Seite 1 von 4

Kostenfesetzungsverfahren nach Einspruch gegen VB

Verfasst: 06.11.2007, 13:34
von Janin
hallo,

ich stehe im moment total auf dem schlauch.

wir haben für mandant gegen einen vollstreckungsbescheid einspruch eingelegt. nach langem hin und her wurde der einspruch als unzulässig verworfen und unser mandant hat die kosten des rechtsstreites zu tragen.

des weiteren haben wir antrag nach § 769 II zpo beantragt. dieser antrag wurde seitens des gerichtes zurückgewiesen. kosten gem. § 788 zpo.

die gegenseite hat jetzt kostenfestsetzung beantragt:
zweimal zwei verfahrensgebühren und eine terminsgebühr (termin hat statggefunden).

da jetzt der vollstreckungsbescheid seine wirkung hat, muss da nicht irgendwas angerechnet werden?

bitte helft mir, ich komme nicht weiter.

danke.

Verfasst: 06.11.2007, 13:39
von Kimmy
Hi Janin,
also das einstweilige Verfügungsverfahren wird nicht angerechnet, § 18 RVG.
Wenn Du noch schreibst, nach welchen Nummern die Gegenseite die VG geltend macht, kann ich nochmal nachschauen.
Und: Füße hoch! Runter vom Schlauch! :lol:

Verfasst: 06.11.2007, 13:43
von Janin
ja das sagst du so einfach. heute ist wirklich nicht mein tag. denke mal wieder zu kompliziert.

also 1,3 vg nach 3100, 1,3 vg nach 3100 im verf. einstw. einstellung der zv und 1,2 tg nach 3104.

bei der geführ für einst. einstellung der zv bin ich mir überhaupt nicht sicher. da wurde ja nach § 788 zpo entschieden.

Verfasst: 06.11.2007, 13:44
von Pepsi
die Gebühren bis zum VB sind bereits im VB drin, so dass im KFB lediglich die Gebühren ab dem EInspruch geltend gemacht werden können, abzgl. natürlich der Anrechnung der MB Geb...

also eigentlich 1,3
abzgl. 1,0 MB Geb.
usw.

einstw. Verfügung ist extra abzurechnen, da wird nichts angerechnet

Verfasst: 06.11.2007, 13:45
von Janin
so in etwa habe ich mir das nämlich auch gedacht. war mir da aber nicht mehr sicher. und wie sieht es mit der gebühr für den vb aus?

Verfasst: 06.11.2007, 13:47
von Kimmy
Die fällt nicht weg, die bleibt bestehen und wird auch nirgend angerechnet.

Verfasst: 06.11.2007, 13:49
von Janin
also sehe ich das jetzt richtig
1,3 vg abzgl 1,0 gebühr für mb, 1,2 tg und 0,5 für beantragung vb.

die gebühr für die zv darf doch nicht geltend machen?

Verfasst: 06.11.2007, 13:51
von Kimmy
die 0,5 für den VB muss eigentlich schon im VB mit drin sein. Ansonsten würde ich das jetzt so sehen wie Du's hingeschrieben hast.
Nach § 788 ZPO kannste aber die ZV-Gebühren auch festsetzen lassen. Allerdings in nem extra KfB, weil die müssen ja vom Vollstreckungsgericht festgesetzt werden.

Verfasst: 06.11.2007, 13:55
von Janin
vollstreckungsgericht sagt, dass es gar nicht zuständig war

Verfasst: 06.11.2007, 13:59
von Kimmy
Also Du wolltest Deine ZV-Gebühren beim Vollstreckungsgericht festsetzen lassen und die wollen nicht, weil ihr gar nicht hättet vollstrecken dürfen? Wenn das stimmt, kannste die Kosten ja tatsächich nicht festsetzen lassen...