Wir haben Antrag auf nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe mit Vergütungsantrag gestellt.
Darauf schreibt das AG Folgendes:
Eine Gewährung von BerH nach erfolgter Beratung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 4 Abs. 2.S. 4 BerHG (vergl. Rpfleger 2007, S. 488 ff. m.w.N.).
Ausweislich der vorgelegten Schriftsätze ist der RA hier bereits am 10.04.2007 tätig geworden. Die Gewährung von BerH wurde dagegen erst mit Antrag vom 16.07.2007 gegenüber dem RA beantragt. Es wird um Rücknahme gebeten.
dann haben wir dem AG geschrieben:
die in Ihren Schriftsatz vom 24.09.2007 geäußerte Auffassung kann ich nicht teilen.
Der Antrag auf nachträgliche Bewilligung der Beratungshilfe ist sehr wohl gesetzlich zulässig.
Die Regelung des § 4 Abs. 2, Satz 4 des BerHG sieht eindeutig vor, dass der Antrag auch nachträglich gestellt werden kann. Die Regelung des § 4 BerHG sieht keine Frist vor. Im vorliegenden Fall gibt es auch keinen Anhaltspunkt für eine Verwirkung des nachträglich gestellten Antrages.
Die Rücknahme des Antrages auf nachträgliche Bewilligung der Beratungshilfe erfolgt deshalb nicht.
Entgegen Ihrer Ansicht gehen Literatur (vgl. Greißinger, AnwBl 1996, S.606; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., Rn. 984; Schneider, BRAGO Report 2001, S. 127; Schoreit/Dehn, a.a.O., § 4 BerHG Rn. 12 m.w.N.) und Rechtsprechung (vgl. LG Münster, JurBüro 1983, S. 1706; AG Koblenz, Rpfleger 2003, S. 669; AG Sinzig, BRAGO-Report 2001, S. 127) ganz überwiegend davon aus, dass die Beantragung nachträglicher Beratungshilfe an keine Frist gebunden ist (vgl. BVerfG, 1 BvR 2312/05).
heute schreibt das AG Folgendes zurück:
Bei Direktzugang des Antragstellers zum RA, wie vorliegend, muss der amtliche Beratungshilfevordruck vor der ersten Tätigkeit des RA unterzeichnet sein. Nur dann ist das Gericht bei nachträglicher Antragstellung im Sinne von § 4 Abs. 2, S. 4 BerHG in der Lage, unmissverständlich und eindeutig festzustellen, dass ein Fall von Beratungshilfe nach dem BerHG gegeben ist.
Wenn - wie hier - der amtliche Beratungshilfevordruck nach der ersten Tätigkeit ausgefüllt und unterschrieben wird, kann nur noch von einem Auftragsverhältnis zwischen dem RA und seinem Mandanten ausgegangen werde, so dass sowohl die Bewilligung von BerH nach dem BerHG als auch eine Vergütung aus der Staatskasse ausgeschlossen ist.
Die spätere schriftliche Antragstellung nach dem Tätigwerden des RA ist zudem aus den Gründen des § 7 BerHG nicht möglich, weil der Antragsteller im amtlichen Antragsvordruck versichern muss, dass sein RA, der tatsächlich schon tätig war, in der betreffenden Beratungshilfesache noch nicht tätig geworden ist. Die Abgabe einer solchen Versicherung verbietet sich von vorne herein, so dass ich auch hieran deutlich die gesetzgeberische Konzeption zeigt, dass ein Tätigwerden des RA vor schriftlicher Antragstellung mit dem amtlichen Vordruck nicht von Beratungshilfe erfasst wird.
Der Antrag auf Beratungshilfevergütung ist selbstredend an keine Frist gebunden. Es wird nochmals um Antragsrücknahme gebeten.
Hat jemand eine Idee, was ich hier noch machen könnte......
Beratungshilfe - nachträgliche Bewilligung?
