#8

08.11.2007, 11:59

Wir berechnen bei einer Beratung nie Auslagen, auch wenn wir einen Brief mit einer Zusammenfassung der Beratung an unseren Mandanten senden.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
Kimmy

#9

08.11.2007, 12:00

wollte der Mdt. überhaupt die Zusammenfassung?
StineP

#10

08.11.2007, 12:03

Das wäre auch meine Frage gewesen. Wenn sein Auftrag ausdrücklich darauf lautete, die Beratung noch zusammenzufassen, dann kannst du Postentgelte berechnen.
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