KFA, Erledigung der Hauptsache vor Klagebegründung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Daniela31
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#1

08.11.2007, 11:12

Hallo, nochmal blöde gefragt, bin im Kostenrecht nicht mehr so ganz auf dem Laufenden (nach Elternzeit und so). Also folgendes:

Mahnverfahren durchgeführt
Widerspruch erhoben.
Verfahren wurde an das zuständige Gericht abgegeben.
Gegner gezahlt. Erledigungserklärung an das Gericht mitgeteilt.
Nun ist ein Beschluss ergangen.

Die Hauptsache ist als übereinstimmend für erledigt anzusehen, § 91 a Abs. 1 S. 2 ZPO, weil die beklagte Partei der Erledigungserklärung vom 08.10.2007 innerhalb der Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Erklärung nicht widersprochen und das Gericht mitgeteilt hat, dass es dies als Zustimmung auslegen wird.
Gemäß § 91 a ZPO konnte demnach durch Beschluss, der keiner mündlichen Verhandlung bedarf, über die Kosten des Verfahrens entschieden werden.
Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht die tenorierte Kostenfolge billigem Ermessen.
Zwar ist der Prozessausgang nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien offen. Die beklagte Partei hat aber den Anspruch erfüllt. Das ist ohne anderweitige Erklärung oder Vorbehalt geschehen. Deshalb muss diese Erfüllung als Anerkenntnis der KLageforderung gewertet werden und der beklagten Partei die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.
Auch unter Berücksichtigung von § 93 ZPO bestand kein Anlass, von dieser Kostenfolge abzusehen. Dessen Voraussetzungen, nämlich, dass kein Klageanlass bestanden hätte und sofort anerkannt bzw. erfüllt worden wäre, lagen hier nicht vor.


Ich bin mir jetzt total unsicher, welche Gebühr ich hier festsetzen lassen soll.

0,8 Verfahrensgebühr oder doch 1,3. Bin ziemlich raus, wäre schön wenn mir jemand helfen kann.

Danke schööön
Janin

#2

08.11.2007, 11:13

habt ihr euren anspruch begründet?
Daniela31
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#3

08.11.2007, 11:18

Ne noch nicht, wurden zwar aufgefordert, hatte sich aber dann durch Zahlung erledigt.
Janin

#4

08.11.2007, 11:23

dann tendiere ich zu ner 0,8 gebühr.
Daniela31
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#5

08.11.2007, 11:35

Habe gerade nochmal im RVG für Anfänger gelesen, dort heißt es:

....der Rechtsanwalt einen Schriftsatz, der die Zurücknahme der Klage enthält, bei Gericht eingereicht hat.

Wenn der RA eine der vorgenannten Tätigkeiten bereits ausgeübt hat, ist ihm die 1,3 Verfahrensgebühr entstanden.

Wir haben dem Gericht ja mitgeteilt, daß der Gegner gezahlt hat und das Verfahren somit für erledigt erklärt wird, ist das nicht gleichzustellen mit Klagerücknahme ? Ich habe jetzt auch angenommen, daß für das vom Gericht festgestellte Anerkenntnis noch irgendeine Gebühr anfällt, oder ?!
Janin

#6

08.11.2007, 11:37

dann bekommt ihr ne 1,3. habe mir das ganze nochmal durch den kopf gehen lassen. schriftsatz ist ja ans gericht.

aber dass noch ne extra gebühr zusätzlich anfällt, ist mir neu. was schwebt dir denn da vor?
Dottie
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#7

08.11.2007, 11:41

Is da auch Anerkenntnisurteil ergangen? da könnste dann nämi noch ne Terminsgebühr nach der 3104 I Nr. 1 VV RVG abrechnen..
Kimmy

#8

08.11.2007, 11:43

Aufgrund einer Erledigungserklärung kann an und für sich kein AU ergehen.
Ich würde so abrechnen:
1,0 Nr. 3305
1,3 Nr. 3100
./. 1,0
2 x Auslagenpauschale
Daniela31
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#9

08.11.2007, 11:49

die Kosten des Mahnverfahrens hatte die Gegenseite bereits mitausgeglichen. Aber ich dachte die Terminsgebühr evtl., weil das Gericht durch den Beschluss (Tenor habe ich ja oben aufgeschrieben) ja mitgeteilt hat, daß die Erfüllung als Anerkenntnis angesehen wird.
Kimmy

#10

08.11.2007, 11:53

nur als Anerkenntnis ansehen bringt nichts. Es muss schon ein AU ergehen, sonst bekommst Du keine TG.
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