- Strubbel
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Darf ich mal fragen, welches Gericht das ist?
Ich hatte nämlich einen ähnlichen Fall und hab so lange diskutiert, bis die aufgeben haben
Nee, es gab da ein Urteil vom OLG Bamberg (denke ich), dass die nachträgliche Bewilligung von BRH doch geht.
Soll ich nochmal genauer suchen? War leider in meiner Ex-Ex-Kanzlei, sodass ich an die Unterlagen nicht mehr rankomm und dir nur aus dem Gedächtnis erzählen kann, was ich geschrieben hab...
Ich hatte nämlich einen ähnlichen Fall und hab so lange diskutiert, bis die aufgeben haben
Nee, es gab da ein Urteil vom OLG Bamberg (denke ich), dass die nachträgliche Bewilligung von BRH doch geht.
Soll ich nochmal genauer suchen? War leider in meiner Ex-Ex-Kanzlei, sodass ich an die Unterlagen nicht mehr rankomm und dir nur aus dem Gedächtnis erzählen kann, was ich geschrieben hab...
[quote][b]It´s better to burn out than to fade away... (Kurt Cobain)[/b][/quote]
In meinem alten Büro bzw. dort, wo ich die Ausbildung gemacht habe und auch hier ab und an, haben wir Anträge, in denen die nachträgliche Bewilligung beantragt wird und wir haben bisher nie Probleme gehabt. Ich stimme Strubbel voll zu und würde auch so lange nerven, bis die aufgeben
- Strubbel
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Wir haben das damals auch immer so gemacht und BRH nachträglich beantragt. Bei unserem Gericht gab es nie Probleme.
Das war dann ein anderes Gericht, die sich total blöd angestellt haben. Ich hab mir aber eine seitenlange Begründung ausgedacht und schließlich gewonnen
Das war dann ein anderes Gericht, die sich total blöd angestellt haben. Ich hab mir aber eine seitenlange Begründung ausgedacht und schließlich gewonnen
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- Claudi130874
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ich glaube, da ist jedes Gericht verschieden, hier in aachen schicken sie schon die leute weg und geben denen keinen Schein mehr und sagen, der anwalt sollte nachträglich den antrag stellen Nur das ist echt doof, denn in manchen fällen wird die BerH im nachhinein nicht bewilligt und man bleibt auf den kosten sitzen bei bestimmten mandanten, die wirklich nicht zahlen können.
Und dieser Aufwand für ne seitenlange Begründung steht doch in keinem Verhältnis mit der Beratungshilfegebühr. Lohnt sich fast nicht
Und dieser Aufwand für ne seitenlange Begründung steht doch in keinem Verhältnis mit der Beratungshilfegebühr. Lohnt sich fast nicht
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Das war das AG Waren (Müritz) und Jaaa Strubbel es wäre toll, wenn Du noch was finden würdest. Ich mag nicht klein beigeben. Ich will doch gewinnen
Bei uns geht es bei der BerH auch um einen Vergleichsabschluss. Das sind immerhin ca. 250,00 € RA-Geb. und sonst mosern die nie rum....grrrrr.
Bei uns geht es bei der BerH auch um einen Vergleichsabschluss. Das sind immerhin ca. 250,00 € RA-Geb. und sonst mosern die nie rum....grrrrr.
Ich meine kürzlich gelesen zu haben, dass eine nachträgliche Bewilligung der Beratungshilfe auf jeden Fall möglich ist. Es ist dann nur das Risiko des Rechtsanwaltes, dass bei nicht gewährter Beratungshilfe die Kosten von Mandanten zu tragen sind (und der die unter Umständen nicht bezahlt). Nach erfolgter Beratung sind die Gebühren fällig - und wenn die Beratungshilfe nicht bewilligt wurde müssen sie vom Mandanten gezahlt werden.
Wenn Du willst, schlage ich das aber noch einmal nach.
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In diesem Sinne: Viele liebe Grüße
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