beiordnung nebeklage wie abrechnen?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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angel_undercover
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#1

06.11.2007, 16:06

Hallo ihr Lieben,

chef wurde dem Nebekläger beigeordnet in einer Strafsache. Es ging um schwere Körperverletzung. Unser mandant erlitt einen Kieferbruch. Der Täter = der gegner sitzt in Haft.

Ist es so, wie bei einer Pflichtverteidigung?

Welche Gebühren setze ich an. bitte um schnelle Hilfe...danke.

LG
Angel
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#2

06.11.2007, 16:26

Im Kommentar von Schneider zum RVG steht folgendes:

"Entsprechend anwendbar sind die VV 4300 ff. für den Vertreter oder Beistand des Privat- oder Nebenklägers, eines Einziehungsbeteiligten oder anderen Nebenbeteiligten sowie des Verletzten. Auch hier gelten die VV 4300 ff., aber nur, soweit der Anwalt für eine der vorgenannten Personen mit Einzeltätigkeiten beauftragt ist, ohen dass ihm die Vertretung insgesamt übertragen wurde. Daneben kann der Vertreter der vorgenannten Personen ebenso wie der Verteidiger zusätzliche Gebühren nach VV 4300 ff. erhalten, wenn er Ttäigkeiten ausübt, die nicht in den Abgeltungsbereich der VV 4100 ff. fallen."

Ich würde also nach den 41ern für Pflichtverteidigung abrechnen. Wir haben im Moment auch so eine Sache, der Verletzte wurde als Nebenkläger zugelassen und wir wurden beigeordnet. Haben uns also legitimiert und sind beim Termin auch dabei, ergo würde ich nach den 41ern als Pflichtverteidiger abrechnen.

Ob das aber tatsächlich so richtig ist weiß ich nicht, nach meinem Dafürhalten aber schon. Korrigiert mich bitte wenn ich falsch liege ;)
Gast

#3

06.11.2007, 16:27

würde auch so abrechnen....
angel_undercover
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#4

06.11.2007, 16:40

aber der 4300 greift in unserer Sache meines erachtens nicht. Wir sind zwar nebenkläger aber der Wortlaut des 4300 passt nicht, weil wir keine Erklärung insoweit abgegeben haben.

ich denke, nur die 41 er greifen...Grundgebühr, Terminsgebühr, Fahrkosten pp...
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#5

06.11.2007, 16:57

Wie gesagt, wir sind auch als Nebenklägervertreter beigeordnet und haben uns hier nicht nur legitimiert und die Zulassung als Nebenkläger beantragt sondern eben auch dass wir als Beistand beigeordnet werden. Demnach nehmen wir auch einen Termin mit dem Nebenkläger wahr, es greifen also nicht die 43er, da wir hier eben nicht nur die Zulassung als Nebenkläger beantragt haben.

Weiß ja nicht genau wie das bei euch nun ist, ob ihr z. B. nur die Zulassung beantragt habt und das war es dann gewesen. Dann wäre m. E. nach den 43ern abzurechnen.
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#6

07.11.2007, 11:11

wir haben die Nebeklage für unseren Mandanten erhoben und beantragt die Nebenklage zuzulassen und uns beizuordnen. Die Beiordnung ging durch. Nach Akteneinsicht haben wir noch mal den Arzt angeschrieben, der den Mdt damals behandelt hat, wegen des Kiefernbruchs. Zur Vorbereitung zum Termin haben wir dann noch einen Schriftsatz ans Gericht geschickt, wo die Behandlungsmethoden pp. detalliert geschildert wurden und wir als Wiedergutmachung für den Kieferbruch ca. 5000,00 € vorschlugen.

Dann fand Termin am 05.11.07 statt.

ich denke, ich rechne die 4100, 4106, 4108 + Auslagen + Mwst ab, richtig?

LG
Gela
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#7

07.11.2007, 11:15

Ich würde sagen:

4100
4106
4108
7000
7002
19%
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
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#8

07.11.2007, 11:19

dank dir luzzi...und den anderen auch ;-)...

Schönen Tag noch.

LG
Gela
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