Beratungshilfe - nachträgliche Bewilligung?
OH man, ich bin echt blöd: Es war in der ReNoPraxis und die liegt vor mir: AG Mannheim, Beschluss vom 23. Mai 2006, Aktenzeichen: 3 UR II 8/06. Der vom Mandanten gestellte Beratungshilfeantrag muss nicht notwenigerweise vor der erfolgten Beratung gestellt werden. Der Anwalt trägt jedoch das Risiko, dass er seine Vergütung gem. § 44 RVG bei ablehnender Entscheidung des Gerichts nicht erhält.
Life is like a coin - you can spend it any way you want but you can spend it only once...
In diesem Sinne: Viele liebe Grüße
:pcwink
Bitte mal klickern und mitmachen www.ig-reno.de - Danke
In diesem Sinne: Viele liebe Grüße
:pcwink
Bitte mal klickern und mitmachen www.ig-reno.de - Danke
- Strubbel
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1483
- Registriert: 04.06.2007, 13:39
- Wohnort: bei Stuttgart
- Kontaktdaten:
Ich versuch mal was:
Aus § 4 Berhg ergibt sich, dass brh mündlich oder schriftlich beantragt werden kann. ein antrag kann sowohl vor oder nach Aufsuchen des RA gestellt werden.
Voraussetzung für die Bewilligung ist, dass der Mdt dem Ra nachweist, dass er nicht in der lage ist, dessen kosten zu tragen und dass er brh in derselben angelegenheit noch nicht erhalten bzw. sie ihm versagt worden ist (§7).
Brh ist damit zu bewilligen, wenn ein Antrag gestellt wird, der Ratsuchende nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen hilfebedürftig ist und ihm brh bisher in derselben angelegenheit weder gewährt noch versagt wurde.
im vorliegenden Fall sind diese voraussetzungen gegeben.
aus dem Gesetz geht ausdrücklich hervor, dass der Antrag auch nachträglich gestellt werden kann (vgl. § 4 Abs. 2 S. 4 BerhG)
Es ist weder dem Ratsuchenden noch dem RA zuzumuten, sich erst beim jeweiligen GEricht nach den Gepflogenheiten zu erkundigen, bevor überhaupt irgendeine Tätigkeit vorgenommen wird.
Eine solche Auslegung, wie die von Ihnen vorgebrachte, ist auch deshalb nicht hinzunehmen, weil an die Bewilligung keine überspannten Maßstäbe gesetzten werden dürfen
....
Vielleicht kannst du damit schon was anfangen???
Aus § 4 Berhg ergibt sich, dass brh mündlich oder schriftlich beantragt werden kann. ein antrag kann sowohl vor oder nach Aufsuchen des RA gestellt werden.
Voraussetzung für die Bewilligung ist, dass der Mdt dem Ra nachweist, dass er nicht in der lage ist, dessen kosten zu tragen und dass er brh in derselben angelegenheit noch nicht erhalten bzw. sie ihm versagt worden ist (§7).
Brh ist damit zu bewilligen, wenn ein Antrag gestellt wird, der Ratsuchende nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen hilfebedürftig ist und ihm brh bisher in derselben angelegenheit weder gewährt noch versagt wurde.
im vorliegenden Fall sind diese voraussetzungen gegeben.
aus dem Gesetz geht ausdrücklich hervor, dass der Antrag auch nachträglich gestellt werden kann (vgl. § 4 Abs. 2 S. 4 BerhG)
Es ist weder dem Ratsuchenden noch dem RA zuzumuten, sich erst beim jeweiligen GEricht nach den Gepflogenheiten zu erkundigen, bevor überhaupt irgendeine Tätigkeit vorgenommen wird.
Eine solche Auslegung, wie die von Ihnen vorgebrachte, ist auch deshalb nicht hinzunehmen, weil an die Bewilligung keine überspannten Maßstäbe gesetzten werden dürfen
....
Vielleicht kannst du damit schon was anfangen???
[quote][b]It´s better to burn out than to fade away... (Kurt Cobain)[/b][/quote]
@Smilie
@Strubbel
@all
Strubbel Deine Ausführungen sind cool, die werde ich wohl so übernehmen. Ich lasse es einfach mal drauf ankommen. In Beschwerde kann ich nach Ablehnung ja auch noch gehen..... Das wird sicher noch interessant.
@Strubbel
@all
Strubbel Deine Ausführungen sind cool, die werde ich wohl so übernehmen. Ich lasse es einfach mal drauf ankommen. In Beschwerde kann ich nach Ablehnung ja auch noch gehen..... Das wird sicher noch interessant.
Wir haben hier auch kolossale Probleme, das AG beruft sich auf AG Hannover.
Die haben eine herrliche Meise. Nachräglich ist nachträglich, alles andere ist weder praktikabel noch vom Gesetz so gewollt.
Diskussion der Problematik u.a. auch in:
http://www.justizforum.nrw.de/showthread.php?p=3786
Nehmt Bezug auf LG Oldenburg!
Die haben eine herrliche Meise. Nachräglich ist nachträglich, alles andere ist weder praktikabel noch vom Gesetz so gewollt.
Diskussion der Problematik u.a. auch in:
http://www.justizforum.nrw.de/showthread.php?p=3786
Nehmt Bezug auf LG Oldenburg!
Das ganze Problem könnt Ihr einfach damit umgehen, indem Ihr den Antrag auf BerH einfach an dem Tag unterzeichnen lasst, wo der Mandant bei Euch war. Notfalls tragt Ihr das Datum einfach nach. Niemals aber sollte der Antrag ein Datum tragen, welches nach Bertung oer nach tätig werden liegt.
Mir haben die AG auch immer solch komische Argumente um die Ohren geworfen, bis mir ein Rechtspfleger konkret gesagt hat, dass man das ganze Prozedere umgehen kann, wenn man auf obiges achtet.
Mir haben die AG auch immer solch komische Argumente um die Ohren geworfen, bis mir ein Rechtspfleger konkret gesagt hat, dass man das ganze Prozedere umgehen kann, wenn man auf obiges achtet.